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Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens: Kriterien

Startseite  •  Aktuelles  •  15.10.2026
Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens: Kriterien

Scheidung wegen Verschulden: Wann wiegt das Verhalten eines Ehepartners deutlich schwerer?

Aus einem Streit über Fernsehen, Schlaf und ein Ferienhaus wurde für eine Ehefrau eine jahrelange Belastung mit Beschimpfungen, Schlägen und wiederholten Selbstmorddrohungen. Die Frage war schließlich: Haben beide Ehepartner zum Scheitern der Ehe beigetragen – oder trug einer die deutlich größere Verantwortung? Im Mittelpunkt stand damit eine Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens.

Eine Ehe zerbricht nicht an einem einzigen Streit

Das Ehepaar war seit 1973 verheiratet. Über die Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen immer mehr. Der Mann begann häufig Streit, beschimpfte seine Frau und schlug sie mehrmals. Wiederholt drohte er außerdem mit Selbstmord. Auf die Wünsche und die gesundheitlichen Beschwerden seiner Frau nahm er nur wenig Rücksicht.

Auch die Ehefrau blieb nicht ohne eigenes Fehlverhalten. Sie hielt ihrem Mann seine schwierige finanzielle Lage vor und beschimpfte ihn ebenfalls. Nach einem eskalierten Streit verließ sie die gemeinsame Lebenssituation. Später traf sie ohne seine Zustimmung Entscheidungen über das gemeinsam genutzte Ferienhaus.

Beide Ehepartner beantragten die Scheidung. Jeder vertrat die Ansicht, dass der andere allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich sei. Damit musste das Gericht nicht nur einzelne Vorfälle beurteilen, sondern die gesamte Entwicklung der Beziehung: Wer hatte die Zerrüttung maßgeblich ausgelöst? Welche Handlungen waren besonders schwerwiegend? Und waren manche Reaktionen der Ehefrau als Folge der jahrelangen Belastung zu verstehen?

Was bei einer Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens wirklich geprüft wird – Rechtsanwalt Wien

Bei einer Scheidung wegen Verschuldens genügt es nicht, lediglich den letzten Streit oder den Anlass für den Auszug zu betrachten. Entscheidend ist das Gesamtverhalten beider Ehepartner während der Ehe. Das Gericht untersucht, wer die ehelichen Pflichten erheblich verletzt und dadurch die Zerrüttung der Ehe verursacht oder wesentlich vertieft hat.

Zu den relevanten Verhaltensweisen können etwa wiederholte Beschimpfungen, körperliche Gewalt, massive Rücksichtslosigkeit oder eine nachhaltige Missachtung der Bedürfnisse des anderen Ehepartners gehören. Auch Drohungen können das eheliche Zusammenleben schwer belasten. Sie werden nicht automatisch als bloße Äußerungen im Streit abgetan.

Für ein überwiegendes Verschulden reicht es allerdings nicht aus, dass ein Ehepartner etwas mehr Fehler gemacht hat. Der Unterschied zwischen den beiderseitigen Eheverfehlungen muss deutlich sein. Das Gericht wägt deshalb ab, wie schwer die einzelnen Verhaltensweisen waren, wie oft sie vorkamen und welche Bedeutung sie für das Scheitern der Ehe hatten.

Bei einer Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens kommt es daher auf die Gesamtschau an. Die rechtliche Bewertung kann sich ändern, wenn eigene Handlungen als Reaktion auf eine länger andauernde Belastung einzuordnen sind.

Warum die Reaktion auf Belastungen eine Rolle spielt

Das Verhalten der Ehefrau wurde nicht isoliert beurteilt. Ihre Vorwürfe wegen der finanziellen Probleme, ihre eigenen Beschimpfungen, der Auszug und die Entscheidungen rund um das Ferienhaus wurden als problematisch erkannt. Gleichzeitig berücksichtigte das Gericht, dass diese Handlungen vielfach vor dem Hintergrund einer bereits stark belasteten Ehe standen.

Das bedeutet nicht, dass eine verletzende Reaktion automatisch erlaubt oder rechtlich bedeutungslos ist. Auch wer provoziert oder unter Druck gesetzt wurde, kann durch eigene Beschimpfungen, Drohungen, Gewalt oder eigenmächtige Vermögensentscheidungen eine eigene Eheverfehlung begehen.

Für die Verschuldensabwägung ist aber wichtig, ob ein Verhalten den Konflikt ursprünglich ausgelöst hat oder ob es erst als Reaktion auf eine länger dauernde Belastung entstanden ist. Diese zeitliche und persönliche Einordnung kann den Unterschied zwischen gleichteiligem und überwiegendem Verschulden ausmachen.

Weitere Informationen zur Scheidung und zur Vermögensaufteilung können helfen, die jeweiligen rechtlichen Fragen getrennt voneinander einzuordnen.

Der OGH bewertete das jahrelange Muster

In der Entscheidung OGH 04.10.1989, 3 Ob 546/89 wurde das Verhalten des Mannes insgesamt als deutlich schwerwiegender beurteilt. Ausschlaggebend waren nicht nur die körperlichen Übergriffe. Der OGH bezog auch die wiederholten Beschimpfungen, die Selbstmorddrohungen, die Rücksichtslosigkeit und die sexuelle Vernachlässigung in die Gesamtbewertung ein.

Besonders aufschlussreich ist, dass auch scheinbar alltägliche Situationen Bedeutung erlangen können. Das ständige Fernsehen und Radiohören trotz der Beschwerden der Ehefrau, das fehlende Interesse an ihrem Befinden und die wiederholten Drohungen wurden gemeinsam mit den schwereren Vorfällen als Ausdruck eines jahrelangen Musters betrachtet.

Die unteren Instanzen hatten zwar ebenfalls Fehler der Ehefrau festgestellt. Diese wurden jedoch gegenüber dem Verhalten des Mannes als weniger schwerwiegend eingeordnet. Der OGH hielt den Unterschied für ausreichend deutlich, um ein überwiegendes Verschulden des Mannes anzunehmen.

Der Spruch weist eine Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen und eine Zurückverweisung der Rechtssache aus. Als Vorinstanzen sind das Oberlandesgericht Wien und das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien angeführt. Inhaltlich zeigt die Entscheidung dennoch klar, nach welchen Kriterien das Verhalten beider Ehepartner bei einer Verschuldensscheidung gegenübergestellt wird.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Welche Situationen heute besonders sorgfältig geprüft werden

  • Wiederholte Beschimpfungen und Demütigungen: Einzelne unbedachte Worte sind anders zu bewerten als ein jahrelanges Muster persönlicher Herabsetzung.
  • Körperliche Gewalt: Mehrmaliges Schlagen kann das Verschulden erheblich beeinflussen. Eigene Gegenreaktionen sollten trotzdem nicht verschwiegen werden.
  • Selbstmorddrohungen: Wiederholte Drohungen können für den anderen Ehepartner eine erhebliche psychische Belastung darstellen und das Zusammenleben massiv beeinträchtigen.
  • Auszug aus der gemeinsamen Wohnung: Ein Auszug wird nicht automatisch als alleinige Ursache des Ehebruchs oder der Zerrüttung bewertet. Entscheidend ist, ob ihm eine unzumutbare Belastung vorausging.
  • Gemeinsames Vermögen: Wer über ein Ferienhaus, ein Auto oder andere gemeinsam genutzte Vermögenswerte eigenmächtig verfügt, kann dadurch zusätzliches Konflikt- und Verschuldenspotenzial schaffen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den letzten Streit schildern. Für die Beurteilung zählt die Entwicklung der gesamten Ehe: Was geschah wiederholt? Wann begann die Eskalation? Gab es Zeugen, ärztliche Behandlungen, Polizeieinsätze oder Nachrichten?

Diese Unterlagen können später entscheidend sein

  • Erstellen Sie eine sachliche Chronologie mit Datum, Inhalt und Folgen einzelner Vorfälle.
  • Sichern Sie Nachrichten, E-Mails, Fotos und sonstige Dokumente, ohne Unterlagen unzulässig zu verändern.
  • Notieren Sie mögliche Zeugen, die Beschimpfungen, Gewalt, Drohungen oder die Lebenssituation wahrgenommen haben.
  • Bewahren Sie ärztliche Unterlagen und Polizeiberichte auf, sofern es zu Verletzungen oder gefährlichen Situationen kam.
  • Vermeiden Sie eigene Beschimpfungen und körperliche Gegenreaktionen, auch wenn Sie sich provoziert fühlen.
  • Treffen Sie zu einem gemeinsamen Ferienhaus oder anderem Vermögen keine einseitigen Verkaufs-, Nutzungs- oder Übergabeentscheidungen, bevor die rechtlichen Folgen geprüft wurden.

Akute Selbstmorddrohungen sollten ernst genommen werden. Bei unmittelbarer Gefahr ist sofort Hilfe zu holen. Die betroffene Person muss eine solche Situation nicht allein innerhalb der Familie bewältigen.

Häufige Fragen zur Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens

Was bedeutet überwiegendes Verschulden bei einer Scheidung?

Überwiegendes Verschulden bedeutet, dass beide Ehepartner zwar zur Zerrüttung beigetragen haben können, die Beiträge aber nicht annähernd gleich schwer wiegen. Einer der Ehepartner muss die Ehe deutlich stärker belastet oder ihr Scheitern wesentlich stärker verursacht haben. Das Gericht betrachtet dafür die gesamte Ehe und nicht nur einen einzelnen Vorfall.

Kann ich trotz Gewalt gegen mich selbst schuld sein?

Ja. Gewalt oder massive Drohungen des anderen Ehepartners können dessen Verschulden deutlich erhöhen. Eigene Beschimpfungen, Drohungen oder eigenmächtige Handlungen bleiben aber trotzdem rechtlich relevant. Ob sie als verständliche Reaktion oder als zusätzliche Eheverfehlung bewertet werden, hängt von Ablauf, Intensität und Gesamtzusammenhang ab.

Ist ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung automatisch eine Eheverfehlung?

Nein, ein Auszug wird nicht losgelöst von den Umständen beurteilt. Wenn das Zusammenleben durch Gewalt, Drohungen oder eine unzumutbare Belastung geprägt war, kann der Auszug als Reaktion darauf verständlich sein. Trotzdem sollten die Gründe, der Zeitpunkt und die vorherigen Vorfälle nachvollziehbar dokumentiert werden.

Welche Bedeutung haben Selbstmorddrohungen im Scheidungsverfahren?

Wiederholte Selbstmorddrohungen können eine erhebliche psychische Belastung für den anderen Ehepartner darstellen. Sie werden gemeinsam mit dem übrigen Verhalten bewertet und können Teil eines Musters von Druck und Rücksichtslosigkeit sein. Bei akuter Gefahr steht zunächst die Sicherheit aller Beteiligten im Vordergrund; rechtliche Fragen sollten danach gesondert geprüft werden.

Bei einer Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens sollten daher sowohl belastende Vorfälle als auch eigene Reaktionen vollständig und sachlich dargestellt werden.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Familienrecht und Scheidungsrecht

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Scheidungsverfahren, bei Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht sowie bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

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