Scheidung nach sechsjähriger Trennung: Was jetzt zählt

6 Jahre getrennt, aber noch nicht geschieden? Wann die Scheidung auch ohne Zustimmung möglich ist
Fünf Jahre und elf Monate Trennung können der Unterschied zwischen einem kurzen Verfahren und einem jahrelangen Streit sein. Genau das übersehen viele Paare, wenn ein Ehepartner die Scheidung blockiert, der andere aber längst abschließen möchte. Wer in Wien oder anderswo in Österreich seit Jahren getrennt lebt, sollte nicht nur auf die Scheidung selbst schauen, sondern auch auf Unterhalt, Kinderfragen und die Aufteilung von Ersparnissen und Vermögen.
Wenn einer nicht unterschreibt, ist die Ehe nicht automatisch „festgefahren“
Ein typischer Fall: Die Ehefrau lebt mit den zwei Kindern weiterhin in der bisherigen Wohnung in Wien. Der Mann ist vor Jahren ausgezogen und wohnt inzwischen in Niederösterreich. Kontakt mit den Kindern gibt es, aber über Ferien, Wochenenden und den Kindesunterhalt wird laufend gestritten. Die Ehefrau will endlich geschieden werden. Der Mann sagt aber: „Einvernehmlich nur, wenn ich beim Unterhalt weniger zahlen muss.“
In dieser Situation hängt viel davon ab, wie lange die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist. Nicht das emotionale Ende der Beziehung ist entscheidend, sondern der rechtlich relevante Zeitpunkt der Trennung. Wer seit fast sechs Jahren getrennt lebt, steht oft kurz vor einer wichtigen Grenze: Nach § 55 EheG kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehepartners verlangt werden, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren aufgehoben ist.
Das ist praktisch deshalb so wichtig, weil man dann kein Verschulden beweisen muss. Kein Streit über Treuebruch, keine Zeugen zu Kränkungen, keine langen Beweisaufnahmen über alte Vorfälle. Ist die Sechsjahresfrist erreicht, wird aus einer emotional aufgeladenen Auseinandersetzung oft ein deutlich klarerer Weg.
Die drei Wege zur Scheidung – und warum sie zeitlich so unterschiedlich sind
Für Betroffene ist weniger die juristische Bezeichnung interessant als die Frage: Wie schnell komme ich zu einem rechtskräftigen Ergebnis?
§ 55a EheG – einvernehmliche Scheidung: Beide erklären, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Zusätzlich muss die häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein. Vor allem braucht es eine Einigung über die Scheidungsfolgen: Unterhalt zwischen den Ehegatten, Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt und die wesentlichen Vermögensfragen. Wenn alles vorbereitet ist, dauert das oft nur wenige Wochen bis wenige Monate.
§ 49 ff EheG – Verschuldensscheidung: Hier stützt sich die Scheidung auf Eheverfehlungen, etwa Treuebruch, Gewalt oder schwere Kränkungen. Das Problem ist selten die rechtliche Grundlage, sondern der Beweis. Wer was wann getan oder gesagt hat, muss vor Gericht oft detailliert aufgearbeitet werden. Zeugen, Schriftverkehr und manchmal auch Sachverständige verlängern das Verfahren deutlich.
§ 55 EheG – Scheidung nach sechsjähriger Trennung: Dieser Weg ist für viele unterschätzt. Wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren aufgehoben ist, kann auch ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geschieden werden. Der zentrale Vorteil: Es geht nicht mehr darum, wer an der Zerrüttung „schuld“ ist.
Zwei Monate zu früh geklagt – und plötzlich steht ein 2-Jahres-Verfahren im Raum
Ein Mann lebt seit 5 Jahren und 11 Monaten getrennt von seiner Ehefrau. Er möchte nicht mehr warten und bringt eine Scheidung ein. Die Ehefrau widerspricht. Die Sechsjahresfrist nach § 55 EheG ist noch nicht erreicht. Damit bleibt nur der streitige Weg über eine Verschuldensscheidung, wenn keine Einigung gelingt.
In der Praxis kann das bedeuten: mehrere Tagsatzungen, Zeugen, Schriftsätze, Vorwürfe und Gegenvorwürfe. Realistisch sind dann 12 bis 24 Monate, manchmal mehr. Hätte derselbe Mann noch wenige Wochen zugewartet, wäre die Scheidung nach § 55 EheG möglich gewesen – ohne Verschuldensnachweis. Diese zeitliche Fehleinschätzung kostet in vielen Verfahren unnötig Geld und belastet auch die Kinder.
Gerade wenn die Sechsjahresmarke naht, sollte der Trennungszeitpunkt genau geprüft werden. Maßgeblich ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Gemeint ist nicht nur getrennt schlafen, sondern kein gemeinsamer Haushalt, keine gemeinsame Lebensführung, keine eheliche Gemeinschaft mehr.
Die Scheidung löst nicht automatisch Haus, Kredit und Ersparnisse
Ein weiterer Klassiker: Das Paar hat ein Haus, laufende Kredite, eine Lebensversicherung und ein Sparbuch. Beide glauben, das werde „bei der Scheidung mitgemacht“. Tatsächlich ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse rechtlich ein eigener Themenblock.
Die Grundlage dafür sind §§ 81 bis 98 EheG. Diese Bestimmungen regeln, welches Vermögen in die Aufteilung fällt und nach welchen Kriterien geteilt wird. Dazu können etwa die Ehewohnung, Hausrat oder während der Ehe angesparte Werte gehören. Nicht alles, was einem Ehepartner gehört, wird automatisch geteilt. Vor der Ehe eingebrachtes Vermögen, Erbschaften oder Schenkungen sind oft gesondert zu beurteilen.
Entscheidend ist außerdem § 95 EheG: Der Antrag auf gerichtliche Aufteilung muss grundsätzlich binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Wer diese Frist versäumt, verliert häufig einen wesentlichen Hebel. Gerade bei Immobilien, Krediten und Versicherungen ist das teuer.
Kinderfragen machen Verfahren oft länger als die Scheidung selbst
Viele Eltern sagen: „Die gemeinsame Obsorge ist kein Problem.“ Erst im Detail zeigt sich der Konflikt. Wer holt die Kinder am Freitag? Wo sind sie an Feiertagen? Wie werden Ferien geteilt? Was passiert, wenn ein Elternteil umzieht? Und wie hoch ist der Kindesunterhalt, wenn ein Elternteil deutlich mehr verdient?
Die maßgeblichen Regeln dazu finden sich in §§ 138 ff ABGB. Dort geht es um Obsorge, Kontaktrecht und das Kindeswohl. Diese Verfahren laufen im Regelfall im Außerstreitverfahren nach dem AußStrG. Das ist zwar konsensorientierter als ein Zivilprozess, aber nicht automatisch kurz. Unklare Modelle oder verhärtete Fronten führen oft zu Stellungnahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder zu psychologischen Gutachten.
Die eigentliche Scheidung kann daher schon ausgesprochen sein, während Obsorge, Kontaktrecht oder Kindesunterhalt noch Monate weiterlaufen. Das ist besonders häufig, wenn beide Eltern die gemeinsame Obsorge wollen, aber im Alltag kein tragfähiges Modell vereinbaren können.
Drei Konstellationen aus der Praxis – mit sehr unterschiedlichem Ausgang
1. Einvernehmlich, gut vorbereitet, mit Kindern
Die Ehefrau und der Mann sind sich über den Kindesunterhalt, die Kontaktregelung und den nachehelichen Unterhalt einig. Die Vereinbarung ist sauber formuliert, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und Einkommensnachweise liegen bereit. Der Antrag wird eingebracht, das Gericht setzt rasch einen Termin an. Ergebnis: Die Scheidung ist oft in 6 bis 10 Wochen erledigt.
2. Treuebruch im Raum – aber die Beweise sind das eigentliche Problem
Die Ehefrau will wegen Treuebruchs eine Verschuldensscheidung. Der Mann bestreitet nicht jede Nähe, aber den konkreten Vorwurf. Es gibt Chats, einzelne Zeugen und viele Behauptungen. Das Verfahren wird zum Beweisthema. Selbst wenn am Ende ein Verschulden festgestellt wird, ist der Weg dorthin oft lang. Für Unterhalt und Prozessstrategie kann das relevant sein, zeitlich ist es fast immer die langsamere Variante.
3. Die Ehe ist vorbei, aber die Aufteilung beginnt erst danach
Ein Paar lässt sich scheiden und vertagt das Thema Vermögen „auf später“. Monate vergehen. Dann stellt sich heraus, dass ein Kredit weiterläuft, die Lebensversicherung einen Rückkaufswert hat und unklar ist, wer im Haus bleibt. Erst jetzt beginnt das Aufteilungsverfahren. Der größte Fehler war nicht die Uneinigkeit, sondern die Annahme, die Scheidung hätte diese Punkte schon automatisch erledigt.
Wo Betroffene regelmäßig Geld oder Rechte verlieren
- Zu schneller Unterhaltsverzicht: In einer Scheidungsfolgenvereinbarung wird auf Ehegattenunterhalt verzichtet, ohne die langfristigen Folgen zu prüfen.
- Die 1-Jahres-Frist bei der Aufteilung übersehen: Nach der Scheidung wird zugewartet, bis Vermögen verschoben oder verbraucht ist.
- Die Sechsjahresfrist falsch berechnet: Ein verfrühter Schritt führt statt zu einer klaren Trennungsscheidung in ein langes Verschuldensverfahren.
- Kinderregelungen zu vage formuliert: „Flexible Vereinbarung nach Absprache“ klingt friedlich, produziert aber später Streit.
- Kredite mit Eigentum verwechseln: Wer im Innenverhältnis etwas übernimmt, ist gegenüber der Bank nicht automatisch aus der Haftung entlassen.
Diese Fristen sollten Sie nicht aus dem Blick verlieren
- 6 Monate: Mindestdauer der aufgehobenen häuslichen Gemeinschaft für die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG.
- 6 Jahre: Mindestdauer der aufgehobenen häuslichen Gemeinschaft für die Scheidung gegen den Willen des anderen nach § 55 EheG.
- 1 Jahr ab Rechtskraft: Frist für den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach § 95 EheG.
Checkliste: Was vor dem ersten Schritt geklärt sein sollte
- Seit wann ist die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben?
- Gibt es eine realistische Chance auf eine einvernehmliche Scheidung?
- Sind Kindesunterhalt, Kontaktrecht und Obsorge konkret regelbar?
- Welche Vermögenswerte existieren: Wohnung, Haus, Ersparnisse, Versicherungen, Kredite?
- Welche Unterlagen liegen vor: Urkunden, Einkommensnachweise, Kreditverträge, Kontoauszüge?
- Ist ein Unterhaltsverzicht wirklich gewollt und wirtschaftlich tragbar?
- Läuft die 6-Jahres-Frist bald ab oder ist sie schon erreicht?
FAQ
Kann ich mich scheiden lassen, obwohl mein Mann nicht will?
Ja. Wenn die Voraussetzungen für eine Verschuldensscheidung vorliegen, ist das auch ohne Zustimmung möglich. Noch wichtiger in langjährigen Trennungssituationen: Nach § 55 EheG kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen verlangt werden, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren aufgehoben ist. Dann braucht es keinen Verschuldensnachweis.
Wie lange muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?
Das hängt stark vom Scheidungsgrund und von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Nach §§ 66 ff EheG spielt insbesondere eine Rolle, ob ein Ehegatte überwiegend am Scheitern der Ehe schuld ist und wie leistungsfähig er ist. Bei einvernehmlichen Scheidungen wird der Ehegattenunterhalt oft vertraglich geregelt oder ausgeschlossen. Pauschale Antworten sind hier fast immer falsch.
Bekommt meine Frau die Hälfte vom Haus, wenn ich es schon vor der Ehe gekauft habe?
Nicht automatisch. Bei der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG ist zu prüfen, ob es sich um aufteilungsfähiges Vermögen handelt. Vor der Ehe eingebrachtes Vermögen fällt nicht einfach deshalb in die Aufteilung, weil die Ehe später geschieden wird. Allerdings können Investitionen während der Ehe, gemeinsame Kreditzahlungen oder die Nutzung als Ehewohnung die Sache deutlich komplexer machen.
Ist mit der Scheidung auch die Vermögensaufteilung erledigt?
Nein. Das ist einer der häufigsten Irrtümer. Die Scheidung selbst und das Aufteilungsverfahren sind rechtlich getrennt. Wenn keine vollständige Vereinbarung besteht, muss die Aufteilung oft gesondert geregelt oder beantragt werden – und dafür läuft regelmäßig die Einjahresfrist ab Rechtskraft der Scheidung.
Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
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