Scheidungsunterhalt bei Pensionisten: Warum die Hälfte nicht automatisch zusteht

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Scheidungsunterhalt bei Pensionisten: Warum nicht automatisch die Hälfte zusteht

90 Euro im Monat klingen klein – bis genau diese 90 Euro darüber entscheiden, ob der Alltag nach einer langen Ehe halbwegs finanzierbar bleibt.

Eine Frau, seit 1976 verheiratet, lebte viele Jahre getrennt von ihrem Mann. Er war schon 1990 aus dem gemeinsamen Umfeld ausgezogen, sie übersiedelte später mit dem jüngeren Sohn nach Wien. Jahrzehnte nach dem Bruch der Lebensgemeinschaft stand nicht die große Vermögensfrage im Raum, sondern ein vorläufiger monatlicher Unterhaltsbetrag: 110 Euro oder 200 Euro. Beide waren bereits in Pension. Gerade das machte den Fall besonders, weil sich damit die Frage stellte, ob im Ruhestand beim einstweiligen Ehegattenunterhalt plötzlich eine Art Halbteilung gelten soll.

30 Jahre Ehe, getrennte Wege – und dann die Frage nach 200 Euro

Die Ehefrau beantragte 2015 einen vorläufigen Unterhalt, bis über ihren Anspruch endgültig entschieden ist. Sie wollte 200 Euro pro Monat. Ihr eigenes Nettoeinkommen aus der Pension lag bei rund 1.128 Euro, jenes des Mannes bei rund 1.966 Euro, jeweils inklusive Sonderzahlungen gerechnet.

Das Erstgericht sprach ihr 110 Euro zu. Das Rekursgericht erhöhte auf 200 Euro und argumentierte mit einer Halbteilung des Gesamteinkommens. Genau an diesem Punkt wurde es rechtlich spannend: Gilt bei Pensionisten für den einstweiligen Ehegattenunterhalt wirklich „50:50“, weil beide nicht mehr im Erwerbsleben stehen?

Die entscheidende Frage: 40-Prozent-Formel oder 50:50-Halbteilung?

Viele Betroffene denken intuitiv: Wenn zwei Menschen lange verheiratet waren und beide in Pension sind, müsste doch jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erhalten. So einfach ist es im österreichischen Unterhaltsrecht aber nicht.

Für den einstweiligen Ehegattenunterhalt orientieren sich die Gerichte seit langem an Prozentsätzen. Diese dienen nicht als starres Gesetz, aber als bewährte Leitlinie, damit vergleichbare Fälle nicht völlig unterschiedlich entschieden werden. Haben beide Ehegatten Einkommen, wird regelmäßig mit der sogenannten 40%-Formel gearbeitet.

Die Rechnung lautet: 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens minus Eigeneinkommen des schlechter verdienenden Ehegatten. Das ergibt den Unterhaltsanspruch.

Im geschilderten Fall sah die Berechnung so aus: 1.128 Euro plus 1.966 Euro ergeben 3.094 Euro Familieneinkommen. 40 Prozent davon sind 1.237,60 Euro. Zieht man davon die 1.128 Euro Eigeneinkommen der Frau ab, bleiben rund 110 Euro. Genau diesen Betrag stellte der Oberste Gerichtshof wieder her.

Was das Gesetz dazu sagt – ohne Juristendeutsch

Beim Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe oder während eines laufenden Scheidungsverfahrens spielen vor allem die allgemeinen Unterhaltsgrundsätze des Ehegesetzes eine Rolle. Der gesetzliche Ausgangspunkt ist, dass Ehegatten einander nach ihren Kräften zum angemessenen Unterhalt beizutragen haben.

Für eine einstweilige Verfügung braucht es eine Bescheinigung, dass die Unterhaltspflicht verletzt wurde. Das bedeutet: Das Gericht prüft nicht schon das gesamte Verfahren bis ins Letzte aus, sondern ob vorläufig eine ausreichend glaubhaft gemachte Unterhaltslage besteht.

Wichtig ist dabei: Auch im Provisorialverfahren geht es nicht bloß um ein nacktes Notminimum. Maßgeblich ist der angemessene Unterhalt. Deshalb greifen die Gerichte bei der Höhe auf dieselben unterhaltsrechtlichen Grundsätze zurück, die auch im Hauptverfahren maßgeblich sind.

Das Verschuldensprinzip des österreichischen Scheidungsrechts kann im endgültigen Unterhaltsverfahren erhebliche Bedeutung haben. Beim einstweiligen Unterhalt steht aber zunächst die rasche Sicherung des laufenden Lebensbedarfs im Vordergrund. Die Berechnung orientiert sich daher vor allem an den aktuellen Einkommensverhältnissen.

Warum der OGH die 50:50-Idee für Pensionisten nicht akzeptierte

Das Rekursgericht meinte, bei Pensionisten sei eine Halbteilung sachgerecht. Dahinter stand unter anderem der Gedanke, dass ein sogenannter „Rekreationsbonus“ im Ruhestand keine Rolle mehr spiele. Diese Überlegung hat der Oberste Gerichtshof klar zurückgewiesen.

Der springende Punkt: Die 40%-Quote beruht nicht bloß auf der Vorstellung, dass ein berufstätiger Unterhaltspflichtiger einen Teil seines Einkommens für Erholung oder arbeitsbedingte Eigenbedürfnisse benötigt. Sie ist vielmehr eine über Jahre entwickelte Orientierung für eine faire Teilhabe am ehelichen Lebensstandard. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass der Unterhaltspflichtige übermäßig belastet wird oder durch Unterhaltsleistungen faktisch Vermögen übertragen wird.

Gerade deshalb bleibt die 40%-Leitlinie auch im Ruhestand relevant. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass es keinen eigenen Halbteilungsgrundsatz für Pensionisten beim einstweiligen Ehegattenunterhalt gibt.

Auch der Blick nach Deutschland half nicht weiter. Dort gibt es mit dem Versorgungsausgleich ein eigenes System zur Teilung von Pensions- und Rentenanwartschaften. Dieses Modell ist nicht auf das österreichische Unterhaltsrecht übertragbar. Wer in Österreich Unterhalt beantragt, kann daher nicht mit deutschen Ausgleichsmechanismen argumentieren, um eine 50:50-Lösung zu begründen.

Für wen diese Entscheidung im Alltag besonders wichtig ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, betrifft Sie diese Rechtsprechung oft unmittelbarer, als es auf den ersten Blick scheint.

  • Sie leben bereits getrennt, die Scheidung ist aber noch nicht abgeschlossen, und Sie brauchen rasch eine vorläufige Zahlung.
  • Beide Seiten haben Einkommen, etwa aus Pension, Gehalt oder Krankengeld, und die Frage ist, wie der Unterhalt vorläufig berechnet wird.
  • Sie gehen davon aus, dass Ihnen automatisch die Hälfte des Gesamteinkommens zusteht. Genau das ist regelmäßig nicht der Fall.
  • Sie überlegen, einen hohen Unterhaltsbetrag zu beantragen, ohne die gängige Berechnungsweise vorher durchzurechnen. Das kann unnötige Verfahrenskosten auslösen.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.