
In Sofia geheiratet, in Österreich geschieden: Welches Recht gilt bei einer internationalen Ehe?
Eine Hochzeit in Bulgarien, ein gemeinsames Leben in Österreich und später eine neue Beziehung: Das Scheidungsrecht bei Auslandshochzeit Österreich richtet sich nicht automatisch nach dem Ort der Trauung.
Die Ehe begann in Sofia – doch ihr gemeinsamer Alltag fand in Österreich statt
Ein österreichischer Mann und eine bulgarische Frau heirateten in Sofia. Danach zogen beide nach Österreich und bauten dort ihren Lebensmittelpunkt auf. Kinder hatten sie nicht.
Die Ehe hielt allerdings nicht lange. Bereits wenige Monate nach der Hochzeit begann die Frau, mit einem früheren Freund ihres Mannes zusammenzuleben. Gleichzeitig entfernte sie sich nach den gerichtlichen Feststellungen weitgehend von ihrem Ehemann und kümmerte sich kaum noch um die eheliche Beziehung.
Später hielt sich die Frau vorübergehend in Italien auf. Der Mann blieb hingegen in Österreich. Er beantragte die Scheidung und machte geltend, dass das Verhalten seiner Ehefrau die Ehe schwer verletzt und letztlich zerstört habe.
Damit stellten sich zwei Fragen: Welches Landesrecht ist für die Scheidung maßgeblich? Und konnte das Verhalten der Frau als alleinige Ursache des Scheiterns der Ehe beurteilt werden?
Scheidungsrecht bei Auslandshochzeit Österreich: Warum der Trauungsort nicht automatisch entscheidet
Bei internationalen Ehen genügt ein Blick auf die Heiratsurkunde meist nicht. Maßgeblich kann vielmehr sein, wo die Ehegatten tatsächlich gelebt haben, wo sich ihr gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt befand und mit welchem Staat die Ehe die engste Verbindung aufweist.
Im österreichischen Recht regelt § 20 IPR-Gesetz, welches Recht bei bestimmten familienrechtlichen Sachverhalten mit Auslandsbezug heranzuziehen ist. Für Scheidungen sind heute zusätzlich europäische Regelungen, insbesondere die Rom-III-Verordnung, und die jeweils anwendbaren österreichischen Kollisionsnormen zu prüfen. Dabei können der gewöhnliche Aufenthalt, eine gemeinsame Rechtswahl und unter Umständen die gemeinsame Staatsangehörigkeit eine Rolle spielen.
Die Rechtslage im Jahr 1989 war nicht mit der heutigen Regelung identisch. Deshalb lässt sich die damalige Entscheidung nicht schematisch auf jede gegenwärtige internationale Scheidung übertragen. Ihr Grundgedanke bleibt dennoch wichtig: Eine Eheschließung im Ausland bedeutet nicht automatisch, dass ausschließlich das Recht dieses Landes gilt.
Für die Praxis muss deshalb die gesamte Lebensgeschichte betrachtet werden: Wann übersiedelten die Ehegatten? Wo lebten sie tatsächlich zusammen? Wo lag der Mittelpunkt ihres Familienlebens? Und in welchem Land ereigneten sich die Vorgänge, die zum Scheitern der Ehe führten?
Wer das Scheidungsrecht bei Auslandshochzeit Österreich beurteilen will, muss daher zwischen der Zuständigkeit des Gerichts und dem anwendbaren materiellen Scheidungsrecht unterscheiden.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 1989 entschied
Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung OGH vom 19.10.1989, 7 Ob 678/89, dass österreichisches Scheidungsrecht anzuwenden war. Ausschlaggebend waren nicht die Eheschließung in Sofia und auch nicht allein die bulgarische Staatsangehörigkeit der Frau.
Beide Ehepartner hatten nach der Hochzeit zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Mann behielt diesen Lebensmittelpunkt auch später bei. Dass sich die Frau zwischenzeitlich in Italien aufhielt, änderte nach Auffassung des OGH nichts an der maßgeblichen Verbindung der Ehe zu Österreich.
Zusätzlich lagen die wesentlichen Vorgänge, die zur Zerrüttung der Ehe führten, in einer Zeit, in der beide Ehegatten noch in Österreich lebten. Der österreichische Bezug war damit nicht nur formaler Natur, sondern prägte den tatsächlichen Ehealltag.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Neue Beziehung und Abwendung: Wann wird daraus eine schwere Eheverfehlung?
Nach § 49 Ehegesetz kann eine schwere Eheverfehlung vorliegen, wenn ein Ehegatte durch schuldhaftes Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Dazu können je nach den Umständen etwa gravierende Verletzungen der ehelichen Treue, eine nachhaltige Abwendung vom Ehepartner oder die vollständige Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft gehören.
Der OGH sah das Verhalten der Frau nicht bloß als kurzfristige Krise oder als vorübergehenden Konflikt. Sie lebte mit einem früheren Freund ihres Mannes zusammen und entzog sich weitgehend der ehelichen Beziehung. Zusammengenommen bewertete das Gericht dieses Verhalten als schwere Eheverfehlung.
Das Ergebnis war ein alleiniges Verschulden der Frau an der Scheidung. Das Verschuldensprinzip bedeutet, dass das Gericht beurteilt, welcher Ehegatte durch schuldhafte Eheverfehlungen wesentlich zur Zerrüttung beigetragen hat. Ein solcher Ausspruch kann insbesondere für den Ehegattenunterhalt Bedeutung haben.
Er entscheidet aber nicht automatisch über alle anderen Scheidungsfolgen. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse folgt eigenen Regeln. Auch Fragen der Obsorge und des Kindesunterhalts wären gesondert zu beurteilen – im damaligen Fall gab es keine gemeinsamen Kinder.
Was sich aus dem alten Urteil für internationale Scheidungen ableiten lässt
Die Entscheidung aus dem Jahr 1989 ist heute nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Sie zeigt jedoch anschaulich, welche Tatsachen bei einer internationalen Ehe rechtlich Gewicht bekommen können.
- Sie haben im Ausland geheiratet, leben aber seit Jahren in Österreich: Der Trauungsort allein beantwortet nicht die Frage nach dem anwendbaren Scheidungsrecht.
- Ihr Ehepartner besitzt eine andere Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist nur ein möglicher Anknüpfungspunkt. Der tatsächliche Lebensmittelpunkt kann wichtiger sein.
- Ein Ehegatte ist nach der Trennung ins Ausland gezogen: Ein späterer Umzug ändert nicht zwingend rückwirkend die rechtliche Einordnung der Ehe.
- Eine neue Beziehung wird zum Streitpunkt: Nicht jede neue Partnerschaft führt automatisch zu einem alleinigen Verschulden. Entscheidend sind Beginn, Dauer, Umstände und die Auswirkungen auf die eheliche Lebensgemeinschaft.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein aus dem Land der Hochzeit oder aus dem Reisepass eines Ehegatten auf das anwendbare Recht schließen. Auch Unterhaltsfragen können je nach anwendbarem Recht unterschiedlich beurteilt werden. Weitere Informationen finden Sie bei der Scheidung und zum Thema Unterhalt.
Diese Unterlagen sollten Sie vor dem Scheidungsantrag sichern
Bei einer Ehe mit Auslandsbezug kommt es häufig auf zeitliche Abläufe an. Halten Sie deshalb möglichst genau fest:
- Wann und wo die Ehe geschlossen wurde;
- welche Staatsangehörigkeiten beide Ehegatten besitzen;
- wo beide nach der Hochzeit tatsächlich gewohnt haben;
- wann ein Ehegatte nach Österreich oder in ein anderes Land übersiedelt ist;
- ob und wann die eheliche Lebensgemeinschaft beendet wurde;
- welche Nachrichten, E-Mails oder sonstigen Belege den Verlauf der Trennung dokumentieren;
- ob eine neue Beziehung bereits während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft begonnen wurde.
Private Vorwürfe sollten nicht öffentlich verbreitet werden. Beleidigende Nachrichten, Beiträge in sozialen Medien oder Drohungen können die eigene Position verschlechtern und zusätzliche rechtliche Probleme auslösen.
Scheidungsrecht bei Auslandshochzeit Österreich: Rechtsanwalt Wien prüft den Einzelfall
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei internationalen Scheidungen insbesondere den gewöhnlichen Aufenthalt, mögliche Rechtswahlvereinbarungen und die Auswirkungen des anwendbaren Rechts auf Verschulden, Unterhalt und weitere Scheidungsfolgen.
Häufige Fragen zur Scheidung nach einer Auslandshochzeit
Gilt bei einer Scheidung automatisch das Recht des Landes, in dem wir geheiratet haben?
Nein. Der Ort der Trauung ist nur ein möglicher Bezugspunkt. Entscheidend können unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt, die tatsächliche Lebensgemeinschaft und eine wirksame Rechtswahl sein. Bei internationalen Scheidungen muss daher geprüft werden, welche nationalen und europäischen Regeln im Zeitpunkt des Verfahrens gelten.
Mein Ehepartner ist Ausländer. Kann ich trotzdem in Österreich die Scheidung einreichen?
Das kann möglich sein, wenn die erforderlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte erfüllt sind. Häufig spielt dabei eine Rolle, wo die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben oder wo sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehegatten befindet. Die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare materielle Scheidungsrecht sind allerdings zwei verschiedene Fragen.
Führt eine neue Beziehung automatisch zum alleinigen Verschulden?
Nein. Eine neue Beziehung wird nicht isoliert beurteilt. Das Gericht betrachtet unter anderem, ob die eheliche Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht war, wie der Ehegatte sich gegenüber dem Partner verhalten hat und ob dadurch die Ehe nachhaltig zerstört wurde. Eine pauschale Beurteilung ohne Kenntnis der zeitlichen Abläufe ist nicht verlässlich.
Kann ein späterer Umzug ins Ausland das anwendbare Recht ändern?
Ein späterer Umzug kann rechtlich relevant sein, führt aber nicht automatisch zu einem Wechsel des anwendbaren Rechts. Wichtig ist, wann und unter welchen Umständen der Umzug erfolgte und wo der gemeinsame Lebensmittelpunkt zuvor lag. Gerade bei einer Trennung mit mehreren Ländern sollten die Wohnsitze und Aufenthaltszeiten chronologisch dokumentiert werden.
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