
Scheidung verhindern trotz langer Trennung? Warum Pflege und Eheverschulden allein nicht genügen
Sie pflegt ihre schwer kranke Mutter, verbringt täglich Stunden im Pflegeheim – und muss dennoch erleben, dass diese Fürsorge als Belastung ihrer Ehe bewertet wird. Kann sie unter solchen Umständen Scheidung verhindern nach langer Trennung? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2007 zeigt, wie eng die Grenzen dafür sind.
Die Ehe war längst mehr als nur belastet
Die Ehefrau und der Mann lebten bereits seit längerer Zeit nicht mehr als Ehepaar zusammen. Die gemeinsame Lebensgemeinschaft war weitgehend aufgegeben. Dennoch wollte die Ehefrau die Scheidung verhindern.
Ein wesentlicher Teil ihres Lebens spielte sich inzwischen außerhalb der Ehe ab: Zunächst pflegte sie ihre Mutter gegen den Willen ihres Ehemanns in der gemeinsamen Wohnung. Später besuchte sie die Mutter täglich viele Stunden in einem Pflegeheim. Für die Ehefrau war das familiäre Verantwortung. Für den Mann wurde diese Situation zu einem weiteren Zeichen dafür, dass die Ehe endgültig zerbrochen war.
Die Gerichte sahen den Ehemann zwar als überwiegend verantwortlich für das Scheitern der Ehe an. Der Ehefrau wurde aber ebenfalls ein Beitrag zur Zerrüttung zugerechnet. Sie argumentierte, dass eine Scheidung für sie eine besonders schwere Belastung darstellen würde und deshalb nicht ausgesprochen werden dürfe. Ob sich eine Scheidung verhindern nach langer Trennung lässt, hängt dabei vor allem von den gesetzlichen Voraussetzungen der Härteklausel ab.
Was das österreichische Scheidungsrecht verlangt
§ 55 EheG regelt die Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Leben Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt und ist die Ehe unheilbar zerrüttet, kann ein Ehegatte die Scheidung beantragen, auch wenn der andere nicht zustimmt.
Die Trennung meint dabei nicht bloß getrennte Schlafzimmer oder häufige Streitigkeiten. Entscheidend ist, ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet wurde. Dazu gehören insbesondere die gemeinsame Haushaltsführung, die persönliche Beziehung und der Wille, weiterhin als Ehepaar zusammenzuleben.
§ 55 Abs. 2 EheG enthält die sogenannte Härteklausel. Danach kann die Scheidung trotz dreijähriger Trennung vorübergehend abgewiesen werden, wenn der antragstellende Ehegatte die Zerrüttung allein oder überwiegend verursacht hat und die Scheidung den anderen Ehegatten besonders hart treffen würde.
Diese Härte muss über die üblichen Folgen einer Scheidung hinausgehen. Finanzielle Sorgen, Angst vor einem neuen Lebensabschnitt, emotionale Erschütterung oder die Schwierigkeit, den Alltag neu zu organisieren, sind für sich allein normalerweise nicht ausreichend.
§ 55 Abs. 3 EheG begrenzt die Möglichkeit, eine Scheidung dauerhaft zu verhindern. Nach einer sechsjährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist dem Scheidungsbegehren grundsätzlich stattzugeben. Je näher dieser Zeitpunkt rückt, desto weniger Gewicht haben Argumente, die Ehe noch gegen den Willen eines Ehegatten aufrechtzuerhalten.
§ 60 EheG betrifft das Verschulden an der Scheidung. Das Gericht prüft dabei, welcher Ehegatte durch schuldhafte Verletzungen ehelicher Pflichten wesentlich zum Scheitern beigetragen hat. Ein überwiegendes Verschulden des anderen Ehegatten bedeutet aber nicht automatisch, dass die Scheidung verhindert werden kann.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen finden Sie auch bei der Scheidung.
Warum die Pflege der Mutter trotzdem eine Rolle spielte
Der Oberste Gerichtshof wertete die Pflege der Mutter nicht als eigenständigen Scheidungsgrund. Die familiäre Fürsorge wurde also nicht deshalb missbilligt, weil die Ehefrau ihre Mutter unterstützte.
Die Pflege konnte aber bei der Beurteilung berücksichtigt werden, welchen Beitrag die Ehefrau zur Zerrüttung der Ehe geleistet hatte. Das ist ein wichtiger Unterschied: Ein Verhalten kann menschlich nachvollziehbar oder sogar notwendig sein und dennoch die eheliche Gemeinschaft erheblich belasten.
Wer wegen der Betreuung eines Angehörigen über lange Zeit kaum noch gemeinsame Zeit mit dem Ehepartner verbringt, kann damit unbeabsichtigt zur Entfremdung beitragen. Das bedeutet nicht, dass Pflegeverpflichtungen „falsch“ sind. Im Scheidungsverfahren wird jedoch die gesamte Entwicklung der Ehe betrachtet – einschließlich ihrer praktischen Auswirkungen auf das Zusammenleben.
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2007
In seiner Entscheidung OGH vom 06.03.2007, 5 Ob 37/07p bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass die Ehe trotz des überwiegenden Verschuldens des Ehemanns geschieden werden durfte.
Das zentrale Argument: Die Ehefrau konnte keinen außergewöhnlichen Härtefall nachweisen, der die Fortsetzung der Ehe oder die Abweisung des Scheidungsantrags rechtfertigte. Die üblichen persönlichen Belastungen einer Scheidung reichten dafür nicht aus. Außerdem dauerte die Trennung bereits lange an, sodass die sechsjährige Frist immer näher rückte.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH stellte nicht die gesamte Beweiswürdigung neu an. Er prüfte vielmehr, ob die Entscheidungen der Vorinstanzen grob rechtsfehlerhaft waren. Eine solche gravierende Fehlbeurteilung sah der Gerichtshof nicht.
Damit blieb es bei einem Ergebnis, das auf den ersten Blick widersprüchlich wirkt: Der Ehemann hatte überwiegend zum Scheitern der Ehe beigetragen, durfte die Scheidung aber dennoch durchsetzen. Das Verschulden beeinflusst insbesondere die Verschuldensfrage und mögliche Folgen beim Ehegattenunterhalt. Es verleiht dem anderen Ehegatten jedoch kein dauerhaftes Vetorecht gegen die Scheidung.
Wann diese Grundsätze im Alltag wichtig werden
- Mehrjährige Trennung: Wenn Sie und Ihr Ehepartner schon seit Jahren getrennte Haushalte führen, kann die Scheidung auch gegen Ihren Willen ausgesprochen werden. Besonders wichtig ist, wann die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet wurde.
- Krankheit oder Pflege: Eine schwere Erkrankung, die Betreuung eines Elternteils oder eine andere familiäre Verpflichtung kann die Ehe stark belasten. Sie verhindert die Scheidung aber nur unter außergewöhnlichen Umständen.
- Streit über das Verschulden: Auch wenn der andere Ehegatte überwiegend für das Scheitern verantwortlich war, ist damit die Frage der Scheidung selbst nicht automatisch entschieden.
- Unterhalt und Folgesachen: Die Verschuldensfrage kann bei Ehegattenunterhalt und weiteren Scheidungsfolgen Bedeutung erlangen. Deshalb sollte die Einordnung des eigenen Verhaltens nicht isoliert betrachtet werden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Trennung nicht nur nach dem Auszug beurteilen. Getrennte Konten, getrennte Haushalte, fehlende gemeinsame Lebensplanung und die Kommunikation zwischen den Ehegatten können ebenfalls eine Rolle spielen.
Scheidung verhindern nach langer Trennung: Beratung durch einen Rechtsanwalt Wien
Ob Sie eine Scheidung verhindern nach langer Trennung können, lässt sich nur anhand der konkreten Lebensverhältnisse, der Dauer der Trennung und der besonderen Belastungen beurteilen. Eine individuelle rechtliche Prüfung ist deshalb wichtig.
Diese Unterlagen können im Verfahren entscheidend sein
- Halten Sie genau fest, seit wann keine gemeinsame Haushalts- und Lebensgemeinschaft mehr besteht.
- Dokumentieren Sie Pflegezeiten, Krankenhausaufenthalte, Besuche im Pflegeheim und den konkreten Betreuungsaufwand.
- Sammeln Sie Unterlagen zu außergewöhnlichen gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen, wenn Sie sich auf die Härteklausel berufen möchten.
- Bewahren Sie Nachrichten und Schreiben auf, die den Verlauf der Trennung und die Verantwortung beider Ehegatten nachvollziehbar machen.
- Vermeiden Sie pauschale Vorwürfe oder impulsive Nachrichten. Solche Äußerungen können später als Hinweis auf die endgültige Zerrüttung gewertet werden.
- Lassen Sie prüfen, ob die Verschuldensfrage Auswirkungen auf Ehegattenunterhalt oder andere Scheidungsfolgen haben kann.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler dabei nicht nur die Frage, ob eine Scheidung noch verhindert werden kann. Ebenso wichtig ist, welche Folgen die Trennung für Unterhalt, Vermögen, Obsorge und die weitere Lebensplanung hat.
Häufige Fragen zur Scheidung trotz langer Trennung
Kann ich die Scheidung nach sechs Jahren Trennung noch verhindern?
Nach einer sechsjährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist eine Scheidung grundsätzlich auszusprechen. Eine bloße emotionale Belastung oder die Angst vor den Folgen genügt normalerweise nicht. Entscheidend können nur außergewöhnliche Umstände sein, die deutlich über die typischen Schwierigkeiten einer Scheidung hinausgehen.
Verhindert das überwiegende Verschulden meines Ehepartners die Scheidung?
Nein, nicht automatisch. Das Verschulden kann für die Verschuldensentscheidung und für Unterhaltsansprüche wichtig sein. Die Scheidung selbst kann aber auch dann ausgesprochen werden, wenn der andere Ehegatte überwiegend zum Scheitern der Ehe beigetragen hat.
Kann mir die Pflege eines Angehörigen als Eheverfehlung angerechnet werden?
Die Pflege eines Angehörigen ist nicht schon deshalb eine Eheverfehlung. Sie kann aber bei der Gesamtbeurteilung eine Rolle spielen, wenn dadurch die eheliche Gemeinschaft über längere Zeit erheblich beeinträchtigt wurde. Maßgeblich sind Umfang, Dauer und konkrete Auswirkungen auf das Zusammenleben.
Was gilt als außergewöhnlicher Härtefall bei einer Scheidung?
Ein Härtefall muss deutlich schwerer wiegen als die üblichen Folgen einer Scheidung. Denkbar sind besonders gravierende gesundheitliche, soziale oder persönliche Ausnahmesituationen. Allgemeine Sorgen um die Zukunft, finanzielle Unsicherheit oder die normale Trauer über das Eheende reichen in der Regel nicht aus.
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