
FUNDSTELLE: OGH vom 22.11.2000, 9 Ob 243/00a
Ausgezogen, neue Beziehung, trotzdem „selbst schuld“? Was beim Scheidungsunterhalt wirklich zählt
Eine Ehefrau reicht die Scheidung ein – und trotzdem trägt nicht sie die Hauptverantwortung für das Scheitern. Genau diese überraschende Konstellation beschäftigte den OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2000. Für den Scheidungsunterhalt nach Verschulden Österreich kann entscheidend sein, welcher Ehepartner die Zerrüttung tatsächlich verursacht oder vertieft hat.
Der Auszug war längst passiert, als die Scheidung eingereicht wurde
Der Ehemann zog im Mai 1997 aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Zunächst lebte er in einem Wohnmobil oder bei einer anderen Person. Zur Ehefrau hielt er danach nur noch wenig Kontakt. Später entwickelte sich außerdem eine freundschaftliche Beziehung zu einer anderen Frau.
Die Ehe war damit nicht bloß vorübergehend belastet. Die gemeinsame Lebensführung wurde beendet oder zumindest erheblich eingeschränkt. Das Interesse des Mannes an der Ehefrau nahm deutlich ab.
Auch die Ehefrau trug zur Distanz bei. Sie zeigte wenig Interesse an gemeinsamen Unternehmungen und leitete schließlich selbst das Scheidungsverfahren ein. Nachdem sie vom Kontakt des Mannes zu der anderen Frau erfahren hatte, erklärte sie, er könne weiterhin im Wohnmobil oder bei dieser Frau schlafen.
Der Ehemann wollte daraus eine Zustimmung ableiten: Seine Frau habe den Auszug akzeptiert und könne ihm deshalb nicht die Verantwortung für das Scheitern der Ehe zuschieben. Zusätzlich argumentierte er, die Ehefrau sei zumindest gleich stark schuld, weil sie die Scheidung eingereicht hatte.
Warum der OGH nicht auf den Scheidungsantrag abstellte
Der OGH bestätigte mit Urteil vom 22.11.2000, 9 Ob 243/00a, dass den Ehemann das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Maßgeblich war nicht, wer das Scheidungsverfahren begonnen hatte. Entscheidend war vielmehr, welches Verhalten die Ehe letztlich zerstört oder wesentlich verschärft hatte.
Der Auszug, das anhaltende Desinteresse an der Ehefrau und die Hinwendung zu einer anderen Frau wurden als wesentliche Ursachen für das Scheitern bewertet. Diese Vorgänge wogen schwerer als das mangelnde Interesse der Ehefrau an gemeinsamen Unternehmungen.
Die spätere Erklärung der Ehefrau änderte daran nichts. Sie hatte nicht vor dem Auszug erklärt, der Mann dürfe die Ehewohnung verlassen und eine andere Beziehung beginnen. Ihre Äußerung fiel erst, als die Ehe bereits schwer zerrüttet war und sie von der anderen Frau wusste. Eine Reaktion auf eine bereits eingetretene Krise rechtfertigt daher nicht automatisch das Verhalten, das diese Krise ausgelöst oder vertieft hat.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Das Verschulden wird als Gesamtbild beurteilt
Nach § 49 EheG kann eine Ehe geschieden werden, wenn ein Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe so tief zerrüttet, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Eine Eheverfehlung kann etwa in der Verletzung ehelicher Pflichten, einem nachhaltigen Desinteresse oder einer außerehelichen Beziehung liegen.
§ 60 EheG regelt die Verschuldensentscheidung: Auf Antrag kann das Gericht aussprechen, welcher Ehepartner die Schuld an der Scheidung trägt. Dabei wird nicht nur ein einzelner Streit oder eine isolierte Erklärung betrachtet. Das Gericht würdigt den Verlauf der Ehe und das Verhalten beider Seiten in seiner Gesamtheit.
Die grundlegenden ehelichen Pflichten ergeben sich außerdem aus § 90 ABGB. Ehepartner müssen einander beistehen und die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam gestalten. Dazu gehören insbesondere gegenseitige Unterstützung, persönliche Verbundenheit und die Bereitschaft, die Ehe nicht ohne ausreichenden Grund aufzugeben.
Für die gerichtliche Bewertung bedeutet das: Auch eine Ehefrau, die wenig gemeinsame Aktivitäten möchte, kann eine Eheverfehlung begehen. Das führt aber nicht automatisch zu gleichteiligem Verschulden. Das Gericht muss prüfen, ob dieses Verhalten eigenständig zur Zerrüttung beigetragen hat oder als Reaktion auf das Verhalten des anderen Ehepartners verständlich wird.
Scheidungsunterhalt nach Verschulden Österreich: Wer die Scheidung einreicht, ist nicht automatisch schuld
Die Einleitung des Scheidungsverfahrens ist ein wichtiger Schritt, aber kein automatischer Beweis für die Hauptverantwortung. Häufig bringt gerade jene Person die Klage oder den Antrag ein, die zuvor lange unter dem Verhalten des anderen Ehepartners gelitten hat.
Die Antragstellung kann bei der Verschuldensbewertung eine Rolle spielen, wenn die übrigen Eheverletzungen ungefähr gleich schwer wiegen. Im Fall des OGH war das jedoch nicht so. Der Auszug des Mannes, sein dauerhaftes Desinteresse und die Beziehung zu einer anderen Frau hatten nach den gerichtlichen Feststellungen größeres Gewicht.
Das ist auch für Unterhaltsfragen bedeutsam. Bei einem Verschuldensausspruch können die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung anders beurteilt werden als bei einer einvernehmlichen Scheidung oder einer Scheidung ohne entsprechende Schuldfeststellung. Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt allerdings zusätzlich von Einkommen, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Betreuungspflichten und dem konkreten Scheidungsverfahren ab. Für den Unterhalt nach einer Scheidung ist daher eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich.
Vier Situationen, in denen die Entscheidung heute noch wichtig sein kann
- Ihr Ehepartner ist ausgezogen: Wenn er behauptet, Sie hätten den Auszug erlaubt, kommt es auf den zeitlichen Ablauf und den Inhalt Ihrer Gespräche an. Eine spätere resignierte Äußerung ist nicht zwingend eine Zustimmung zum ursprünglichen Auszug.
- Eine neue Beziehung spielt eine Rolle: Nicht jeder Kontakt zu einer anderen Person führt automatisch zum Verschulden. Entscheidend sind unter anderem Intensität, Zeitpunkt und Auswirkungen auf die Ehe.
- Sie wollen selbst die Scheidung einreichen: Das bedeutet nicht, dass Sie damit die Verantwortung für das Scheitern übernehmen. Der gesamte Verlauf der Ehe bleibt entscheidend.
- Beide Ehepartner haben Fehler gemacht: Gerichte vergleichen die Beiträge zur Zerrüttung. Unterschiedliches Fehlverhalten wird nicht allein deshalb gleich bewertet, weil es auf beiden Seiten vorkam.
Was Sie vor einer Scheidung dokumentieren sollten
- Notieren Sie, wann der Auszug erfolgte und welche Ereignisse ihm vorausgingen.
- Sichern Sie Nachrichten, E-Mails und andere Unterlagen, die Gespräche über Trennung, Wohnort oder neue Beziehungen belegen.
- Halten Sie fest, wann Sie von einer außerehelichen Beziehung erfahren haben.
- Formulieren Sie Aussagen zum Getrenntleben vorsichtig. Ein Satz wie „Dann bleib eben dort“ kann später ohne den ursprünglichen Zusammenhang verwendet werden.
- Schildern Sie nicht nur einzelne Vorfälle, sondern den gesamten Verlauf der Ehe.
- Besprechen Sie eine Scheidungsklage, eine schriftliche Stellungnahme oder einen behaupteten Verzicht auf eheliche Pflichten möglichst vorab mit einem Rechtsanwalt.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Eheverfehlungen, Verschuldensfragen und den möglichen Folgen einer Scheidung. Gerade wenn Aussagen beider Ehepartner widersprüchlich sind, kann die zeitliche Reihenfolge entscheidend sein.
Häufige Fragen zum Verschulden bei der Scheidung
Bin ich schuld an der Scheidung, wenn ich sie einreiche?
Nein. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens beweist für sich allein kein überwiegendes Verschulden. Das Gericht beurteilt, welches Verhalten zur Zerrüttung geführt hat und wie schwer die Beiträge beider Ehepartner wiegen. Der OGH hat in der Entscheidung vom 22.11.2000, 9 Ob 243/00a, trotz des Scheidungsantrags der Ehefrau das überwiegende Verschulden des Ehemanns bestätigt.
Gilt mein Satz „Dann geh doch“ als Zustimmung zum Auszug?
Das hängt vom Zeitpunkt und vom gesamten Zusammenhang ab. Eine Erklärung nach einem bereits erfolgten Auszug muss nicht bedeuten, dass der Auszug ursprünglich erlaubt war. Besonders wichtig ist, ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits tief zerrüttet war und welche Ereignisse zu Ihrer Reaktion geführt haben.
Wer ist schuld, wenn beide Ehepartner Fehler gemacht haben?
Dann vergleicht das Gericht die Bedeutung und Schwere des jeweiligen Verhaltens. Nicht jede Eheverfehlung wiegt gleich schwer. Ein Verhalten kann außerdem durch die vorherigen Handlungen des anderen Ehepartners ausgelöst oder verschärft worden sein.
Kann das Verschulden den Ehegattenunterhalt beeinflussen?
Ja, ein Verschuldensausspruch kann für bestimmte Unterhaltsfolgen relevant sein. Daneben prüft das Gericht aber auch Einkommen, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und weitere gesetzliche Voraussetzungen. Die Entscheidung des OGH stammt aus dem Jahr 2000; die konkrete Beurteilung muss daher anhand der heute geltenden Rechtslage und des aktuellen Sachverhalts erfolgen. Für den Scheidungsunterhalt nach Verschulden Österreich sollte daher stets die aktuelle Rechtslage berücksichtigt werden.
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