Scheidungsunterhalt lange Ehe Österreich: Wann kein Anspruch

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-128 Scheidungsunterhalt lange Ehe Österreich: Wann kein Anspruch

Scheidungsunterhalt in Österreich: Wann trotz Ehe kein Anspruch mehr bleibt

Scheidungsunterhalt lange Ehe Österreich: 30 Jahre Ehe, gemeinsame Kinder, ein Leben lang Haushaltsführung – und am Ende trotzdem kein oder nur wenig Unterhalt? Genau diese Frage sorgt in Scheidungsverfahren immer wieder für Enttäuschung. Viele Betroffene gehen davon aus, dass die lange Ehedauer automatisch zu einem hohen Anspruch auf Scheidungsunterhalt führt. So einfach ist die Rechtslage in Österreich aber nicht.

Gerade beim Ehegattenunterhalt prallen persönliche Lebensgeschichten und strenge gesetzliche Regeln aufeinander. Wer während der Ehe weniger oder gar nicht berufstätig war, erwartet oft eine dauerhafte Absicherung. Tatsächlich hängt der Unterhaltsanspruch aber nicht nur von der Dauer der Ehe ab, sondern vor allem vom Scheidungsgrund, vom Verschulden, von der Leistungsfähigkeit des anderen Eheteils und von der Frage, ob eine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Warum die Ehedauer allein beim Scheidungsunterhalt lange Ehe Österreich noch keinen Unterhalt sichert

Eine lange Ehe ist rechtlich relevant, aber sie entscheidet nicht alles. Das österreichische Scheidungsrecht knüpft den nachehelichen Unterhalt in vielen Fällen an das Verschuldensprinzip. Das bedeutet: Wer an der Zerrüttung der Ehe überwiegend oder allein schuld ist, kann seine Position beim Unterhalt deutlich verschlechtern. Umgekehrt kann ein nicht oder weniger schuldiger Eheteil bessere Ansprüche haben.

Hinzu kommt ein Punkt, der häufig unterschätzt wird: Auch nach vielen Ehejahren kann geprüft werden, ob eine eigene Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Wer also grundsätzlich arbeiten kann, muss sich unter Umständen ein eigenes Einkommen anrechnen lassen – selbst dann, wenn während der Ehe überwiegend Haushalt und Kinderbetreuung im Vordergrund standen.

Was das Gesetz beim Scheidungsunterhalt lange Ehe Österreich wirklich verlangt

Der zentrale Ausgangspunkt ist § 66 EheG. Diese Bestimmung regelt den Unterhalt nach einer Scheidung wegen Verschuldens und sagt vereinfacht: Der Eheteil, der die Scheidung überwiegend oder allein verschuldet hat, muss dem anderen unter Umständen angemessenen Unterhalt leisten.

§ 67 EheG betrifft Fälle des Mitverschuldens. Wenn beide Eheteile zur Zerrüttung beigetragen haben, kann der Unterhalt geringer ausfallen oder nur eingeschränkt bestehen. Das Gesetz schafft hier keine starre Quote, sondern lässt Raum für eine Bewertung der gesamten Ehegeschichte.

§ 68 EheG ist vor allem dann wichtig, wenn kein voller Unterhaltsanspruch besteht, aber ein Eheteil in eine Notlage geraten würde. In solchen Konstellationen kann ein sogenannter Billigkeitsunterhalt in Betracht kommen. Dieser ist meist enger und geringer als ein Anspruch nach einer klaren Verschuldensentscheidung.

Ergänzend spielt § 94 ABGB eine Rolle. Diese Bestimmung regelt den Unterhalt während aufrechter Ehe und prägt auch viele Überlegungen zur Lebensgestaltung während der Ehe. Wer etwa wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung auf Erwerb verzichtet hat, kann daraus Argumente für die spätere Beurteilung ableiten – automatisch entsteht daraus aber noch kein unbeschränkter nachehelicher Anspruch.

Die typische Lebenssituation: Ein Eheteil bleibt zu Hause, der andere verdient

Besonders konfliktgeladen sind Fälle, in denen die Ehefrau oder der Mann viele Jahre die Kinder betreut, den Haushalt organisiert und dem anderen den beruflichen Aufbau ermöglicht hat. Nach der Trennung entsteht dann oft das Gefühl, dass diese Lebensleistung beim Unterhalt vollständig abgegolten werden müsse.

Genau hier zeigt sich die Spannung im österreichischen Familienrecht: Die familiäre Arbeit wird rechtlich anerkannt, sie ersetzt aber nicht jede Prüfung der aktuellen Verhältnisse. Sind die Kinder bereits erwachsen, bestehen keine gesundheitlichen Einschränkungen und ist eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung möglich, wird regelmäßig gefragt, welches Einkommen künftig erzielbar wäre.

Das führt in der Praxis zu harten Ergebnissen. Denn nicht nur das tatsächliche Einkommen zählt, sondern mitunter auch ein sogenanntes fiktives Einkommen. Gemeint ist jenes Einkommen, das bei zumutbarer Anstrengung erzielt werden könnte. Wer sich nach der Scheidung nicht um Arbeit bemüht, riskiert daher eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs. Mehr zum Thema Unterhalt und zur Scheidung finden Sie in unseren weiterführenden Beiträgen.

Wann Gerichte eine eigene Arbeitspflicht annehmen

Nicht jede Person muss sofort nach der Scheidung uneingeschränkt arbeiten. Maßgeblich sind Alter, Ausbildung, Gesundheitszustand, bisherige Rollenverteilung in der Ehe und die Betreuungspflichten gegenüber Kindern. Ein Elternteil mit kleinen Kindern wird anders beurteilt als jemand, dessen Kinder längst selbständig sind.

Auch der berufliche Wiedereinstieg nach langer Pause wird realistisch betrachtet. Wer 20 oder 30 Jahre nicht im ursprünglichen Beruf gearbeitet hat, kann nicht ohne Weiteres auf ein hohes Einkommen verwiesen werden. Dennoch erwarten Gerichte meist konkrete Bemühungen: Bewerbungen, AMS-Kontakt, Weiterbildungen oder zumindest die Bereitschaft, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen.

Entscheidend ist außerdem die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Eheteils. Unterhalt kann nur aus dem bezahlt werden, was wirtschaftlich vorhanden ist. Hohe Fixkosten, Sorgepflichten gegenüber Kindern oder schwankendes Einkommen können die Höhe des Anspruchs deutlich beeinflussen.

Scheidungsunterhalt lange Ehe Österreich: Für wen das Thema jetzt besonders brisant ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, wird der Scheidungsunterhalt vor allem in diesen Konstellationen relevant:

  • Sie waren lange nicht berufstätig und fragen sich, ob Sie nach der Scheidung sofort selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen müssen.
  • Ihr Ehepartner verdient deutlich mehr und Sie möchten klären, ob ein Anspruch nach dem Verschuldensprinzip besteht.
  • Beide Eheteile trifft ein gewisses Fehlverhalten und unklar ist, ob überhaupt noch Unterhalt verlangt werden kann.
  • Es gab eine klassische Rollenverteilung mit Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf einer Seite und Erwerbstätigkeit auf der anderen.

Gerade in diesen Fällen entscheidet oft nicht ein einzelner Umstand, sondern das Zusammenspiel vieler Details: Wer hat die Eheverfehlungen gesetzt? Wie alt sind die Kinder? Welche Ausbildung ist vorhanden? Welche Arbeit ist am Wohnort realistisch? Welche laufenden Belastungen bestehen?

Diese Schritte sollten Betroffene früh setzen

  • Einkommensunterlagen sichern: Lohnzettel, Steuerbescheide, Kontoauszüge und Nachweise über Sonderzahlungen sind die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung.
  • Die bisherige Rollenverteilung dokumentieren: Wer Kinder betreut, Angehörige gepflegt oder den Haushalt geführt hat, sollte das nachvollziehbar festhalten.
  • Eigene Erwerbsmöglichkeiten prüfen: Bewerbungen, Kurse und Gespräche mit dem AMS können später entscheidend sein.
  • Gesundheitliche Einschränkungen belegen: Wenn Arbeit nur eingeschränkt möglich ist, braucht es ärztliche Unterlagen.
  • Den Scheidungsgrund strategisch bewerten: Beim Unterhalt macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine Scheidung aus Verschulden oder einvernehmlich erfolgt.

Häufige Fragen zum Scheidungsunterhalt

Bekomme ich nach 25 oder 30 Jahren Ehe automatisch Unterhalt?

Nein. Die lange Ehedauer ist ein wichtiges Argument, führt aber nicht automatisch zu einem Anspruch. Entscheidend sind vor allem die Art der Scheidung, das Verschulden, Ihre eigenen Einkommensmöglichkeiten und die wirtschaftliche Lage des anderen Eheteils. Auch nach einer langen Ehe kann Unterhalt gekürzt oder abgelehnt werden.

Muss ich nach der Scheidung arbeiten gehen, obwohl ich immer zu Hause war?

Oft ja, zumindest in einem zumutbaren Ausmaß. Gerichte prüfen, ob eine Beschäftigung unter Berücksichtigung von Alter, Gesundheit, Ausbildung und Kinderbetreuung möglich ist. Wer arbeitsfähig ist, muss sich in vielen Fällen um eine Tätigkeit bemühen. Fehlen solche Bemühungen, kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

Was passiert, wenn wir beide an der Trennung schuld sind?

Dann kommt häufig kein voller Unterhalt nach den strengen Verschuldensregeln in Betracht. Es kann aber ein eingeschränkter Anspruch bestehen, insbesondere wenn ein deutlicher wirtschaftlicher Unterschied vorliegt oder sonst eine unbillige Härte entstehen würde. Die genaue Beurteilung hängt stark von den konkreten Eheverfehlungen und den finanziellen Verhältnissen ab.

Ist Haushaltsführung rechtlich gleich viel wert wie ein Einkommen?

Während der Ehe wird die Haushaltsführung grundsätzlich als gleichwertiger Beitrag anerkannt. Nach der Scheidung bedeutet das aber nicht automatisch einen dauerhaften Unterhaltsanspruch in voller Höhe. Entscheidend ist, ob und in welchem Ausmaß künftig Selbstversorgung zumutbar ist. Die frühere Haushaltsführung bleibt dennoch ein wichtiger Faktor in der Gesamtbewertung.

Was ein Rechtsanwalt Wien bei langjähriger Ehe besonders prüft

Gerade beim Scheidungsunterhalt lange Ehe Österreich kommt es auf eine sorgfältige Aufarbeitung der Ehegeschichte, der Einkommensverhältnisse und der Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit an. Für die rechtliche Einordnung kann auch die einschlägige Judikatur wesentlich sein. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in unterhaltsrechtlich besonders sensiblen Trennungssituationen, in denen nicht nur Zahlen, sondern ganze Lebensmodelle auf dem Prüfstand stehen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.