Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung: 6 Jahre Trennung?

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Sechs Jahre getrennt – kann mein Ehepartner die Scheidung dann noch blockieren?

„Wir leben doch seit Jahren nicht mehr zusammen – warum bin ich rechtlich immer noch verheiratet?“ Diese Frage taucht oft erst dann mit voller Wucht auf, wenn ein neuer Partner da ist, die Kinder fast erwachsen sind oder die frühere Ehewohnung verkauft werden soll. Gerade nach langen Trennungsphasen glauben viele, die Scheidung sei nur noch Formsache. Genau dort beginnen in der Praxis die teuren Fehler.

Wenn zwei Leben längst getrennt sind, die Ehe aber weiterläuft

Die Ehefrau bleibt mit den Kindern in Wien. Der Mann zieht nach Niederösterreich, später zu einer neuen Partnerin. Anfangs wird noch über Geld gesprochen, dann nur noch per Nachricht. Die gemeinsamen Konten sind geschlossen, jeder wirtschaftet für sich, aber offen bleiben die frühere Wohnung, ein Kredit und die Frage, wer wofür noch zahlen muss. Jahre vergehen.

Dann will einer die Scheidung endlich durchziehen. Der andere widerspricht – aus Verletzung, aus Angst vor Unterhaltsverlust oder weil mit der Scheidung auch die Vermögensaufteilung näher rückt. Genau für solche Fälle ist § 55 EheG relevant. Er regelt die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung, auch wenn nur ein Ehegatte geschieden werden will.

Entscheidend ist die Sechs-Jahres-Grenze: Ist die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet, muss das Gericht die Scheidung auch gegen den Widerspruch des anderen aussprechen (§ 55 Abs 3 EheG). Der Einwand, die Scheidung sei für den widersprechenden Ehegatten eine unbillige Härte, zieht dann nicht mehr.

Was „getrennt leben“ rechtlich wirklich bedeutet

Viele rechnen ab dem Auszug oder ab der Ummeldung. Das allein reicht nicht. Für die Frist kommt es darauf an, ob die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist. Gemeint ist nicht nur getrennt schlafen, sondern das Ende des gemeinsamen Lebens als Paar: kein gemeinsamer Haushalt, keine wirtschaftliche Gemeinschaft, kein partnerschaftliches Zusammenleben mehr.

Ein gemeinsamer Meldezettel ist daher weder Beweis für eine bestehende Ehegemeinschaft noch für eine Trennung. Das Gericht schaut auf den tatsächlichen Alltag. Wer kocht, zahlt, wohnt, plant und lebt mit wem? Getrennte Konten, eigene Mietverträge, Stromrechnungen, Schriftverkehr, Nachrichten über die Trennung oder Zeugenaussagen können hier wichtig werden.

Heikel wird es bei Versöhnungsversuchen. Wenn das Paar die Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder aufnimmt – also wieder zusammenzieht und wie Ehegatten zusammenlebt –, beginnt die Frist neu zu laufen. Bloße Treffen, Besuche, einzelne gemeinsame Wochenenden oder der Versuch, „es noch einmal zu probieren“, ohne wieder einen gemeinsamen Haushalt zu führen, unterbrechen die Frist in der Regel nicht.

Sechs Jahre voll? Dann fällt der Widerspruch weg – aber nicht die Geldfragen

Nach sechs Jahren Trennung ist die Scheidung selbst meist nicht mehr das Hauptproblem. Die offenen Fragen liegen fast immer daneben: Unterhalt, Aufteilung, Kreditverbindlichkeiten, Wohnung, Lebensversicherung, Ausbildungskosten der Kinder.

Genau hier wird § 55 Abs 3 EheG oft missverstanden. Die Scheidung muss zwar ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das heißt aber nicht, dass automatisch geklärt ist, wer wem nach der Scheidung Unterhalt schuldet.

Für den nachehelichen Unterhalt sind vor allem §§ 66 bis 68 EheG wichtig. Vereinfacht gesagt: Wer an der Scheidung überwiegend schuld ist, kann dem anderen unterhaltspflichtig werden. Gibt es keine Verschuldensfeststellung, bleibt oft nur ein deutlich eingeschränkter Billigkeitsunterhalt. Das macht einen erheblichen Unterschied.

Deshalb ist im Verfahren nach § 55 EheG zu prüfen, ob zusätzlich eine Verschuldensfeststellung beantragt werden soll. Wer diesen Punkt übersieht, gewinnt zwar die Scheidung, verliert aber unter Umständen später Geld.

Vor Ablauf der sechs Jahre kann der Streit noch kippen

Anders sieht es aus, wenn die Trennung noch keine sechs Jahre dauert. Dann greift § 55 Abs 1 und 2 EheG. Das Gericht prüft in diesem Stadium genauer, wer die Zerrüttung verursacht hat und ob dem widersprechenden Ehegatten die Scheidung derzeit noch nicht zugemutet werden kann.

Ist der klagende Ehegatte überwiegend schuld und erhebt der andere berechtigt Widerspruch, kann die Scheidung vorerst versagt werden. In der Praxis macht ein Unterschied von wenigen Wochen oder Monaten daher enorm viel aus.

Wer bei fünf Jahren und elf Monaten Trennung voreilig klagt, kann sich ein streitiges Verfahren mit Beweisaufnahme einhandeln, obwohl ein Monat später die Position deutlich besser wäre. Als Kanzlei mit Schwerpunkt Scheidungsrecht in Wien ist genau diese taktische Frage oft entscheidender als der eigentliche Scheidungsantrag.

Drei typische Konstellationen aus der Praxis

1. Sechs Jahre und ein Monat getrennt – der Widerspruch läuft ins Leere

Die Ehefrau lebt seit über sechs Jahren in Wien, der Mann seit seinem Auszug in Graz. Er will nicht geschieden werden, weil er keine „Schuldfeststellung“ möchte. Das Gericht kann die Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG dennoch aussprechen. Offen bleibt aber, ob die Ehefrau nachehelichen Unterhalt verlangen kann. Dafür kann eine Verschuldensfeststellung erforderlich sein.

2. Fünf Jahre und elf Monate – zu früh geklagt

Der Mann bringt kurz vor Ablauf der Frist eine Klage ein. Die Ehefrau widerspricht und argumentiert, dass er die Zerrüttung überwiegend verursacht habe und die sofortige Scheidung für sie schwer wiegende Folgen hätte. Ergebnis: Das Gericht kann die Scheidung noch verweigern. Die fehlenden Wochen bis zur Sechs-Jahres-Grenze werden plötzlich verfahrensentscheidend.

3. Zwei Monate wieder zusammen – Frist beginnt neu

Das Paar lebt fünf Jahre getrennt, zieht dann für einen Neuanfang wieder zusammen. Nach zwei Monaten scheitert der Versuch. Wenn in dieser Zeit die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wiederaufgenommen wurde, startet die Sechs-Jahres-Frist ab der neuerlichen Trennung neu. Ein bloßer Kontaktversuch ohne gemeinsames Wohnen hätte die Frist meist nicht unterbrochen.

Wo nach langer Trennung besonders oft Geld verloren geht

  • Die Trennung ist nicht sauber dokumentiert: Ohne Belege wird aus einer klaren Sache schnell ein Beweisproblem.
  • Niemand denkt an den Ehegattenunterhalt während der Trennung: Nach § 94 ABGB kann auch während aufrechter Ehe ein Unterhaltsanspruch bestehen, selbst wenn man schon lange getrennt lebt.
  • Unterhaltsverzicht in der einvernehmlichen Scheidung: Ein kurzer Satz in einer Vereinbarung kann wirtschaftlich jahrelange Folgen haben.
  • Die Aufteilung wird „später“ erledigt: Für den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 bis 98 EheG läuft nur ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung.
  • Gemeinsame Kredite werden nur intern geregelt: Wenn die Bank nicht wirksam zustimmt, haftet der unterschreibende Ehegatte weiter – egal, was in der Scheidungsvereinbarung steht.
  • Die Kinder sind fast volljährig, daher wird nichts geregelt: Gerade dann entstehen Streitfragen über Ausbildung, Sonderbedarf und fortlaufenden Kindesunterhalt nach §§ 231 ff ABGB.

Diese Fristen sollte man nicht übersehen

  • 6 Jahre Trennung: Ab diesem Zeitpunkt ist die Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG auch gegen den Willen des anderen möglich, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
  • 1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung: Frist für den Aufteilungsantrag nach §§ 81 ff EheG. Danach ist der Anspruch grundsätzlich verloren.
  • Laufend während der Trennung: Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB und Kindesunterhalt sollten nicht aufgeschoben werden, wenn Zahlungen ausbleiben.

Welche Unterlagen jetzt wirklich helfen

  • Meldezettel und Mietverträge
  • Nachweise über getrennte Konten und getrennte Haushaltsführung
  • Schriftverkehr über die Trennung oder den Auszug
  • Unterlagen zu Krediten, Versicherungen und Sparprodukten
  • Einkommensnachweise beider Seiten
  • Belege zu Kosten der Kinder, vor allem Ausbildung und Sonderausgaben
  • Zeugen, die die tatsächliche Trennung bestätigen können

FAQ

Kann mein Ehepartner nach sechs Jahren Trennung die Scheidung noch verhindern?

In der Regel nein. Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Jahren aufgehoben ist und die Ehe unheilbar zerrüttet ist, muss das Gericht die Scheidung aussprechen (§ 55 Abs 3 EheG). Der Widerspruch des anderen stoppt die Scheidung dann grundsätzlich nicht mehr. Streit gibt es oft nur noch darüber, ob die sechs Jahre tatsächlich voll sind und wie die Trennung bewiesen wird.

Beginnt die Sechs-Jahres-Frist neu, wenn wir es kurz noch einmal versucht haben?

Nur dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wieder aufgenommen wurde. Ein echter Neustart mit gemeinsamem Wohnen und gemeinsamer Lebensführung unterbricht die Frist. Einzelne Besuche, Gespräche oder kurze Annäherungen ohne gemeinsamen Haushalt reichen meist nicht. Genau auf diesen Unterschied kommt es im Verfahren an.

Wie lange muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?

Das hängt nicht allein von der Dauer der Ehe oder der Trennung ab. Maßgeblich sind unter anderem Verschulden, Einkommen, Bedürftigkeit und die konkrete Scheidungsart. Bei einer Verschuldensscheidung nach § 49 EheG oder bei entsprechender Feststellung im Verfahren kann ein weitergehender Unterhaltsanspruch bestehen. Ohne Verschuldensfeststellung bleibt häufig nur ein eingeschränkter Anspruch.

Bekommt meine Frau oder mein Mann automatisch die Hälfte vom Haus?

Nein. Bei der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG geht es um eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. Ob eine Immobilie ganz, teilweise oder gar nicht in die Aufteilung fällt, hängt davon ab, wann sie angeschafft wurde, wie sie genutzt wurde und ob sie der Ehe gewidmet war. Ein Haus, das schon vor der Ehe vorhanden war, fällt nicht automatisch in die Aufteilung, kann aber im Einzelfall dennoch rechtlich relevant werden, etwa wegen Investitionen oder Schulden.

Unsere Kinder sind fast 18 – müssen wir bei der Scheidung noch etwas regeln?

Ja. Auch wenn Obsorge und Kontaktrecht weniger konfliktträchtig wirken, bleiben Unterhaltsfragen oft bestehen. Kindesunterhalt endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag, sondern grundsätzlich erst mit Selbsterhaltungsfähigkeit. Bei Studium, Ausbildung oder besonderen Kosten kann es weitergehende Ansprüche geben.


Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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