Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe

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Scheidungsunterhalt in Österreich: Wann trotz Ehe kein Anspruch bleibt

Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe: 30 Jahre Ehe, gemeinsame Kinder, klare Rollenverteilung – und am Ende trotzdem kein oder nur wenig Geld nach der Scheidung? Genau an diesem Punkt beginnt für viele Betroffene die eigentliche Unsicherheit. Nicht die Trennung allein ist das Problem, sondern die Frage, ob und in welcher Höhe nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zusteht.

Gerade in langen Ehen haben sich Aufgaben oft über Jahrzehnte verteilt: Ein Teil hat überwiegend Geld verdient, der andere Kinder betreut, den Haushalt organisiert oder beruflich zurückgesteckt. Viele gehen deshalb automatisch davon aus, dass nach der Scheidung jedenfalls ein dauerhafter Unterhaltsanspruch besteht. So einfach ist es jedoch nicht. Im österreichischen Scheidungsrecht hängt der Ehegattenunterhalt stark davon ab, aus welchem Grund geschieden wird und wen das Gericht als überwiegend oder allein schuldtragend ansieht. Weitere Grundlagen zur Scheidung und zum Unterhalt helfen bei der ersten Einordnung.

Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe: Nicht die Ehedauer entscheidet allein, sondern vor allem die Schuldfrage

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: Je länger die Ehe, desto sicherer der Unterhalt. Die Dauer der Ehe kann zwar bei der wirtschaftlichen Betrachtung eine Rolle spielen, sie ersetzt aber nicht die rechtlichen Voraussetzungen. Maßgeblich ist im österreichischen Recht vor allem, ob die Scheidung einvernehmlich erfolgt oder ob eine Verschuldensscheidung ausgesprochen wird.

Bei einer Scheidung nach dem Verschuldensprinzip kann derjenige Eheteil, der kein oder das geringere Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt, unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen. Wer hingegen überwiegend oder allein schuld ist, hat deutlich schlechtere Karten. Genau deshalb ist die Frage, was während der Ehe tatsächlich passiert ist, oft wirtschaftlich viel wichtiger als viele anfangs vermuten.

Was das Gesetz dazu sagt – einfach erklärt

§ 66 EheG regelt den Unterhalt nach der Scheidung, wenn ein Eheteil allein oder überwiegend schuld ist. Vereinfacht bedeutet das: Der schuldige Eheteil muss dem anderen, unschuldigen oder weniger schuldigen Eheteil grundsätzlich den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt leisten.

§ 67 EheG betrifft Fälle, in denen den unterhaltsberechtigten Eheteil ein Mitverschulden trifft. Dann reduziert sich der Anspruch regelmäßig, weil nicht mehr voller angemessener Unterhalt geschuldet wird, sondern nur ein eingeschränkter Anspruch nach Billigkeit in Betracht kommt.

§ 68 EheG behandelt besondere Konstellationen, in denen Unterhalt trotz eigener Einkünfte oder teilweiser Selbsterhaltungsfähigkeit Thema bleibt. Entscheidend ist, ob und in welchem Ausmaß jemand nach der Scheidung tatsächlich in der Lage ist, für den eigenen Lebensbedarf selbst aufzukommen.

§ 94 ABGB regelt eigentlich den Unterhalt während aufrechter Ehe. Dieser Paragraph ist aber auch nach einer Trennung oft gedanklich wichtig, weil viele Mandantinnen und Mandanten den ehelichen Unterhalt mit dem nachehelichen Unterhalt verwechseln. Während der Ehe gelten andere Maßstäbe als nach der rechtskräftigen Scheidung.

Die typische Lebenssituation: Ein Partner verdient, der andere hält den Alltag zusammen

Oft beginnt es unspektakulär. Die Kinder sind klein, der Mann arbeitet Vollzeit, die Ehefrau reduziert ihre Stunden oder steigt ganz aus dem Beruf aus. Jahre später sind die Kinder groß, die Erwerbskarriere eines Eheteils ist lückenhaft, die Pension wird voraussichtlich niedrig ausfallen, und plötzlich steht eine Scheidung im Raum.

Dann prallen zwei Sichtweisen aufeinander. Der eine sagt: „Ich habe jahrzehntelang alles finanziert.“ Der andere sagt: „Ohne meine Betreuung, Organisation und meinen Verzicht hätte dieses Familienmodell nie funktioniert.“ Beides kann stimmen. Für den nachehelichen Unterhalt reicht diese moralische Ebene allein aber nicht aus. Das Gericht prüft nicht bloß, wer sich angestrengt hat, sondern vor allem Scheidungsgrund, Verschulden, Bedarf und Leistungsfähigkeit.

Wann Unterhalt nach der Scheidung realistisch ist – und wann nicht

Ein voller Unterhaltsanspruch kommt vor allem dann in Betracht, wenn Sie an der Zerrüttung der Ehe kein oder nur ein deutlich geringeres Verschulden tragen und wirtschaftlich schlechter gestellt sind als der andere Eheteil. Dann kann sich der Anspruch am bisherigen ehelichen Lebensstandard orientieren, jedenfalls aber an den konkreten Lebensverhältnissen beider Seiten.

Schwieriger wird es, wenn beide Eheteile an der Zerrüttung mitgewirkt haben. Dann geht es häufig nicht mehr um einen vollen angemessenen Unterhalt, sondern nur noch um einen eingeschränkten Billigkeitsunterhalt. Dieser fällt meist deutlich niedriger aus und ist stark vom Einzelfall abhängig.

Gar nicht selten scheitern Erwartungen auch daran, dass zwar eine lange Ehe vorliegt, aber die anspruchstellende Person mittlerweile ausreichend selbst verdienen kann oder Vermögen vorhanden ist. Ebenso spielt die Leistungsfähigkeit des anderen Eheteils eine zentrale Rolle. Unterhalt kann nur in jenem Rahmen verlangt werden, in dem der andere wirtschaftlich tatsächlich leisten kann. Genau hier zeigt sich oft, wie entscheidend Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe im Einzelfall rechtlich zu prüfen ist.

Vier Situationen, in denen das Thema besonders heikel wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem diese Konstellationen rechtlich und wirtschaftlich sensibel:

  • Lange Ehe mit klassischer Rollenverteilung: Ein Eheteil hat wegen Kinderbetreuung beruflich zurückgesteckt und ist nach der Trennung nur eingeschränkt selbsterhaltungsfähig.
  • Einvernehmliche Scheidung ohne klare Unterhaltsregelung: Was zunächst friedlich wirkt, kann später zu massiven Streitigkeiten führen, wenn die Vereinbarung unpräzise formuliert wurde.
  • Vorwurf des überwiegenden Verschuldens: Wer hier unbedacht Zugeständnisse macht, riskiert erhebliche finanzielle Nachteile.
  • Neue Lebensgefährtin oder neuer Lebensgefährte: Auch wenn eine neue Beziehung nicht automatisch jeden Anspruch beseitigt, kann sie bei Bedarf, Haushaltssituation und wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung relevant werden.

Was vor der Scheidung geklärt werden sollte

Viele Unterhaltsstreitigkeiten eskalieren nicht wegen eines einzigen Fehlers, sondern wegen fehlender Vorbereitung. Wer seine wirtschaftliche Lage nicht belegen kann, verliert schnell Verhandlungsspielraum. Das gilt für beide Seiten.

  • Nettoeinkommen der letzten Monate und Jahre vollständig sammeln
  • Fixkosten dokumentieren: Wohnen, Kredite, Versicherungen, Betreuungskosten
  • Betreuungsleistungen für Kinder und frühere Rollenverteilung nachvollziehbar festhalten
  • Gesundheitliche Einschränkungen oder erschwerte Erwerbsmöglichkeiten belegen
  • Prüfen, ob eine einvernehmliche Scheidung mit klarer Unterhaltsregelung sinnvoll ist
  • Keine vorschnellen Erklärungen zur Schuldfrage abgeben

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungsrecht zeigt sich in der Praxis immer wieder: Wer früh strukturiert vorgeht, kann finanzielle Nachteile oft vermeiden oder zumindest deutlich begrenzen.

Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe: Die häufigsten Missverständnisse beim Ehegattenunterhalt

„Ich war lange verheiratet, also bekomme ich automatisch Unterhalt.“ Nein. Die Ehedauer allein schafft noch keinen sicheren Anspruch. Entscheidend sind vor allem Verschulden, Bedarf und Leistungsfähigkeit.

„Wenn ich arbeiten könnte, bekomme ich gar nichts.“ Auch das stimmt so pauschal nicht. Es kommt darauf an, ob Sie tatsächlich selbsterhaltungsfähig sind und welches Einkommen realistisch erzielbar ist.

„Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist Unterhalt kein Thema.“ Gerade dort ist das Thema oft besonders wichtig, weil die Parteien selbst regeln müssen, ob und in welchem Ausmaß Unterhalt geschuldet wird oder darauf verzichtet wird.

Rechtsanwalt Wien: FAQ zu Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe

Bekomme ich nach der Scheidung automatisch Unterhalt, wenn ich jahrelang Hausfrau war?

Automatisch nicht. Ob ein Anspruch besteht, hängt davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage geschieden wird und wie die Schuldfrage beurteilt wird. Zusätzlich prüft man, ob Sie selbst Einkommen erzielen können und wie leistungsfähig der andere Eheteil ist.

Wie viel Ehegattenunterhalt steht mir nach der Scheidung in Österreich zu?

Dafür gibt es keine pauschale Einheitszahl. Maßgeblich sind Einkommen, Lebensverhältnisse während der Ehe, eigenes Erwerbspotenzial und die Verschuldenslage. Bei voller Anspruchslage kann der Unterhalt deutlich höher sein als bei bloßem Billigkeitsunterhalt.

Was passiert mit dem Unterhalt bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Bei der einvernehmlichen Scheidung sollten die Ehegatten den Unterhalt ausdrücklich regeln. Möglich sind laufende Zahlungen, ein vorübergehender Unterhalt, ein Verzicht oder eine individuell abgestimmte Vereinbarung. Unklare Formulierungen führen später oft zu Streit.

Kann ich Unterhalt verlieren, wenn mir das Gericht Mitschuld an der Scheidung gibt?

Ja, das ist möglich. Bei Mitschuld reduziert sich der Anspruch häufig deutlich. Statt eines vollen angemessenen Unterhalts kommt dann oft nur ein eingeschränkter Anspruch nach Billigkeit in Betracht.

Wer den Scheidungsunterhalt nur als Rechenfrage betrachtet, übersieht den rechtlich wichtigsten Punkt: Zuerst muss geklärt werden, ob überhaupt ein Anspruch besteht und auf welcher Grundlage. Erst danach geht es um die Höhe. Genau dort liegen in der Praxis die größten Unterschiede zwischen einer abgesicherten Lösung und einer bitteren Überraschung.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.