Pichler Rechtsanwalt GmbH

Scheidungsunterhalt nach Seitensprung Österreich – OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  19.09.2026
Scheidungsunterhalt nach Seitensprung Österreich – OGH

Ein Seitensprung – und trotzdem nicht allein schuld? Was der OGH beim Scheidungsunterhalt zählt

Ein Seitensprung kann eine Ehe erschüttern. Aber manchmal beginnt ihr Zerfall nicht in jener Nacht, sondern viele Jahre früher – mit ständigen Abwertungen, Gleichgültigkeit und ungelösten Konflikten. Scheidungsunterhalt nach Seitensprung Österreich kann deshalb nicht losgelöst von der gesamten Eheentwicklung beurteilt werden.

Die Ehe zerbrach nicht an einem einzigen Abend

Die Ehefrau hatte sich zunächst um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Der Ehemann arbeitete und sorgte für das Familieneinkommen. Mit den Jahren veränderte sich jedoch das Zusammenleben.

Nach den gerichtlichen Feststellungen kritisierte die Ehefrau ihren Mann wiederholt wegen seines Aussehens und seines Essverhaltens. Sie lehnte seine Freunde ab und zeigte wenig Interesse an seinen beruflichen Sorgen. Auch die Aufgaben im gemeinsamen Haushalt waren nicht so verteilt, wie es nach außen vielleicht den Anschein hatte: Der Ehemann kochte häufig, erledigte Einkäufe und übernahm einen erheblichen Teil der täglichen Organisation. Der Haushalt blieb teilweise über längere Zeit vernachlässigt.

Im Frühjahr 2007 begann der Ehemann eine außereheliche Beziehung. Einige Monate später entdeckte seine Frau den Seitensprung. Für sie war damit klar, wer die Verantwortung für das Scheitern der Ehe trug. Der Ehemann verwies hingegen auf die jahrelange Behandlung durch seine Frau und sah darin einen wesentlichen Grund für den Zerfall der Beziehung.

Beide Seiten wollten die Schuld beim jeweils anderen sehen. Die entscheidende Frage lautete deshalb nicht bloß: „Wer ist fremdgegangen?“ Sondern: Wie hat sich die Ehe insgesamt entwickelt, und welche Verhaltensweisen führten letztlich zu ihrem unheilbaren Zerfall?

Scheidungsunterhalt nach Seitensprung Österreich: Warum der Seitensprung nicht automatisch zur Alleinschuld führt

Der Oberste Gerichtshof beurteilte diese Fragen in der Entscheidung OGH vom 25.03.2010, 2 Ob 31/10p. Die Entscheidung ist damit bereits aus dem Jahr 2010 und nicht als neue oder aktuelle Entscheidung einzuordnen.

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass beide Ehepartner zu gleichen Teilen für das Scheitern der Ehe verantwortlich waren. Der Ehebruch des Mannes wurde ausdrücklich als schwere Eheverletzung gewertet. Er verlor dadurch aber nicht automatisch die Möglichkeit, auf das langjährige Verhalten seiner Ehefrau hinzuweisen.

Das Gericht blieb also nicht beim letzten und besonders auffälligen Ereignis stehen. Es betrachtete die gesamte Entwicklung der Ehe. Die jahrelangen Herabwürdigungen, die fehlende Unterstützung und die unzureichende Beteiligung der Ehefrau an gemeinsamen Aufgaben waren für die Verschuldensabwägung ebenfalls von Bedeutung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Welche Regeln bei einer Verschuldensscheidung gelten

§ 49 EheG bildet die Grundlage für die Scheidung wegen Verschuldens. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn ein Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Eine außereheliche Beziehung kann eine solche schwere Eheverfehlung darstellen. Das gilt auch für wiederholte, respektlose oder besonders verletzende Verhaltensweisen. Entscheidend ist jedoch stets, ob gerade dieses Verhalten zur tiefen und dauerhaften Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.

§ 60 EheG betrifft den Ausspruch, welcher Ehepartner die Scheidung verschuldet hat. Ein überwiegendes Verschulden wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Pflichtverletzung besonders eindrucksvoll wirkt. Der Unterschied zwischen den Beiträgen beider Ehepartner muss deutlich sein.

§ 57 EheG begrenzt, wie lange bestimmte Eheverfehlungen geltend gemacht werden können. Bei fortdauerndem oder wiederkehrendem Verhalten ist aber nicht zwingend jeder einzelne Vorfall isoliert zu betrachten. Mehrere miteinander verbundene Handlungen können ein zusammenhängendes Fehlverhalten bilden.

§ 90 ABGB verpflichtet Ehepartner unter anderem zu ehelicher Lebensgemeinschaft, gegenseitiger Unterstützung und Treue. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, wer überwiegend den Haushalt führt oder das Einkommen erzielt.

§ 91 ABGB verlangt, dass die Ehepartner die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft – insbesondere Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung – einvernehmlich organisieren. Daraus folgt keine starre Aufgabenverteilung. Auch ein Ehemann, der berufstätig ist, kann im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder wesentlich beitragen müssen.

Das Gesamtbild entscheidet – nicht nur der letzte große Streit

Bei der Verschuldensabwägung können mehrere Punkte eine Rolle spielen:

  • Wer hat mit dem ehezerstörenden Verhalten begonnen?
  • Wie lange dauerte das problematische Verhalten?
  • War es eine einmalige Handlung oder ein wiederkehrendes Muster?
  • Haben sich die Konflikte gegenseitig verstärkt?
  • Welche Ereignisse führten zum endgültigen Scheitern der Ehe?
  • Wurde ein früheres Fehlverhalten tatsächlich verziehen oder nur vorübergehend nicht mehr angesprochen?

Ein Ehebruch bleibt auch dann rechtlich bedeutsam, wenn die Ehe schon zuvor belastet war. Er wird durch frühere Konflikte nicht bedeutungslos. Umgekehrt darf das Gericht nicht automatisch annehmen, dass der untreue Ehepartner allein oder überwiegend schuld ist, wenn der andere über Jahre zur Zerrüttung beigetragen hat.

Gerade alltägliche Verhaltensweisen können sich dabei zu einem relevanten Gesamtbild verdichten. Eine einzelne abfällige Bemerkung wird meist nicht entscheidend sein. Jahrelange Herabsetzungen, fehlende Unterstützung und die dauerhafte Vernachlässigung gemeinsamer Pflichten können jedoch ein erhebliches Gewicht bekommen.

Wann diese Entscheidung für Sie wichtig werden kann

Wenn Ihr Ehepartner einen Seitensprung als alleinigen Grund für das Scheitern der Ehe darstellt, sollten Sie die gesamte Vorgeschichte dokumentieren. Dazu gehören nicht nur Nachrichten über die außereheliche Beziehung, sondern auch nachvollziehbare Hinweise auf frühere Konflikte, Abwertungen oder eine einseitige Aufgabenverteilung.

Wenn Sie selbst wegen eines einzelnen Vorfalls beschuldigt werden, kommt es darauf an, ob dieser Vorfall tatsächlich den entscheidenden Bruch verursacht hat. Eine lange Vorgeschichte kann rechtlich relevant sein, darf aber nicht pauschal oder übertrieben dargestellt werden.

Auch bei der Vorbereitung einer Scheidungsklage oder Klagebeantwortung ist die Unterscheidung zwischen alleinigem, überwiegendem und gleichteiligem Verschulden wichtig. Der Verschuldensausspruch kann unter anderem spätere Fragen des Scheidungsunterhalts nach Seitensprung Österreich beeinflussen.

Die Verschuldensfrage darf allerdings nicht mit der Aufteilung des ehelichen Vermögens gleichgesetzt werden. Bei der Aufteilung zählen insbesondere die Beiträge der Ehepartner, die Bedürfnisse der Kinder und die konkrete Vermögenssituation. Wem ein Gegenstand gehört oder wer welchen Vermögenswert erhält, ergibt sich nicht automatisch aus dem Schuldausspruch.

Was Sie jetzt sammeln und vermeiden sollten

  • Chronologie erstellen: Halten Sie wichtige Ereignisse mit Datum oder Zeitraum fest – etwa Beginn der Konflikte, wiederkehrende Abwertungen, Trennungsversuche und den Zeitpunkt des Seitensprungs.
  • Konkrete Beispiele dokumentieren: Notieren Sie nicht nur „mein Mann war lieblos“, sondern was gesagt oder getan wurde, wie oft dies vorkam und welche Folgen es hatte.
  • Beiträge zur Ehe festhalten: Erstellen Sie Aufstellungen zu Kinderbetreuung, Haushalt, Einkäufen, Pflegeleistungen und finanziellen Beiträgen.
  • Beweise sichern: Nachrichten, E-Mails, Kalenderaufzeichnungen und geeignete Zeugenaussagen können den Verlauf der Ehe nachvollziehbarer machen.
  • Keine vorschnellen Schuldeingeständnisse abgeben: Eine unbedachte Formulierung in einer Nachricht oder bei einer ersten Vereinbarung kann später gegen Sie verwendet werden.
  • Alte Vorwürfe rechtlich prüfen lassen: Auch länger zurückliegende Ereignisse können bei einem fortlaufenden Verhaltensmuster Bedeutung haben. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von Zeitraum, Zusammenhang und Beweislage ab.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Eheverfehlungen, der Vorbereitung eines Scheidungsverfahrens und der Bewertung möglicher Unterhaltsfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten Scheidung und Unterhalt.

Häufige Fragen zum Verschulden bei einem Seitensprung

Ist ein Seitensprung automatisch der Grund für die alleinige Schuld bei der Scheidung?

Nein. Ein Ehebruch ist grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung und wird vom Gericht ernst genommen. Für die Schuldfrage zählt aber die gesamte Entwicklung der Ehe. Hat der andere Ehepartner über Jahre ebenfalls erheblich zur Zerrüttung beigetragen, kann das Verschulden gleichteilig oder anders verteilt werden.

Kann ich alte Demütigungen im Scheidungsverfahren noch vorbringen?

Das hängt vom zeitlichen Ablauf und vom Zusammenhang mit späteren Ereignissen ab. Wiederkehrendes Verhalten kann als zusammenhängende Eheverfehlung bewertet werden. Einzelne lange zurückliegende Vorfälle können hingegen zeitlich begrenzt oder wegen fehlender Bedeutung für das Scheitern der Ehe weniger relevant sein.

Was bedeutet gleichteiliges Verschulden bei einer Scheidung?

Das Gericht geht dann davon aus, dass beide Ehepartner in vergleichbarem Ausmaß zum Scheitern der Ehe beigetragen haben. Es reicht nicht, dass beide Seiten irgendeinen Fehler gemacht haben. Die jeweiligen Eheverfehlungen müssen nach ihrer Bedeutung und ihrem Einfluss auf die Zerrüttung annähernd gleich schwer wiegen.

Hat ein Schuldausspruch automatisch Folgen für die Vermögensaufteilung?

Nein. Die Verschuldensfrage und die Aufteilung des ehelichen Vermögens sind rechtlich unterschiedliche Bereiche. Bei der Aufteilung werden insbesondere Beiträge, eheliche Ersparnisse, Schulden und die Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt. Ein Schuldausspruch kann jedoch für spätere Fragen des Ehegattenunterhalts Bedeutung erlangen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden