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Scheidungsunterhalt trotz Einkommensverlust: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Scheidungsunterhalt trotz Einkommensverlust: OGH-Urteil

Kein Geld trotz gut laufendem Unternehmen? Wann der Scheidungsunterhalt trotzdem weiterläuft

Scheidungsunterhalt trotz Einkommensverlust kann weiter geschuldet sein, wenn die unterhaltspflichtige Person ihre Erwerbsmöglichkeiten freiwillig verschlechtert. Wer sein Unternehmen genau dann aufgibt, als Unterhaltsforderungen offen sind, kann sich nicht ohne Weiteres auf ein niedrigeres Einkommen berufen. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2007: Der OGH hielt den Unterhaltsanspruch bis zur endgültigen Rechtskraft der Scheidung aufrecht – obwohl der unterhaltspflichtige Ehemann inzwischen deutlich weniger verdiente und sich auf eine Alkoholabhängigkeit berief.

Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt im österreichischen Familienrecht.

Der Mann stellte seine Arbeit ein – und wollte danach weniger Unterhalt zahlen

Während des laufenden Scheidungsverfahrens musste der Ehemann seiner Frau monatlich Unterhalt zahlen. Grundlage dafür war eine einstweilige Unterhaltsverfügung. Der Mann kam dieser Verpflichtung allerdings nur teilweise nach.

Bis Ende 2002 hatte er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Tätigkeit ausgeübt, aus der er nach den Feststellungen des Gerichts ein monatliches Nettoeinkommen von rund 5.087 Euro erzielte. Dann wurde die gemeinsame Geschäftstätigkeit beendet. Der Mann argumentierte später, seine Einkünfte seien dadurch weggefallen oder zumindest erheblich gesunken.

Die Gerichte sahen darin jedoch keine rein zufällige berufliche Entwicklung. Die Auflösung der Gesellschaft stand zumindest auch im Zusammenhang mit den bestehenden Unterhaltsforderungen. Der Mann hatte seine bisherige Einkommensquelle damit selbst aufgegeben, obwohl er die Tätigkeit weiterhin hätte ausüben können.

Zusätzlich verwies er auf seine Alkoholabhängigkeit, seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und die angeblich schlechten Aussichten, eine vergleichbare Beschäftigung zu finden. Auch seine Ehefrau könne schließlich selbst arbeiten, lautete ein weiteres Argument.

Die Scheidung wurde zwar bereits ausgesprochen. Rechtskräftig war sie aber erst im August 2003, nachdem das Verfahren endgültig abgeschlossen war. Der Ehemann meinte, ab Anfang 2003 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

Scheidungsunterhalt trotz Einkommensverlust: OGH vom 23.05.2007, 3 Ob 99/07s

In seiner Entscheidung OGH vom 23.05.2007, 3 Ob 99/07s, stellte der Oberste Gerichtshof klar: Die einstweilige Unterhaltsverfügung wirkte bis zur endgültigen Rechtskraft der Scheidung weiter. Der Unterhaltsanspruch endete daher nicht bereits mit dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil und auch nicht automatisch mit dem Jahresbeginn 2003.

Die Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Entscheidend war die Zustellung der oberstgerichtlichen Entscheidung im August 2003. Erst damit war die Scheidung rechtskräftig abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung fort.

Der OGH stellte außerdem klar, dass der Mann seine Unterhaltspflicht nicht durch die freiwillige Aufgabe einer gut bezahlten Tätigkeit verringern konnte. Unterhaltsrechtlich wurde ihm weiterhin jenes Einkommen zugerechnet, das er bei zumutbarer beruflicher Anstrengung erzielen hätte können.

Warum ein niedrigeres tatsächliches Einkommen nicht immer zählt

Das österreichische Unterhaltsrecht berücksichtigt nicht ausschließlich den Betrag, der tatsächlich auf dem Konto eingeht. Eine wichtige Rolle spielt auch die sogenannte Anspannung. Damit ist gemeint: Wer seine Erwerbsmöglichkeiten ohne ausreichenden Grund verschlechtert, muss sich unter Umständen so behandeln lassen, als würde er weiterhin ein erzielbares Einkommen beziehen.

Das kann etwa gelten, wenn eine Person:

  • ein gewinnbringendes Unternehmen ohne nachvollziehbaren Grund schließt;
  • freiwillig von einer gut bezahlten auf eine deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit wechselt;
  • Arbeitsmöglichkeiten nicht ausreichend nutzt;
  • eine zumutbare Beschäftigung ablehnt oder Bewerbungen nur zum Schein durchführt.

Eine Erkrankung führt nicht automatisch zu einem Wegfall der Unterhaltspflicht. Im Verfahren wurde festgestellt, dass der Mann trotz seiner Alkoholabhängigkeit weiterhin arbeitsfähig war und seine bisherige Tätigkeit hätte fortsetzen können. Weil die Krankheit seine Erwerbsfähigkeit nicht vollständig ausschloss, änderte sie an der zugerechneten Leistungsfähigkeit nichts.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Erkrankung nachweisbar jede weitere Erwerbstätigkeit verhindert oder eine berufliche Veränderung aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich macht. Dafür braucht es nachvollziehbare ärztliche Unterlagen und eine genaue Prüfung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit.

Ein alter Unterhaltstitel lässt sich nicht einfach nachträglich neu berechnen

Die Entscheidung enthält noch einen zweiten wichtigen Punkt. Der Mann wollte offenbar auch die ursprüngliche Berechnung seines Einkommens angreifen. Im späteren Verfahren konnte diese Frage aber nicht beliebig neu aufgerollt werden.

Wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht, ist grundsätzlich entscheidend, ob sich die Verhältnisse nach der ursprünglichen Entscheidung geändert haben. Ein späteres Verfahren dient nicht dazu, jede frühere Berechnung nochmals vollständig zu überprüfen.

Die Feststellung, dass der Mann monatlich rund 5.087 Euro netto verdient hatte, war für das spätere Verfahren maßgeblich. Ob dieses Einkommen im ursprünglichen Verfahren richtig ermittelt worden war, konnte nicht einfach nochmals zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht werden.

Wer eine tatsächliche Änderung geltend machen möchte, muss deshalb konkret darlegen, was sich wann verändert hat. Eine bloße Behauptung, das Einkommen sei inzwischen niedriger, reicht nicht immer aus.

Diese Situationen führen in der Praxis besonders oft zu Streit

Das Urteil ist für mehrere typische Trennungssituationen von Bedeutung:

  • Selbstständigkeit: Ein Unternehmer schließt während des Scheidungsverfahrens seinen Betrieb und erzielt danach kaum noch Einkünfte.
  • Berufswechsel: Ein Ehegatte kündigt eine gut bezahlte Stelle und nimmt eine deutlich schlechter bezahlte Tätigkeit an.
  • Krankheit oder Sucht: Die unterhaltspflichtige Person beruft sich auf gesundheitliche Probleme, bleibt aber grundsätzlich arbeitsfähig.
  • Offene Unterhaltsrückstände: Eine einstweilige Verfügung besteht, während das Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.
  • Exekution: Die unterhaltsberechtigte Person möchte aus dem Titel wegen ausstehender Beträge Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf genaue Zeitpunkte und Belege an. Entscheidend sind unter anderem das Datum der Unterhaltsentscheidung, die tatsächlichen Zahlungen, die Beendigung oder Veränderung der Erwerbstätigkeit und der Zeitpunkt der endgültigen Rechtskraft der Scheidung.

Welche gesetzlichen Grundsätze dahinterstehen

§ 94 ABGB regelt den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe. Die Ehegatten müssen grundsätzlich nach ihren Lebensverhältnissen zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen; dabei können Einkommen, Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer Kinder eine Rolle spielen.

§ 66 EheG betrifft Unterhalt nach der Scheidung bei bestehendem Verschulden. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Verschulden an der Scheidung, der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten ab.

Das Verschuldensprinzip bedeutet, vereinfacht gesagt, dass die Frage, wer das Scheitern der Ehe überwiegend oder allein verursacht hat, für bestimmte nacheheliche Unterhaltsansprüche relevant sein kann. Die Unterhaltspflicht während des noch laufenden Scheidungsverfahrens richtet sich jedoch nicht allein nach dem späteren Ausgang der Verschuldensfrage.

Eine einstweilige Unterhaltsverfügung sichert den Unterhalt während des Verfahrens vorläufig ab. Sie bleibt grundsätzlich so lange wirksam, bis sich die maßgeblichen Umstände ändern oder das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Das erstinstanzliche Scheidungsurteil beendet diese Wirkung nicht automatisch.

Was Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte jetzt beachten sollten

Wenn Sie Unterhalt zahlen müssen

  • Beenden Sie ein Unternehmen oder eine gut bezahlte Beschäftigung nicht ohne vorherige Prüfung der unterhaltsrechtlichen Folgen.
  • Dokumentieren Sie gesundheitliche Einschränkungen, Behandlungen, Bewerbungen und konkrete Gründe für einen Einkommensverlust.
  • Leisten Sie Zahlungen möglichst regelmäßig und nachvollziehbar über das Bankkonto.
  • Beantragen Sie bei einer echten, wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhalts.
  • Gehen Sie nicht davon aus, dass ein bestehender Titel durch geringere tatsächliche Einkünfte automatisch unwirksam wird.

Wenn Sie Unterhalt erhalten sollten

  • Bewahren Sie den Unterhaltstitel und sämtliche Kontoauszüge auf.
  • Ermitteln Sie die offenen Beträge nach Monaten und ziehen Sie nachweisbare Zahlungen ab.
  • Prüfen Sie, wann die Scheidung tatsächlich rechtskräftig geworden ist.
  • Reagieren Sie rasch, wenn der andere Ehegatte sein Einkommen plötzlich reduziert oder eine Tätigkeit aufgibt.
  • Lassen Sie mögliche Exekutionsschritte und deren Voraussetzungen prüfen.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Scheidungsunterhalt und Einkommensverlust

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Unterhaltstiteln, Einkommensänderungen und offenen Unterhaltsforderungen im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren.

Häufige Fragen zum Scheidungsunterhalt

Kann ich weniger Unterhalt zahlen, wenn ich meinen Job verliere?

Das hängt davon ab, warum der Jobverlust eingetreten ist und ob Sie sich um eine zumutbare Ersatzbeschäftigung bemühen. Bei einem unverschuldeten Arbeitsplatzverlust kann eine echte Änderung der Verhältnisse vorliegen. Wenn das Einkommen jedoch freiwillig oder pflichtwidrig vermindert wurde, kann das Gericht weiterhin ein erzielbares Einkommen zugrunde legen.

Endet der Unterhalt mit dem Scheidungsurteil?

Nicht zwingend. Bei einer einstweiligen Unterhaltsverfügung kann die Zahlungspflicht bis zur Rechtskraft der Scheidung weiterbestehen. Maßgeblich ist nicht nur, wann das erste Urteil verkündet wurde, sondern wann die Scheidung endgültig rechtskräftig geworden ist.

Was gilt bei Alkoholabhängigkeit oder einer anderen Krankheit?

Eine Erkrankung beseitigt die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Entscheidend ist, ob und in welchem Ausmaß die Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt ist. Medizinische Nachweise und konkrete Informationen zur bisherigen und möglichen künftigen Tätigkeit sind dafür besonders wichtig.

Kann ein alter Unterhaltstitel im Nachhinein neu berechnet werden?

Ein späteres Verfahren kann nicht ohne Weiteres dazu dienen, die ursprüngliche Einkommensfeststellung vollständig neu aufzurollen. Im Mittelpunkt steht grundsätzlich, ob sich die Verhältnisse nach der ursprünglichen Entscheidung verändert haben. Wer eine Änderung erreichen möchte, muss diese neue Entwicklung nachvollziehbar darlegen und belegen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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