
Wenn die Schwiegermutter zum dritten Ehepartner wird: Was beim Scheidungsverschulden wirklich zählt
Die Ehefrau zieht mit ihrer Tochter in eine andere Stadt, der Ehemann bleibt zurück – und trotzdem ist das Scheidungsverschulden bei Auszug nicht automatisch der Grund für das Scheitern der Ehe. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1989 zeigt, warum bei einem Streit über das Scheidungsverschulden die gesamte Entwicklung einer Ehe betrachtet werden muss.
Die Ehe zerbrach nicht an einem einzigen Tag
Das Ehepaar war bereits seit vielen Jahren verheiratet. Gemeinsam hatten die Eheleute einen Sohn; außerdem hatte der Ehemann die Tochter seiner Frau adoptiert. Die Ehe war zunächst weitgehend intakt.
Die Situation veränderte sich, als die Mutter der Ehefrau in den gemeinsamen Haushalt einzog. Sie übernahm zunehmend die Haushaltsführung. Bei den Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten stellte sich die Ehefrau regelmäßig auf die Seite ihrer Mutter.
Für den Ehemann wurde das Zusammenleben dadurch immer belastender. Er war seit einer schweren Kriegsverletzung körperlich behindert und auch psychisch belastet. In seinem eigenen Zuhause fühlte er sich zunehmend als Außenseiter. Die familiären Konflikte waren damit nicht bloß Meinungsverschiedenheiten über den Haushalt, sondern berührten die Stellung des Ehemanns innerhalb der Ehe.
Die Ehefrau wollte schließlich nach Bad Aussee übersiedeln. Dort kümmerten sich für sie familiäre Verpflichtungen um ihre Tochter und ihre berufliche Tätigkeit. Der Ehemann lehnte es ab, gemeinsam mit seiner Schwiegermutter dorthin zu ziehen. Die Ehefrau übersiedelte dennoch dauerhaft – mit Zustimmung des Ehemanns.
Danach war die Ehe faktisch getrennt. Beide Ehepartner wollten die Beziehung nicht mehr ernsthaft fortsetzen. Der Streit verlagerte sich auf eine andere Frage: Wer trug überwiegend die Verantwortung für das Scheitern?
Scheidungsverschulden bei Auszug: Was gilt? | Rechtsanwalt Wien
Im österreichischen Scheidungsrecht gilt grundsätzlich das Verschuldensprinzip. Dabei wird nicht bloß gefragt, wer zuerst ausgezogen ist oder wer die Scheidung beantragt hat. Entscheidend ist, welches Verhalten zur tiefgreifenden und endgültigen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.
Ein überwiegendes Verschulden setzt mehr voraus als einzelne Fehler auf einer Seite. Das Verhalten eines Ehepartners muss im Vergleich zum Beitrag des anderen deutlich schwerer wiegen. Der Beitrag des anderen darf beinahe in den Hintergrund treten.
Diese hohe Schwelle ist wichtig: Wer nachweisen möchte, dass der andere Ehepartner überwiegend schuld ist, muss daher die gesamte Ehegeschichte schildern. Dazu gehören nicht nur der letzte Streit oder der endgültige Auszug, sondern auch die Entwicklung davor, wiederkehrende Konflikte und die Frage, ob beide Seiten an der Entfremdung beteiligt waren.
Auch die Zustimmung zu einem getrennten Wohnsitz bedeutet nicht automatisch, dass der zustimmende Ehepartner die Ehe aufgegeben oder ihr Scheitern verursacht hat. Umgekehrt kann ein Auszug trotz Zustimmung Teil einer längeren Entwicklung sein, in der sich die Ehe bereits über längere Zeit aufgelöst hat. Für das Scheidungsverschulden bei Auszug kommt es daher auf den gesamten Verlauf an.
Weitere Informationen zur Scheidung können helfen, die einzelnen rechtlichen Fragen einzuordnen.
Was der OGH aus der gemeinsamen Geschichte ableitete
Die Scheidung selbst war bereits rechtskräftig. Im Verfahren ging es nur noch darum, ob der Ehemann als überwiegend schuld an der Zerrüttung bezeichnet werden sollte.
Der Oberste Gerichtshof hielt in der Entscheidung OGH 14.06.1989, 1 Ob 601/89 die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar und gab dem Rechtsmittel nicht Folge. Die Vorinstanzen waren das Landesgericht für ZRS Wien und das Bezirksgericht Mödling.
Nach der Beurteilung des OGH begann die entscheidende Entfremdung insbesondere nach dem Einzug der Mutter der Ehefrau. Die Ehefrau stellte sich in den Konflikten regelmäßig hinter ihre Mutter, obwohl sie wusste, dass der Ehemann darunter litt. Dieses Verhalten hatte für die Bewertung des Eheverlaufs erhebliches Gewicht.
Der spätere Umzug nach Bad Aussee war nach den Feststellungen aber nicht unmittelbar durch ein Fehlverhalten des Ehemanns ausgelöst worden. Ausschlaggebend waren vielmehr die Tochter der Ehefrau und ihre beruflichen Interessen. Dass der Ehemann dem Umzug zustimmte, machte ihn deshalb nicht automatisch zum überwiegend Verantwortlichen für das Scheitern der Ehe.
Gleichzeitig wurde der Ehemann nicht vollständig aus der Verantwortung genommen. Nach der räumlichen Trennung unternahm auch er kaum noch ernsthafte Schritte, um die Ehe wiederherzustellen. Beide Ehepartner trugen somit zur endgültigen Verfestigung der Entfremdung bei.
Die körperliche Behinderung und die psychische Belastung des Ehemanns wurden berücksichtigt. Sie führten aber nicht dazu, dass das Verhalten der Ehefrau rechtlich ohne Bedeutung blieb. Entscheidend war, dass ihr Beitrag zur Zerrüttung nicht fast vollständig hinter dem Beitrag des Ehemanns zurücktrat.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Vier Situationen, in denen diese Entscheidung heute eine Rolle spielt
- Angehörige mischen sich dauerhaft ein: Wenn Eltern oder andere Verwandte in den gemeinsamen Haushalt einziehen, kann ihr Einfluss für die eheliche Beziehung relevant werden. Es kommt nicht auf die bloße Anwesenheit an, sondern darauf, wie sich dadurch das Zusammenleben und die Loyalität zwischen den Ehepartnern verändert.
- Ein Ehepartner zieht aus: Der Auszug ist ein wichtiges Ereignis, aber kein automatischer Beweis für überwiegendes Verschulden. Seine Bedeutung hängt davon ab, welche Konflikte ihm vorausgingen und aus welchem Anlass der Wohnsitz gewechselt wurde.
- Krankheit oder Behinderung prägen den Alltag: Besondere gesundheitliche Belastungen können erklären, warum ein Ehepartner in bestimmten Situationen mehr Rücksicht benötigt. Sie ersetzen aber keine vollständige Betrachtung des Verhaltens beider Seiten.
- Beide Seiten geben die Ehe auf: Wenn nach der Trennung keine ernsthaften Versuche zur Wiederherstellung der Ehe mehr stattfinden, kann auch diese Phase in die Beurteilung einfließen. Das gilt selbst dann, wenn einer der Ehepartner den ersten Schritt zur räumlichen Trennung gesetzt hat.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie deshalb nicht nur den letzten Streit dokumentieren. Entscheidend können auch frühere Gespräche, wiederkehrende Konflikte, die Einmischung von Angehörigen und konkrete Versuche sein, die Ehe zu stabilisieren.
Welche Bedeutung hat ein Schuldausspruch für Unterhalt?
Das Verschulden kann für unterhaltsrechtliche Fragen nach der Scheidung Bedeutung erlangen. Ein Schuldausspruch führt aber nicht automatisch zu einem bestimmten Unterhaltsbetrag. Maßgeblich sind zusätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Wer den anderen Ehepartner für das Scheitern verantwortlich macht, sollte daher Unterhaltsfragen nicht allein mit dem Hinweis auf das Verschulden beantworten. Unterhaltszahlungen eigenmächtig einzustellen oder zu reduzieren, kann neue rechtliche Auseinandersetzungen auslösen.
Ebenso sollte ein freiwillig erlaubter Auszug nicht vorschnell als Verzicht auf spätere Ansprüche verstanden werden. Ob daraus rechtliche Folgen entstehen, hängt von den Umständen und vom Inhalt allfälliger Vereinbarungen ab.
Was jetzt gesammelt und festgehalten werden sollte
- Notieren Sie den zeitlichen Ablauf: Einzug von Angehörigen, wesentliche Konflikte, Gespräche und Beginn der räumlichen Trennung.
- Bewahren Sie Nachrichten, schriftliche Absprachen und sonstige Unterlagen auf, die den Verlauf der Ehe nachvollziehbar machen.
- Halten Sie fest, wer welche konkreten Schritte zur Verbesserung der Beziehung vorgeschlagen oder abgelehnt hat.
- Dokumentieren Sie gesundheitliche Einschränkungen sachlich, wenn sie das Zusammenleben und die gegenseitigen Pflichten beeinflusst haben.
- Trennen Sie Tatsachen von Bewertungen. Die Aussage „Der andere hat die Ehe zerstört“ ist weniger hilfreich als eine genaue Beschreibung einzelner Vorgänge.
- Lassen Sie vor einem Antrag auf einen Schuldausspruch oder vor einer Änderung von Unterhaltszahlungen prüfen, welche Tatsachen rechtlich tatsächlich Gewicht haben.
Besonders sorgfältig sollte die Vorgeschichte aufgearbeitet werden, wenn der Auszug scheinbar einvernehmlich erfolgte. Eine Zustimmung kann aus praktischen Gründen erteilt worden sein und beantwortet allein noch nicht die Frage, wer die Ehe zerrüttet hat.
Häufige Fragen zum Scheidungsverschulden
Ist der Ehepartner schuld, der zuerst auszieht?
Nein, der erste Auszug entscheidet nicht automatisch über das Scheidungsverschulden. Das Gericht betrachtet die Entwicklung der Ehe und die Gründe für die Trennung. Ein Auszug kann das Ende einer schon länger bestehenden Entfremdung sein. Auch ein zugestimmter Umzug muss daher im Zusammenhang mit den vorherigen Konflikten bewertet werden. Das Scheidungsverschulden bei Auszug lässt sich nicht allein anhand des Zeitpunkts des Auszugs bestimmen.
Kann die Einmischung der Schwiegermutter beim Scheidungsverschulden zählen?
Ja, der Einfluss eines Angehörigen kann eine Rolle spielen, wenn er das eheliche Zusammenleben nachhaltig verändert. Entscheidend ist, ob ein Ehepartner diesen Einfluss unterstützt und dadurch die Beziehung zum anderen Ehepartner belastet. Die bloße Anwesenheit eines Familienmitglieds reicht dafür nicht aus. Maßgeblich sind die konkreten Auswirkungen auf die Ehe.
Muss ein kranker oder behinderter Ehepartner weniger Verantwortung übernehmen?
Gesundheitliche Einschränkungen können bei der Beurteilung des ehelichen Zusammenlebens berücksichtigt werden. Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass der andere Ehepartner überwiegend schuld ist oder selbst keine Verantwortung trägt. Auch nach einer Trennung kann das Verhalten beider Seiten relevant sein. Es kommt auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf pauschale Zuschreibungen an.
Warum ist das Scheidungsverschulden für den Unterhalt wichtig?
Ein Schuldausspruch kann bei bestimmten unterhaltsrechtlichen Fragen nach der Scheidung Bedeutung haben. Er allein legt aber weder den Anspruch noch die Höhe des Unterhalts fest. Dafür müssen auch die Einkommen, der Bedarf, die Leistungsfähigkeit und weitere rechtliche Voraussetzungen geprüft werden. Unterhaltsleistungen sollten deshalb nicht eigenmächtig wegen eines behaupteten Verschuldens verändert werden.
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