
Unternehmensanteile bei der Scheidung: Warum der Firmenanteil bleiben darf, aber trotzdem eine Zahlung fällig wird
Die Scheidung Unternehmensanteile Vermögensaufteilung kann dazu führen, dass ein Ehegatte seinen Firmenanteil behalten darf und trotzdem eine Ausgleichszahlung leisten muss. Der Ehemann durfte den zusätzlichen Anteil am Familienunternehmen behalten – und musste seiner geschiedenen Frau dennoch 80.000 Euro zahlen. Der Grund lag nicht im aktuellen Wert des Unternehmens, sondern in der Herkunft des Geldes, mit dem der Anteil während der Ehe gekauft worden war.
Ein Firmenkauf, der nach der Scheidung zum Streitpunkt wurde
Der Ehemann war bereits an einem Familienunternehmen beteiligt. Während der Ehe kaufte er um rund 11 Millionen Schilling – heute etwa 800.000 Euro – einen weiteren Geschäftsanteil. Finanziert wurde dieser Erwerb nicht aus einer einzigen Quelle. In den Kauf flossen unter anderem Unternehmensgewinne, persönliche Ersparnisse, eine Abfertigung, Wertpapiere und der Verkaufserlös einer Wohnung.
Auch die Ehefrau war im Unternehmensverbund tätig und arbeitete dort als Geschäftsführerin. Ihre berufliche Tätigkeit war daher eng mit dem gemeinsamen wirtschaftlichen Leben der Familie verbunden. Obwohl die Gehälter der Ehegatten unterschiedlich hoch waren, blieb das Familieneinkommen insgesamt ungefähr gleich.
Nach der Scheidung entstand die zentrale Frage: Wenn der zusätzliche Geschäftsanteil selbst nicht zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird, müssen dann auch die dafür eingesetzten Ersparnisse außer Betracht bleiben? Der Ehemann argumentierte, es habe sich lediglich um eine Umschichtung innerhalb des Unternehmens gehandelt. Das Geld sei nicht für einen privaten Konsum verwendet worden.
Die Gerichte bewerteten die Geldflüsse anders. Sie sahen in wesentlichen Teilen eheliches Vermögen, das für den persönlichen Erwerb eines weiteren Anteils verwendet worden war. Der Ehemann durfte den Anteil behalten, wurde aber zu einer Ausgleichszahlung von 80.000 Euro an die Ehefrau verpflichtet.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2007 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Grundlinie in der Entscheidung OGH vom 28.06.2007, 2 Ob 98/07m. Das Urteil ist damit nicht neu, bleibt für Scheidungsverfahren mit Familienunternehmen aber von erheblicher praktischer Bedeutung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Das Kernargument: Der Geschäftsanteil und das Geld, mit dem er erworben wurde, sind rechtlich nicht automatisch dasselbe. Unternehmensanteile können von der Aufteilung ausgenommen sein. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede eheliche Zahlung in Zusammenhang mit einem Unternehmen ohne weitere Prüfung geschützt ist.
Entscheidend war, dass der Kauf des zusätzlichen Anteils die persönliche Beteiligung des Ehemanns an einer anderen Gesellschaft erhöhte. Die zuvor im Unternehmen belassenen Gewinne blieben nicht einfach wirtschaftlich beim selben Unternehmen. Sie wurden für einen persönlichen Vermögenszuwachs des Ehemanns eingesetzt.
Warum Unternehmensanteile nicht einfach geteilt werden
§ 82 EheG legt fest, welche Vermögenswerte grundsätzlich nicht in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse fallen. Dazu können insbesondere Sachen gehören, die einem Unternehmen zuzurechnen sind. Der Hintergrund ist praktisch: Ein Ehegatte soll nicht gezwungen werden, den Betrieb zu verkaufen oder die Unternehmensstruktur durch eine Teilung zu gefährden.
Diese Ausnahme schützt aber nicht jede finanzielle Bewegung rund um das Unternehmen. Sie verhindert vor allem, dass der Betrieb oder ein geschützter Unternehmenswert unmittelbar aufgeteilt werden muss. Ob eheliche Mittel für einen persönlichen Erwerb verwendet wurden, ist eine davon getrennte Frage.
§ 91 Abs 2 EheG verlangt, dass bei der Aufteilung berücksichtigt wird, wenn eheliches Vermögen in ein Unternehmen eingebracht oder für ein Unternehmen verwendet wurde. Damit soll verhindert werden, dass ein Ehegatte durch die unternehmerische Gestaltung des Vermögens einseitig besser gestellt wird.
Für die Beurteilung kommt es auf den Geldfluss an. Wurde ein Gewinn im Unternehmen belassen und diente er weiterhin dem Unternehmen, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen. Wurde er später herausgelöst und zum Erwerb eines persönlichen Geschäftsanteils verwendet, kann daraus hingegen eine Ausgleichspflicht entstehen.
„Das Geld blieb doch in der Firma“ reicht nicht immer
Gerade bei Familienunternehmen verschwimmen private und betriebliche Vermögensbereiche häufig. Gewinne werden nicht ausgeschüttet, sondern auf Konten der Gesellschaft belassen. Jahre später wird mit diesen Mitteln ein Anteil gekauft, ein Darlehen getilgt oder eine Beteiligung ausgebaut.
Der OGH stellte klar, dass die bloße Zwischenstation im Unternehmen nicht ausschlaggebend ist. Unternehmensgewinne können zunächst im Betrieb verbleiben und später einem privaten Zweck zugeführt werden. Dann ist zu prüfen, ob darin eine Verwendung ehelichen Vermögens für den persönlichen Vorteil eines Ehegatten liegt.
Auch die übrigen Finanzierungsquellen wurden berücksichtigt. Die Abfertigung, private Ersparnisse, Wertpapiere und der Verkaufserlös der Wohnung waren nach der gerichtlichen Beurteilung dem ehelichen Vermögen zuzurechnen. Dass ein Teil des Geldes ursprünglich aus der Tätigkeit des Unternehmens stammte, änderte daran nichts, nachdem die Mittel aus dem Unternehmen herausgelöst und privat eingesetzt worden waren.
Eine starre Prozentrechnung lehnte der OGH ebenfalls ab. Es musste nicht automatisch ein bestimmter Prozentsatz vom Ausgleich abgezogen werden. Die Höhe der Zahlung durfte anhand der gesamten wirtschaftlichen Situation und der konkreten Umstände der Ehe bestimmt werden.
Dass die Ehefrau im Unternehmensverbund ein höheres Gehalt bezogen hatte, führte zu keiner zusätzlichen Kürzung. Das Familieneinkommen war insgesamt ungefähr gleich geblieben, weil der Ehemann entsprechend weniger verdiente. Auch der Nachkauf von Pensionszeiten wurde nicht zusätzlich als ausgleichspflichtiger Vorteil der Ehefrau behandelt.
Scheidung Unternehmensanteile Vermögensaufteilung: Wann diese Rechtsprechung für Ihre Scheidung wichtig wird
- Ein Ehegatte hat während der Ehe weitere Gesellschaftsanteile gekauft: Dann muss nachvollziehbar sein, aus welchen Mitteln der Kauf finanziert wurde.
- Gewinne wurden über Jahre im Familienunternehmen belassen: Bei einer späteren privaten Beteiligung kann die Frage entstehen, ob eheliches Vermögen umgewidmet wurde.
- Eine Wohnung, Wertpapiere oder eine Abfertigung wurden in den Betrieb investiert: Solche Vermögenswerte können für die Aufteilung relevant bleiben, auch wenn sie nicht mehr privat vorhanden sind.
- Der andere Ehegatte war im Unternehmen tätig: Gehälter, Arbeitsleistungen und die gemeinsame Lebensführung können bei der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung eine Rolle spielen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den aktuellen Wert des Unternehmens betrachten. Oft ist die entscheidende Frage, welche Vermögenswerte wann wohin geflossen sind. Ein Unternehmen kann von der Aufteilung ausgenommen sein, während die Finanzierung eines persönlichen Anteilserwerbs eine Zahlungspflicht auslöst. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung und zur Scheidung können bei der ersten Orientierung helfen.
Diese Unterlagen sollten Sie frühzeitig sichern
- Kaufverträge über Geschäftsanteile und Beteiligungen;
- Jahresabschlüsse, Gewinnverwendungsbeschlüsse und Unterlagen zu Ausschüttungen;
- Kontoauszüge von Privatkonten und Gesellschaftskonten;
- Finanzierungsvereinbarungen, Darlehensverträge und Sicherheiten;
- Nachweise über Abfertigungen, Wertpapierverkäufe und Immobilienverkäufe;
- Gehaltsunterlagen beider Ehegatten sowie Belege über gemeinsame Ausgaben;
- Unterlagen zu Einlagen, Entnahmen und privaten Zahlungen aus dem Unternehmen.
Vermeiden sollten Sie undurchsichtige Geldverschiebungen während des Scheidungsverfahrens. Wer eheliche Mittel in eine eigene Gesellschaft, einen zusätzlichen Geschäftsanteil oder eine andere private Investition steckt, muss damit rechnen, dass dieser Vorgang später detailliert geprüft wird. Umgekehrt ist nicht jeder Unternehmensgewinn automatisch aufzuteilen. Maßgeblich bleibt, ob das Geld im Unternehmen verblieben ist oder für einen persönlichen Zweck verwendet wurde.
Scheidung Unternehmensanteile Vermögensaufteilung: Beratung durch einen Rechtsanwalt Wien
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung solcher Vermögensbewegungen. Besonders wichtig ist eine frühzeitige Rekonstruktion der Geldflüsse, weil sich die maßgeblichen Vorgänge bei langjährigen Ehen oft über viele Jahre verteilen.
Häufige Fragen zu Unternehmensanteilen und Scheidung
Gehört ein Firmenanteil bei der Scheidung automatisch beiden Ehegatten?
Nein. Unternehmensanteile können nach § 82 EheG grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen sein. Das bedeutet aber nicht, dass alle Zahlungen rund um den Anteil unberücksichtigt bleiben. Wurde der Anteil mit ehelichen Ersparnissen oder anderen ehelichen Vermögenswerten finanziert, kann eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen.
Muss ich einen Geschäftsanteil verkaufen, wenn ich mich scheiden lasse?
In vielen Fällen nicht. Der Schutz des Unternehmens soll verhindern, dass ein Betrieb oder eine Beteiligung zwingend verkauft werden muss. Statt einer Übertragung des Anteils kann aber ein finanzieller Ausgleich an den anderen Ehegatten festgesetzt werden.
Was passiert mit Gewinnen, die jahrelang in der Firma geblieben sind?
Das hängt davon ab, wie die Gewinne verwendet wurden. Dienten sie weiterhin dem Betrieb, spricht das nicht automatisch für eine private Verwendung. Wurden sie später herausgelöst und zum Kauf eines persönlichen Anteils oder für eine andere private Investition eingesetzt, können sie bei der Aufteilung berücksichtigt werden.
Wie wird die Höhe der Ausgleichszahlung berechnet?
Eine starre Formel gibt es nicht. Das Gericht prüft unter anderem die Herkunft der Mittel, die wirtschaftliche Entwicklung während der Ehe, die Beiträge beider Ehegatten und die konkrete Verwendung des Geldes. Deshalb sind vollständige Unterlagen zu Kontobewegungen und Finanzierungen besonders wichtig.
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