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Scheidung wegen Witwenpension verhindern: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Scheidung wegen Witwenpension verhindern: OGH-Fall

Kann eine Scheidung wegen der Witwenpension scheitern? Was der OGH einer schwer kranken Ehefrau zugestand

Für die Ehefrau ging es nicht darum, die Ehe zurückzugewinnen – sondern darum, durch einige weitere Monate Ehe ihre finanzielle Sicherheit für ein Leben mit fortschreitender Krankheit nicht zu verlieren. Wer eine Scheidung wegen Witwenpension verhindern möchte, muss dafür besondere Umstände konkret darlegen.

30 Jahre Ehe, getrennte Wohnungen und plötzlich die Angst vor der Zukunft

Ein Ehepaar war seit vielen Jahren verheiratet und hatte zwei gemeinsame Kinder. Die Beziehung war längst beendet: Seit 1995 lebten die Ehegatten getrennt. Der Mann hatte eine neue Lebensgefährtin und wollte die Scheidung möglichst rasch abschließen.

Die Ehefrau befand sich jedoch in einer völlig anderen Lebenssituation. Sie litt an Multipler Sklerose, war dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und bezog lediglich eine Berufsunfähigkeitspension. Eine ausreichende eigene Altersvorsorge konnte sie wegen ihrer Erkrankung kaum noch aufbauen.

Ihre Sorge war deshalb sehr konkret: Eine sofortige Scheidung konnte dazu führen, dass sie später deutlich weniger Witwenpension erhalten würde. Für den gesunden Ehegatten bedeutete die Scheidung vor allem einen rechtlichen Schlussstrich. Für die erkrankte Frau stand dagegen die finanzielle Absicherung ihres weiteren Lebens auf dem Spiel.

Sie wollte die Ehe nicht aus emotionalen Gründen fortsetzen. Ihr Argument war vielmehr, dass ein begrenztes Zuwarten ihre spätere soziale Absicherung wesentlich verbessern könnte.

Scheidung wegen Witwenpension verhindern: Was die Härteklausel bewirken kann

Nach § 55 EheG kann eine Ehe unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Ehegatten geschieden werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit längerer Zeit aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Eine jahrelange Trennung bedeutet daher nicht automatisch, dass der andere Ehegatte jede Scheidung sofort hinnehmen muss – sie erschwert aber den Versuch, die Scheidung dauerhaft zu verhindern.

§ 55 Abs. 2 EheG enthält die sogenannte Härteklausel. Sie ermöglicht eine Abweisung des Scheidungsbegehrens, wenn die Scheidung den beklagten Ehegatten wegen besonderer Umstände außergewöhnlich hart treffen würde und dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der Ehe für eine gewisse Zeit zugemutet werden kann.

Eine bloße Enttäuschung, verletzte Gefühle oder der Wunsch, an der Ehe festzuhalten, reichen dafür normalerweise nicht aus. Entscheidend ist eine konkrete Interessenabwägung: Wie schwer wiegt die Scheidung für den gesundheitlich oder wirtschaftlich schwächeren Ehegatten? Und wie belastend wäre es für den anderen, noch eine bestimmte Zeit verheiratet zu bleiben?

Auch finanzielle Nachteile bei der späteren Witwen- oder Witwerpension können dabei eine Rolle spielen. Ein gewöhnlicher Pensionsnachteil genügt jedoch nicht. Solche Nachteile können bei vielen Scheidungen eintreten. Erforderlich sind zusätzliche Umstände, die den Nachteil im Einzelfall besonders schwerwiegend machen.

Warum der OGH die Scheidung vorerst nicht zuließ

In seiner Entscheidung OGH vom 13.04.1999, 5 Ob 41/99m wies der Oberste Gerichtshof das Scheidungsbegehren des Mannes ab.

Der OGH stellte nicht darauf ab, dass die Ehe noch funktionierte. Die Ehegatten lebten bereits seit Jahren getrennt, und der Mann hatte eine neue Beziehung. Der entscheidende Punkt lag vielmehr in der außergewöhnlichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation der Ehefrau.

Wegen ihrer schweren, dauerhaften Erkrankung konnte sie ihre eigenen Pensionsansprüche kaum noch verbessern. Gleichzeitig hätte ein weiteres Aufrechterhalten der Ehe bis längstens 2001 dazu geführt, dass sie später eine deutlich bessere Absicherung durch eine Witwenpension erreichen konnte – unabhängig von der Höhe ihres laufenden Unterhalts.

Für den Mann bedeutete dieser Aufschub nach Ansicht des OGH keine unzumutbare Belastung. Für die Ehefrau konnte die zusätzliche Zeit hingegen einen langfristigen Unterschied machen. Das Interesse an einer sofortigen Scheidung musste daher vorübergehend hinter ihrem Interesse an einer existenziellen sozialen Absicherung zurücktreten. Der Fall zeigt, unter welchen engen Voraussetzungen eine Scheidung wegen Witwenpension verhindern möglich sein kann.

Die Entscheidung besagt nicht, dass eine Ehe wegen möglicher Pensionsnachteile generell nicht geschieden werden darf. Ausschlaggebend war die Kombination mehrerer Faktoren:

  • eine schwere und dauerhafte Erkrankung,
  • eine dauerhaft eingeschränkte Erwerbsfähigkeit,
  • fehlende Möglichkeiten, eine eigene Altersvorsorge noch wesentlich aufzubauen,
  • ein konkret absehbarer Zeitraum des Zuwartens und
  • ein sozialrechtlicher Vorteil, der durch diesen Aufschub tatsächlich gesichert werden konnte.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Wann kann diese Rechtsprechung heute Bedeutung haben?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es nicht auf allgemeine Befürchtungen an. Sie müssen nachvollziehbar darlegen können, welche konkrete Verschlechterung durch die Scheidung eintreten würde und weshalb Sie diese nicht aus eigener Kraft ausgleichen können.

Besonders relevant kann die Überlegung in folgenden Situationen werden:

  • Sie leben seit Jahren getrennt, Ihr Ehepartner möchte die Scheidung aber gegen Ihren Willen rasch durchsetzen.
  • Sie sind wegen einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig.
  • Ihre eigene Pension fällt voraussichtlich niedrig aus, während eine spätere Witwen- oder Witwerpension eine wesentlich bessere Absicherung bieten könnte.
  • Sie haben während der Ehe überwiegend den Haushalt geführt, Kinder betreut oder den beruflichen Aufbau Ihres Ehepartners unterstützt.
  • Ein kurzer, genau berechenbarer Aufschub könnte einen wichtigen sozialrechtlichen Anspruch erhalten.

Eine Scheidung kann auch Auswirkungen auf Unterhalt, Aufteilung und Versicherungszeiten haben. Die Obsorge gemeinsamer Kinder ist davon getrennt zu beurteilen: Eine Scheidung entscheidet nicht automatisch, bei wem die Kinder leben oder wie die Obsorge ausgeübt wird. Informationen zu möglichen Ansprüchen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.

Diese Unterlagen sollten Sie vor einem Scheidungstermin sammeln | Rechtsanwalt Wien

  • Pensionsunterlagen: aktuelle Pensionskontoauszüge, Bescheide und Auskünfte über mögliche Witwen- oder Witwerpensionsansprüche;
  • medizinische Nachweise: Befunde, Gutachten und Bescheide über die dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit;
  • finanzielle Unterlagen: Nachweise über Einkommen, laufende Pension, Vermögen, Fixkosten und bestehende Unterhaltszahlungen;
  • Nachweise zur Ehe: Heiratsurkunde, Angaben zur Ehedauer und zur Dauer der Trennung;
  • Berechnung des Zeitraums: eine nachvollziehbare Darstellung, bis wann ein Zuwarten notwendig wäre und welchen konkreten Vorteil es bringt.

Bevor Sie einer Scheidung zustimmen oder einen Scheidungsvergleich unterschreiben, sollten die Auswirkungen auf Pension und Unterhalt geprüft werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler die scheidungsrechtliche Härte gemeinsam mit den aktuellen pensionsrechtlichen Folgen einordnen.

Die Entscheidung aus dem Jahr 1999 darf allerdings nicht unverändert auf heutige Fälle übertragen werden. Pensionsrechtliche Voraussetzungen, Berechnungsmethoden und sozialrechtliche Ansprüche können sich geändert haben. Eine aktuelle Berechnung ist deshalb unverzichtbar.

Häufige Fragen zur Scheidung und Witwenpension

Kann ich eine Scheidung wegen meiner niedrigen Pension verhindern?

Eine niedrige Pension allein reicht normalerweise nicht aus. Entscheidend sind besondere Umstände, etwa eine schwere dauerhafte Erkrankung, fehlende Möglichkeiten zur eigenen Vorsorge und ein erheblicher konkreter Nachteil durch die Scheidung. Zusätzlich muss ein begrenztes Zuwarten für den anderen Ehegatten zumutbar sein. Ob Sie eine Scheidung wegen Witwenpension verhindern können, hängt daher stets von der konkreten Interessenabwägung ab.

Bekomme ich nach der Scheidung überhaupt noch eine Witwenpension?

Das hängt von den sozialrechtlichen Voraussetzungen und dem Einzelfall ab. Eine geschiedene Person kann unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerpension haben, insbesondere wenn Unterhaltsansprüche oder entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die genaue Rechtslage sollte anhand aktueller Pensionsdaten und Bescheide geprüft werden.

Wie lange kann eine Scheidung wegen besonderer Härte aufgeschoben werden?

Eine fixe allgemeine Dauer gibt es nicht. Das Gericht beurteilt, wie schwer der Nachteil wiegt und wie lange der andere Ehegatte noch zuwarten müsste. Je konkreter und kürzer der erforderliche Zeitraum ist, desto eher kann ein Aufschub zumutbar sein.

Gilt das OGH-Urteil aus 1999 heute noch?

Die Entscheidung OGH vom 13.04.1999, 5 Ob 41/99m ist eine wichtige Orientierung zur Härteklausel bei außergewöhnlichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Nachteilen. Die damaligen pensionsrechtlichen Regeln sind jedoch nicht automatisch mit der heutigen Rechtslage identisch. Deshalb müssen aktuelle Fälle zusätzlich nach dem geltenden Sozialversicherungs- und Pensionsrecht geprüft werden.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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