Scheidungsverschulden trotz Trennung in Österreich

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Scheidungsverschulden trotz Trennung: Wann ein abgesagter Besuch und neue Kontakte teuer werden können

Scheidungsverschulden trotz Trennung in Österreich entscheidet manchmal nicht der große Knall, sondern ein Besuch, der nie mehr stattfindet. Viele Ehepaare leben irgendwann nicht mehr wirklich zusammen, telefonieren nur noch sporadisch und sehen die Beziehung innerlich bereits als beendet an. Genau in dieser Phase passieren oft jene Fehler, die vor Gericht später bei der Frage des Scheidungsverschuldens entscheidend werden.

Eine Ehe auf Distanz – und irgendwann riss der Faden

Die Ehefrau und der Mann führten nach der Hochzeit kein klassisches gemeinsames Eheleben. Zwischen Villach und Ferlach pendelte die Beziehung über längere Zeit in einer Art Wochenend- und Besuchsehe. Es gab Wohnprobleme, familiäre Belastungen und offenkundig von Anfang an Spannungen darüber, wie diese Ehe praktisch funktionieren sollte.

Schon früh krachte es beim Geld. Der Mann zahlte zunächst keinen Unterhalt, obwohl die Ehefrau durch die Heirat bisherige Unterstützung verloren hatte. Erst nach einer Klage verpflichtete er sich zur Zahlung. Gleichzeitig warf er seiner Frau vor, entgegen der Absprache nicht zu ihm zu ziehen und Kontakte zu anderen Männern zu pflegen.

Auch die Ehefrau blieb mit Vorwürfen nicht zurück. Sie schilderte den Mann als lieblos, verwies auf die unterbliebene Unterhaltsleistung und auf weitere Grenzüberschreitungen im Umgang. Die Beziehung war also nicht an einem einzigen Ereignis zerbrochen, sondern an einer Reihe von Verletzungen, Enttäuschungen und offenen Konflikten.

Am Ende ging es nicht mehr darum, ob die Ehe geschieden wird. Das wollten beide. Strittig war nur noch, wer die Zerrüttung verschuldet hatte. Besonders ins Gewicht fiel dabei, dass ein vereinbarter Besuch nicht eingehalten wurde und der Kontakt danach vollständig abriss.

Scheidungsverschulden trotz Trennung in Österreich: Auch eine kriselnde Ehe kennt noch Spielregeln

Gerade getrennt lebende Ehepartner unterschätzen oft einen Punkt: Solange die Ehe rechtlich besteht, enden die ehelichen Pflichten nicht automatisch nur deshalb, weil die Beziehung schon schwer beschädigt ist. Das gilt auch dann, wenn man nur noch lose Kontakt hat oder räumlich längst getrennt lebt.

§ 90 ABGB regelt die eheliche Lebensgemeinschaft. Dahinter steht nicht nur das Zusammenwohnen, sondern auch die Pflicht zu einem respektvollen Miteinander, zu Beistand und zu einem Mindestmaß an Rücksicht. Wenn das gemeinsame Leben bereits bröckelt, bleibt dennoch die Erwartung bestehen, dass man Vereinbarungen nicht grundlos platzen lässt und den anderen nicht kommentarlos aus dem Leben streicht.

§ 91 ABGB betrifft die Verpflichtung, nach den eigenen Kräften zum gemeinsamen Leben beizutragen. Dazu kann auch der Ehegattenunterhalt gehören. Wer berechtigte Unterhaltsansprüche ignoriert, begeht nicht bloß ein finanzielles Versäumnis, sondern kann damit auch zur Zerrüttung der Ehe beitragen.

§ 49 EheG ist die zentrale Bestimmung für die Scheidung aus Verschulden. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn eine schwere Eheverfehlung oder ehrloses bzw. unsittliches Verhalten die Ehe so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Das Gericht prüft dabei nicht nur einzelne Vorfälle isoliert, sondern das Gesamtverhalten beider Seiten.

Nicht nur der Seitensprung zählt – schon der Eindruck kann genügen

Besonders heikel ist ein Gedanke, den viele Betroffene unterschätzen: Für die Verschuldensfrage kann nicht nur eine tatsächlich bewiesene intime Beziehung außerhalb der Ehe problematisch sein. Schon ein Verhalten, das nach außen nachvollziehbar den Eindruck einer ehewidrigen Beziehung entstehen lässt, kann gegen einen Ehepartner sprechen.

Das bedeutet nicht, dass jede neue Bekanntschaft automatisch eine Eheverfehlung ist. Entscheidend ist, wie das Verhalten objektiv wirkt. Heimliche Treffen, mehrdeutige Auftritte oder Konstellationen, die für den Ehepartner und das Umfeld wie eine neue Partnerschaft erscheinen, können im Verfahren relevant werden – gerade dann, wenn die Ehe rechtlich noch aufrecht ist.

Ebenso wichtig: Der vollständige Kontaktabbruch kann eine eigene Qualität haben. Wer vereinbarte Besuche ohne nachvollziehbaren Grund nicht einhält und danach jede Kommunikation einstellt, setzt damit unter Umständen selbst eine schwere Eheverfehlung. Eine angeschlagene Ehe darf man nicht einfach so behandeln, als gäbe es keinerlei rechtliche Bindung mehr. Gerade beim Scheidungsverschulden trotz Trennung in Österreich kommt es oft auf solche Verhaltensweisen an.

Warum das Gericht am Ende beiden die Schuld gab

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass beide Ehepartner die Zerrüttung in etwa gleich schwer verschuldet haben. Ausschlaggebend war keine mechanische Gegenüberstellung nach dem Motto: eine Beleidigung gegen einen Kontaktabbruch, eine Unterhaltsverletzung gegen einen Männerkontakt. Bewertet wurde das gesamte Verhalten im Zusammenhang.

Beim Mann fiel ins Gewicht, dass er anfangs den Unterhalt nicht zahlte und die Ehefrau später auch beschimpfte. Solche Verhaltensweisen treffen den Kern ehelicher Solidarität. Wer den anderen finanziell im Stich lässt und zusätzlich verbal entgleist, schafft selbst erheblich an der Zerrüttung mit.

Bei der Ehefrau war entscheidend, dass sie einen vereinbarten Besuch grundlos nicht einhielt, danach den Kontakt vollständig abbrach und durch ihr Verhalten mit einem anderen Mann zumindest den begründeten Eindruck einer ehewidrigen Beziehung entstehen ließ. Das Gericht behandelte diese Punkte nicht als Nebensächlichkeiten, sondern als relevantes Verhalten in einer bereits labilen Ehe.

Wichtig ist dabei ein oft übersehener Maßstab: Für ein Alleinverschulden oder ein überwiegendes Verschulden reicht es nicht, dass eine Seite „mehr Fehler“ gemacht hat. Der Unterschied im Gewicht der Eheverfehlungen muss deutlich sein. Genau diese deutliche Überlegenheit im Fehlverhalten konnte das Gericht hier nicht erkennen.

Vier typische Situationen, in denen dieses Thema plötzlich brisant wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem diese Konstellationen riskant:

  • Sie leben getrennt, aber die Ehe ist noch aufrecht: Dann gelten weiterhin Mindestpflichten. Absprachen über Kontakt, Besuche oder finanzielle Beiträge sollten nicht leichtfertig missachtet werden.
  • Sie denken: „Die Ehe ist ohnehin vorbei“: Genau dieser Gedanke führt oft zu rechtlichen Problemen. Das Gericht prüft, wie Sie sich bis zur endgültigen Trennung oder Scheidung verhalten haben.
  • Es gibt Streit über Unterhalt: Nicht bezahlter Ehegattenunterhalt kann bei der Verschuldensfrage erhebliches Gewicht haben – neben den rein finanziellen Ansprüchen.
  • Sie haben bereits eine neue Bekanntschaft: Vorsicht ist nicht nur bei einer tatsächlichen Affäre geboten. Schon der äußerlich erkennbare Eindruck einer neuen intimen Beziehung kann vor Gericht thematisiert werden.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Halten Sie Vereinbarungen über Besuche, Treffen oder Kommunikation möglichst ein.
  • Sagen Sie Änderungen oder Absagen klar, sachlich und nachweisbar ab, etwa schriftlich.
  • Brechen Sie den Kontakt nicht kommentarlos ab, wenn kein triftiger Grund vorliegt.
  • Dokumentieren Sie Unterhaltszahlungen, Aufforderungen und Reaktionen der Gegenseite.
  • Seien Sie mit neuen Beziehungen nach außen vorsichtig, solange die Ehe rechtlich noch besteht.
  • Lassen Sie früh prüfen, welche Auswirkungen Ihr Verhalten auf Unterhalt und Verschuldensausspruch haben kann.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien erlebt Dr. Pichler in Scheidungsverfahren immer wieder, dass nicht nur große Eskalationen zählen. Häufig sind es gerade die kleinen, scheinbar nebensächlichen Handlungen in einer Phase der Distanz, die später rechtlich schwer wiegen. Beim Scheidungsverschulden trotz Trennung in Österreich ist daher eine frühe rechtliche Einschätzung oft entscheidend.

FAQ: Was Betroffene oft ganz konkret googeln

„Wir leben schon getrennt – muss ich mich überhaupt noch an Ehepflichten halten?“

Ja. Auch bei einer faktisch zerrütteten Ehe verschwinden die ehelichen Pflichten nicht automatisch. Das Ausmaß ändert sich zwar mit der Lebensrealität, aber ein Mindestmaß an Rücksicht, Fairness und Verlässlichkeit bleibt bestehen. Gerade bei Kontakt, Unterhalt und Treue kann das im Scheidungsverfahren wichtig werden.

„Kann ein Kontaktabbruch wirklich Scheidungsverschulden sein?“

Ja, unter bestimmten Umständen schon. Wenn vereinbarte Kontakte oder Besuche grundlos nicht eingehalten werden und danach jede Kommunikation abreißt, kann das als Eheverfehlung gewertet werden. Entscheidend ist, ob das Verhalten zur endgültigen Zerrüttung beigetragen hat.

„Braucht es für einen Verschuldensvorwurf unbedingt einen echten Seitensprung?“

Nein. Auch ohne nachgewiesene sexuelle Beziehung kann problematisch sein, wenn das Verhalten objektiv wie eine neue intime Partnerschaft wirkt. Gerichte prüfen dabei den äußeren Eindruck und die konkreten Umstände. Deshalb sollten neue Kontakte in aufrechter Ehe mit besonderer Vorsicht gehandhabt werden.

„Was bringt mir der Unterschied zwischen Alleinverschulden und gleichteiligem Verschulden?“

Der Verschuldensausspruch kann vor allem beim Ehegattenunterhalt erhebliche Folgen haben. Wer überwiegend oder allein schuld ist, kann unterhaltsrechtlich schlechter stehen. Genau deshalb lohnt sich eine frühe rechtliche Einschätzung, wenn die Schuldfrage absehbar strittig wird.

Scheidungsverschulden trotz Trennung in Österreich: OGH-Fall und Hilfe vom Rechtsanwalt Wien

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.