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Scheidungsvereinbarung vor der Scheidung: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Scheidungsvereinbarung vor der Scheidung: OGH erklärt

Eine Trennung, ein Handschlag – und Jahre später Streit: Wann eine private Scheidungsvereinbarung bindend wird

Was wie ein beruhigender Kompromiss am Küchentisch wirkt, kann Jahre später über Wohnung, Geld oder Unterhalt entscheiden. Eine Scheidungsvereinbarung vor der Scheidung wird von vielen Ehepaaren bei der Trennung zunächst informell getroffen. Die Scheidung soll später folgen. Doch genügt eine solche Vereinbarung überhaupt – oder ist sie rechtlich wertlos?

Die Vereinbarung entstand vor der Scheidung

Ein Ehepaar lebte sich auseinander und trennte sich auch räumlich. Die Ehefrau und der Mann sprachen über die Zukunft ihrer Beziehung. Der Mann hatte bereits die Absicht, die Ehe zu beenden und eine Scheidung einzuleiten. Diese Absicht blieb jedoch nicht bloß ein geheimer Gedanke: Er sprach mit seiner Ehefrau darüber.

Im Zuge der Trennung trafen die beiden eine Vereinbarung. Was genau im Einzelnen vereinbart wurde, steht im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung und muss stets anhand des jeweiligen Inhalts geprüft werden. Später kam es zum Streit: War diese Absprache eine verbindliche Regelung für die geplante Scheidung – oder lediglich eine unverbindliche Vereinbarung zur Bewältigung der damaligen Trennung?

Der Mann argumentierte unter anderem, seine Scheidungsabsicht sei zunächst nur eine innere Überlegung gewesen. Eine solche Absicht könne keine rechtliche Verbindung zwischen der Vereinbarung und einer erst später eingeleiteten Scheidung herstellen. Die Gerichte folgten dieser Sichtweise nicht.

Scheidungsvereinbarung vor der Scheidung: Der OGH stellte auf den Zusammenhang ab, nicht auf den Kalender

Der Oberste Gerichtshof befasste sich damit in der Entscheidung OGH vom 06.10.2005, 8 Ob 86/05p. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2005 und ist nicht als aktuelle Entscheidung einzuordnen. Ihre rechtliche Aussage ist für heutige Trennungssituationen dennoch weiterhin von Bedeutung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH hielt fest: Eine Vereinbarung kann auch außerhalb eines Gerichts und grundsätzlich ohne besondere Form verbindlich sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung getroffen wurde. Entscheidend ist nicht, wie viele Wochen oder Jahre bis zur tatsächlichen Einleitung des Scheidungsverfahrens vergehen.

Maßgeblich ist vielmehr der ursächliche Zusammenhang. Die Vereinbarung muss also gerade deshalb getroffen worden sein, weil zumindest ein Ehepartner die Scheidung ernsthaft beabsichtigte oder beide Ehegatten auf eine einvernehmliche Beendigung der Ehe zusteuerten.

Dass nur der Mann die Scheidung wollte, stand der Wirksamkeit nicht automatisch entgegen. Problematisch wäre es etwa gewesen, wenn eine Scheidung für ihn offensichtlich nicht in Betracht gekommen wäre oder er seine Absicht überhaupt nicht hätte umsetzen können. Dafür sah der OGH keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Was das österreichische Recht bei solchen Absprachen unterscheidet

§ 55a Ehegesetz regelt die einvernehmliche Scheidung und verlangt, dass sich die Ehegatten über wesentliche Scheidungsfolgen einigen. Dazu gehören insbesondere die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die gegenseitigen Unterhaltsansprüche sowie – sofern gemeinsame minderjährige Kinder betroffen sind – bestimmte Fragen zu Obsorge und Unterhalt.

§ 97 Ehegesetz betrifft Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Je nach Zeitpunkt und Inhalt kann dafür eine besondere Form, insbesondere ein Notariatsakt oder die Protokollierung im gerichtlichen Verfahren, erforderlich sein. Eine mündliche Absprache ist daher nicht in jedem Bereich ausreichend. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung können bei der Einordnung helfen.

§ 66 Ehegesetz knüpft den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich an die Voraussetzungen des Gesetzes und die Umstände der Scheidung. Eine private Erklärung, wonach jemand auf Unterhalt verzichtet oder Unterhalt zugesagt wird, sollte deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Auch der Bereich Unterhalt sollte gesondert geprüft werden.

§ 81 Ehegesetz bildet den Ausgangspunkt für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Frage, wem ein Gegenstand gehört, ist dabei nicht immer identisch mit der Frage, ob und wie er bei der Scheidung aufzuteilen ist.

Die Entscheidung des OGH bedeutet daher nicht, dass jede Nachricht, jeder Handschlag oder jedes Gespräch automatisch eine vollständige Scheidungsvereinbarung darstellt. Inhalt, Ernsthaftigkeit, Beweisbarkeit und gesetzliche Formvorschriften bleiben entscheidend.

Warum eine mündliche Zusage später zum Problem werden kann

Eine informelle Vereinbarung kann nach der Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen an die spätere Scheidung gekoppelt sein. Ihre Wirkung steht dabei grundsätzlich unter der Bedingung, dass die Ehe tatsächlich geschieden wird.

Besonders relevant ist die Entscheidung in vier Situationen:

  • Sie haben bei der Trennung vereinbart, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt oder einen bestimmten Geldbetrag erhält.
  • Sie haben erklärt, auf Unterhalt, einen Teil des Vermögens oder sonstige Ansprüche zu verzichten.
  • Sie haben eine Aufteilung besprochen, die Scheidung aber erst deutlich später eingeleitet.
  • Ihr Ehepartner beruft sich nun auf eine alte Absprache, an deren genaue Formulierung Sie sich nicht mehr erinnern.

Für die Beurteilung ist wichtig, ob beide wussten, dass die Ehe nicht fortgesetzt werden sollte. Nachrichten wie „Wenn wir uns scheiden lassen, bekommst du …“ weisen eher auf einen Zusammenhang mit der Scheidung hin als eine allgemeine Aussage wie „Wir teilen das irgendwann fair auf“.

Auch der zeitliche Abstand allein beseitigt die Bindungswirkung nicht zwingend. Je länger die Scheidung auf sich warten lässt, desto wichtiger werden allerdings Beweise dafür, was damals vereinbart wurde und aus welchem Anlass die Vereinbarung entstand.

Diese Unterlagen können später entscheidend sein – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die damaligen Absprachen möglichst genau rekonstruieren. Sichern Sie insbesondere:

  • SMS, WhatsApp-Nachrichten und E-Mails zur Trennung oder Scheidung;
  • Entwürfe von Vereinbarungen, handschriftliche Notizen und Kalenderaufzeichnungen;
  • Überweisungen oder andere Zahlungen, die auf eine Vermögensaufteilung hindeuten;
  • Namen von Personen, die bei Gesprächen anwesend waren;
  • Unterlagen zur gemeinsamen Wohnung, zu Krediten, Unternehmen und größeren Vermögenswerten.

Vermeiden Sie neue schriftliche Erklärungen wie „Ich habe damals auf alles verzichtet“, wenn noch nicht geklärt ist, welche rechtlichen Folgen eine solche Aussage auslösen kann. Ebenso riskant ist es, eine alte Absprache vorschnell zu bestätigen, nur um den aktuellen Streit zu beenden.

Vor einer endgültigen Regelung sollte geprüft werden, ob die Scheidungsvereinbarung vor der Scheidung ausreichend konkret ist, ob sie nur für den Fall der Scheidung gelten sollte und ob für den jeweiligen Inhalt eine besondere Form erforderlich war. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung solcher Trennungs- und Scheidungsabsprachen.

Häufige Fragen zu privaten Scheidungsvereinbarungen

Gilt eine mündliche Vereinbarung bei der Trennung überhaupt?

Das kann der Fall sein, wenn eine ernsthafte Vereinbarung getroffen wurde und sie inhaltlich mit der geplanten Scheidung zusammenhing. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 06.10.2005, 8 Ob 86/05p, klargestellt, dass eine Vereinbarung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil sie außerhalb eines Gerichts und ohne besondere Form geschlossen wurde.

Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Für bestimmte Vereinbarungen über eheliches Vermögen verlangt das Ehegesetz eine besondere Form. Außerdem muss der konkrete Inhalt der Absprache beweisbar sein.

Wie lange darf zwischen der Vereinbarung und der Scheidung liegen?

Eine fixe Frist ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Entscheidend ist der sachliche Zusammenhang zwischen der Absprache und der damals bestehenden Scheidungsabsicht, nicht allein die zeitliche Nähe zur späteren Scheidung.

Mit zunehmendem Zeitabstand wird die Beweisführung schwieriger. Nachrichten, Zeugen und schriftliche Entwürfe können dann zeigen, dass die Vereinbarung tatsächlich wegen der geplanten Scheidung getroffen wurde.

Kann nur ein Ehepartner eine solche Vereinbarung auslösen?

Ja, die Scheidungsabsicht muss nicht zwingend von beiden Ehegatten gleichzeitig ausgehen. Auch die ernsthafte Absicht eines Ehepartners kann genügen, wenn die Vereinbarung damit ursächlich zusammenhing.

Besonders überzeugend ist die Verbindung zur Scheidung, wenn die Absicht gegenüber dem anderen Ehepartner offen ausgesprochen wurde. Eine rein geheime, nie nach außen erkennbare Überlegung reicht deutlich weniger weit.

Bin ich an eine alte Zusage über Unterhalt oder Vermögen gebunden?

Das lässt sich nur anhand des genauen Wortlauts und der damaligen Umstände beurteilen. Zu prüfen sind unter anderem der Inhalt, die Ernsthaftigkeit, der Zusammenhang mit der Scheidung, die Beweislage und mögliche Formvorschriften.

Eine private Zusage kann rechtliche Bedeutung haben, muss aber nicht automatisch alle gesetzlichen Ansprüche wirksam ausschließen. Gerade bei größeren Vermögenswerten, einer gemeinsamen Wohnung, Schulden oder Unterhalt sollten Sie die Erklärung vor einer weiteren Verwendung rechtlich prüfen lassen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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