Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe

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Scheidungsunterhalt in Österreich: Wann trotz Trennung kein Anspruch mehr bleibt

Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe: 30 Jahre Ehe, gemeinsame Kinder, klassische Rollenverteilung – und am Ende trotzdem kein oder nur wenig Unterhalt? Genau diese Frage beschäftigt viele Menschen nach der Trennung. Gerade wer über Jahre weniger oder gar nicht gearbeitet hat, geht oft selbstverständlich davon aus, nach der Scheidung jedenfalls abgesichert zu sein. So einfach ist die Rechtslage aber nicht.

Beim Scheidungsunterhalt entscheidet in Österreich nicht nur, wie lange die Ehe gedauert hat oder wer finanziell stärker ist. Zentral ist vor allem, aus welchem Grund die Ehe geschieden wird, wen das überwiegende Verschulden trifft und ob besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien erlebt die Pichler Rechtsanwalt GmbH regelmäßig, dass Betroffene ihre Ansprüche deutlich zu hoch oder zu niedrig einschätzen.

Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe: Nicht jede lange Ehe führt automatisch zu Ehegattenunterhalt

Viele verwechseln den Unterhalt während aufrechter Ehe mit dem Unterhalt nach der Scheidung. Während der Ehe besteht nach § 94 ABGB die Pflicht, im Rahmen der Lebensgemeinschaft gemeinsam für den Lebensbedarf aufzukommen. Der Paragraph regelt also den Unterhalt unter Ehegatten während der Ehe.

Nach der Scheidung gelten hingegen andere Spielregeln. Entscheidend ist dann vor allem das Ehegesetz. § 66 EheG sieht vor, dass der schuldlose oder weniger schuldige Ehegatte gegen den überwiegend schuldigen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch haben kann. Dieser Anspruch orientiert sich grundsätzlich an den bisherigen Lebensverhältnissen.

Anders ist die Lage bei einer Scheidung aus gleichteiligem Verschulden oder wenn kein klar überwiegendes Verschulden festgestellt wird. Dann kommt häufig nur ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG in Betracht. Dieser Paragraph betrifft einen Unterhalt nach Billigkeit, also keinen vollen Lebensstandard-Unterhalt, sondern nur eine Unterstützung unter bestimmten Voraussetzungen.

Was das Verschuldensprinzip in der Praxis wirklich bedeutet

Österreich hält im Scheidungsrecht am Verschuldensprinzip fest. Das heißt: Das Gericht prüft, wer durch schwerwiegende Eheverfehlungen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Dazu können etwa dauernde Kränkungen, Gewalt, beharrliche Vernachlässigung, Untreue oder ein schwer belastendes Verhalten im Familienleben zählen.

Für den Unterhalt ist diese Frage oft entscheidender als das Einkommen allein. Wer die Scheidung überwiegend verschuldet hat, kann sich nicht darauf verlassen, selbst Unterhalt zu bekommen. Umgekehrt erhält auch nicht automatisch jeder unschuldige Ehegatte den gewünschten Betrag. Das Gericht berücksichtigt nämlich zusätzlich die Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners und die konkrete Bedarfslage.

Gerade nach langen Ehen ist die Enttäuschung oft groß. Viele Betroffene hören von Freunden: „Nach so vielen Jahren muss doch jedenfalls etwas zustehen.“ Das stimmt nur teilweise. Die Ehedauer ist ein wichtiger Faktor, ersetzt aber weder die Prüfung des Verschuldens noch die gesetzlichen Voraussetzungen. Gerade beim Unterhalt zeigt sich, dass Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe immer vom Einzelfall abhängt.

Typische Lebenssituation: Kinder betreut, beruflich zurückgesteckt – und dann die Unsicherheit

Besonders häufig betrifft das Thema Frauen, die über viele Jahre Kinder betreut und den Haushalt geführt haben, während der Mann das Haupteinkommen erzielt hat. Nach außen wirkte die Rollenverteilung einvernehmlich. Nach der Trennung beginnt dann aber oft die rechtliche und wirtschaftliche Unsicherheit: Reicht das eigene Einkommen? Gibt es nachehelichen Unterhalt? Und wie lange?

Wer wegen Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit reduziert oder ganz aufgegeben hat, hat nicht automatisch einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch. Zwar kann diese Lebensgestaltung bei der Beurteilung stark ins Gewicht fallen, besonders bei langer Ehedauer und eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten. Dennoch bleibt die gesetzliche Grundlage ausschlaggebend: Verschulden, Bedarf, Leistungsfähigkeit und die konkrete Form der Scheidung.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der oft übersehen wird: Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sind nicht dasselbe. Die Aufteilung betrifft nach §§ 81 ff EheG etwa die Ehewohnung, Ersparnisse oder gemeinsam angeschaffte Vermögenswerte. Der Unterhalt dient dagegen der laufenden finanziellen Absicherung nach der Scheidung. Beides muss getrennt geprüft werden. Wer sich allgemein zur Scheidung informiert, sollte diese Trennung unbedingt beachten.

Welche gesetzlichen Regeln Betroffene kennen sollten

§ 66 EheG ist die wichtigste Bestimmung für den vollen nachehelichen Unterhalt bei Verschuldensscheidungen. Er gibt dem schuldlosen oder minder schuldigen Ehegatten einen Anspruch, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert.

§ 67 EheG betrifft Konstellationen, in denen den berechtigten Ehegatten selbst ein geringes Verschulden trifft. Der Anspruch kann dann eingeschränkt sein. Der Paragraph zeigt, dass Unterhalt keine Alles-oder-nichts-Frage sein muss.

§ 68 EheG regelt den Unterhalt aus Billigkeit. Diese Bestimmung wird besonders dann relevant, wenn kein Anspruch nach den strengeren Regeln der Verschuldensscheidung besteht, aber eine völlige Versagung im Einzelfall unbillig wäre. Maßgeblich sind etwa Alter, Gesundheitszustand, Erwerbsmöglichkeiten und die Dauer der Ehe.

§ 94 ABGB bleibt auch nach einer Trennung oft indirekt ein Thema, weil viele Mandantinnen und Mandanten zunächst wissen wollen, was bis zur rechtskräftigen Scheidung gilt. Solange die Ehe aufrecht ist, kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen, selbst wenn die Partner bereits getrennt leben.

Für wen das Thema gerade jetzt besonders relevant ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Weichen früh stellen. Das gilt vor allem in diesen Fällen:

  • Lange Ehe mit Rollenverteilung: Ein Ehepartner hat überwiegend Einkommen erzielt, der andere Kinder betreut oder im Haushalt gearbeitet.
  • Trennung kurz vor oder nach dem Pensionsantritt: Die Frage, ob eine eigenständige Existenzsicherung noch realistisch ist, wird dann besonders wichtig.
  • Streit über das Verschulden: Schon kleine Unterschiede im Scheidungsausspruch können für den Unterhalt große finanzielle Folgen haben.
  • Geringes Eigeneinkommen trotz Teilzeit: Viele glauben, Teilzeitarbeit schließe Unterhalt aus. Das ist rechtlich keineswegs immer richtig.

Gerade wenn der andere Ehepartner wirtschaftlich deutlich stärker ist, sollte die Unterhaltsfrage nicht erst am Ende des Scheidungsverfahrens mitgedacht werden. Wer zu spät Beweise sammelt oder unklare Vereinbarungen trifft, schwächt oft die eigene Position. Deshalb ist Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe frühzeitig rechtlich zu prüfen.

Was Sie vor einer Scheidung unbedingt vorbereiten sollten

  • Einkommensunterlagen sichern: Lohnzettel, Steuerbescheide, Kontoauszüge, Nachweise über Boni, Mieteinnahmen oder selbständige Einkünfte.
  • Aufgabenverteilung dokumentieren: Wer hat Kinder betreut, wer den Haushalt geführt, wer seine Karriere zurückgestellt?
  • Trennungsrelevante Vorfälle festhalten: Bei einer Verschuldensscheidung sind konkrete Vorwürfe und deren Nachweis entscheidend.
  • Wohn- und Vermögenssituation prüfen: Unterhalt, Ehewohnung und Vermögensaufteilung greifen oft ineinander, sind aber rechtlich getrennt zu behandeln.
  • Keine vorschnellen Verzichtserklärungen unterschreiben: Gerade in emotional belastenden Phasen werden schnell Vereinbarungen getroffen, deren Folgen erst später sichtbar werden.

Rechtsanwalt Wien: Welche Rolle Judikatur und Einzelfall beim Scheidungsunterhalt spielen

Wie streng Gerichte die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt prüfen, zeigt auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Wer die Details nachlesen möchte, findet hier den Link: Zur vollständigen OGH-Entscheidung. Gerade bei Scheidungsunterhalt Österreich trotz langer Ehe kommt es in der Praxis immer auf die genaue rechtliche Einordnung des konkreten Sachverhalts an.

FAQ: Was viele Betroffene zum Scheidungsunterhalt googlen

Bekomme ich nach 20 oder 30 Jahren Ehe automatisch Unterhalt?

Nein. Die lange Ehedauer ist zwar ein starkes Argument, sie ersetzt aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Entscheidend sind vor allem der Scheidungsgrund, das Verschulden, Ihr Bedarf und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners. Auch bei sehr langen Ehen kann der Anspruch geringer sein als erwartet.

Wie viel Unterhalt bekommt die Frau nach der Scheidung in Österreich?

Eine fixe Pauschale gibt es nicht. Die Höhe hängt vom Einkommen beider Ehepartner, vom Verschuldensausspruch und von den bisherigen Lebensverhältnissen ab. Zusätzlich können Sorgepflichten, Wohnkosten und eigenes Einkommen eine Rolle spielen. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden.

Gibt es auch Unterhalt, wenn beide an der Scheidung schuld sind?

Ja, aber häufig nicht in derselben Höhe wie bei überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners. In solchen Fällen kommt oft nur ein eingeschränkter Anspruch nach Billigkeit in Betracht. Besonders relevant sind dann Alter, Gesundheit, fehlende Erwerbsmöglichkeiten und die Dauer der Ehe.

Was ist der Unterschied zwischen Unterhalt und Aufteilung bei der Scheidung?

Unterhalt ist laufende finanzielle Unterstützung für den Lebensbedarf nach der Scheidung. Die Aufteilung betrifft Vermögen und Gebrauchsgegenstände, also etwa die Ehewohnung, Ersparnisse oder Haushaltsgegenstände. Beides wird rechtlich getrennt behandelt. Wer bei der Aufteilung etwas erhält, hat deshalb nicht automatisch keinen Unterhaltsanspruch mehr.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten dabei, Unterhaltsfragen realistisch einzuschätzen, wirtschaftliche Risiken früh zu erkennen und die passende rechtliche Strategie im Scheidungsverfahren zu entwickeln.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.