Scheidung nach Jahren der Trennung: Unterhalt sichern

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§ 55-Scheidung nach Jahren der Trennung: Wann aus wenig Unterhalt deutlich mehr werden kann

Sie leben seit Jahren getrennt, die Kinder sind bei einem Elternteil geblieben, und jetzt soll „einfach geschieden“ werden. Genau in diesem Moment fällt oft die teuerste Entscheidung des ganzen Verfahrens: ob ein Verschuldensausspruch beantragt wird oder nicht.

Viele Paare sind längst nicht mehr im täglichen Streit. Man spricht kaum noch miteinander, einer ist ausgezogen, der Kindesunterhalt läuft, das gemeinsame Leben existiert nur noch auf dem Papier. Dann wirkt eine Scheidung nach § 55 EheG auf den ersten Blick unkompliziert: lange Trennung, Ehe zerrüttet, also Schlussstrich. Was dabei häufig übersehen wird: Für den nachehelichen Unterhalt macht es einen erheblichen Unterschied, ob das Gericht nur die Zerrüttung ausspricht oder zusätzlich feststellt, wer am Scheitern der Ehe überwiegend schuld ist.

Vier Jahre getrennt, Teilzeit wegen der Kinder – und plötzlich geht es um den falschen Unterhaltsmaßstab

Ein typischer Fall: Die Ehefrau betreut nach der Trennung die Kinder überwiegend, arbeitet seit Jahren nur Teilzeit und kommt mit ihrem Einkommen knapp aus. Der Mann ist in eine andere Wohnung gezogen, zahlt Kindesunterhalt, will aber bei der Scheidung keinen „Schuldstreit“ mehr. Er sagt: Wir leben doch ohnehin seit Jahren getrennt, machen wir das ohne Vorwürfe.

Für die Frau klingt das zunächst vernünftig. Wenn sie dem zustimmt, kann aber genau das dazu führen, dass sie nach der Scheidung nicht den Unterhalt erhält, der sich am früheren ehelichen Lebensstandard orientiert, sondern nur einen deutlich eingeschränkten Billigkeitsunterhalt. Der Unterschied ist in der Praxis oft größer als erwartet.

Dasselbe gilt umgekehrt auch für Männer. Wenn die Ehefrau jahrelang Hauptverdienerin war und der Mann wegen Kinderbetreuung beruflich zurückgesteckt hat, stellt sich dieselbe Frage: Reicht § 69 EheG oder kommt wegen eines Verschuldensausspruchs § 66 EheG ins Spiel? Unterhaltsansprüche sind nicht vom Geschlecht abhängig, sondern von Einkommenslage, Zumutbarkeit der Selbsterhaltung und dem prozessualen Ergebnis.

Was § 55 EheG wirklich bedeutet – und warum die 6-Jahres-Grenze Verhandlungen verändert

§ 55 EheG regelt die Scheidung wegen tiefgreifender, unheilbarer Zerrüttung nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Praktisch geht es meist um Ehen, in denen die Partner schon länger getrennt leben. Ab einer längeren Trennungsdauer kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten durchgesetzt werden.

Besonders wichtig ist die 6-Jahres-Grenze. Vor Ablauf dieser Zeit kann ein Widerspruch gegen die Scheidung noch eher Gewicht haben, etwa wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Nach mehr als sechs Jahren Trennung ist die Scheidung grundsätzlich auszusprechen; die Härteklausel hilft dann in der Regel nicht mehr.

Der Unterschied zwischen 5 Jahren 11 Monaten und 6 Jahren 1 Monat ist deshalb nicht bloß rechnerisch. Kurz vor der 6-Jahres-Grenze hat die widersprechende Partei oft mehr Verhandlungsspielraum. Danach sinkt dieser deutlich. Gerade wenn Unterhalt, Wohnung oder Vermögensfragen offen sind, ist der Zeitpunkt daher oft strategisch relevant.

Der eigentliche Knackpunkt: § 66 oder § 69 EheG?

§ 66 EheG betrifft den Unterhalt nach einer Verschuldensscheidung. Wer nicht oder deutlich weniger schuld am Scheitern der Ehe ist und sich nicht selbst erhalten kann, kann angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser orientiert sich am ehelichen Lebensstandard. Es geht also nicht nur um das nackte Existenzminimum, sondern um eine am früheren gemeinsamen Lebensniveau ausgerichtete Versorgung.

§ 69 EheG betrifft Unterhalt nach anderen Scheidungsformen, besonders bei einer Scheidung nach § 55 EheG ohne relevanten Verschuldensausspruch. Hier geht es um Billigkeit: Alter, Gesundheitszustand, lange Ehedauer, Kinderbetreuung, eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten und die Leistungsfähigkeit des anderen spielen eine Rolle. Dieser Unterhalt fällt oft niedriger aus, ist stärker bedarfsorientiert und kann befristet werden.

Genau deshalb ist der Verschuldensausspruch so wichtig. Auch bei einer Scheidung nach § 55 EheG kann das Gericht auf Antrag aussprechen, wer das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung trägt. Dieser Ausspruch kann den Unterhaltsmaßstab von § 69 auf § 66 verschieben. Wer den Antrag nicht stellt, verzichtet häufig auf die Chance auf deutlich höheren Unterhalt.

Drei Konstellationen aus der Praxis – mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen

1. Lange Trennung, kein Verschuldensantrag

Die Ehefrau hat zwölf Jahre wegen der Kinder nur Teilzeit gearbeitet. Die Ehe besteht lange, die Trennung dauert vier Jahre. Im Verfahren beantragt niemand einen Verschuldensausspruch. Ergebnis: Unterhalt nach § 69 EheG. Wenn die Frau aktuell nicht voll selbsterhaltungsfähig ist, kann sie zwar Unterhalt bekommen, dieser ist aber typischerweise moderater und oft nur für eine gewisse Zeit zu zahlen.

2. Gleicher Sachverhalt, aber mit Verschuldensausspruch

Wieder Teilzeit, wieder Kinderbetreuung, wieder lange Ehedauer. Diesmal beantragt die Ehefrau einen Verschuldensausspruch und kann gravierende Eheverfehlungen des Mannes beweisen. Ergebnis: Unterhalt nach § 66 EheG. Der Maßstab ist jetzt der angemessene Unterhalt orientiert am ehelichen Lebensstandard. In vielen Fällen liegt dieser spürbar über dem bloßen Billigkeitsunterhalt.

3. Der Mann als unterhaltsberechtigte Person

Die Ehefrau war über Jahre Alleinverdienerin, der Mann hat die Kinder betreut und beruflich kaum Vorsorge aufbauen können. Er ist Ende 40 und nur schwer wieder in den Arbeitsmarkt integrierbar. Ohne Verschuldensausspruch kommt Billigkeitsunterhalt nach § 69 in Betracht. Wird aber ihr überwiegendes Verschulden festgestellt, kann auch er Unterhalt nach § 66 EheG verlangen. Das ist in der Praxis seltener Thema, rechtlich aber völlig klar möglich.

Diese Fehler kosten nach der Scheidung oft dauerhaft Geld

  • Kein Verschuldensausspruch beantragt: Wer darauf verzichtet, verliert oft den Zugang zum günstigeren Unterhaltsmaßstab. Später lässt sich das meist nicht reparieren.
  • Unterhaltsverzicht im Vergleich unterschrieben: Bei einvernehmlichen Lösungen wird oft aus Erleichterung schnell unterschrieben. Ein Verzicht bindet in der Regel und kann wirtschaftlich gravierende Folgen haben.
  • Trennung nicht sauber dokumentiert: Meldezettel, Mietvertrag, Kontoauszüge, Nachrichten oder andere Unterlagen können entscheidend sein, um den Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu belegen.
  • Leistungsfähigkeit falsch eingeschätzt: Kindesunterhalt hat Vorrang. Wer Ehegattenunterhalt vereinbart, ohne Einkommen, Kredite und Sorgepflichten genau zu prüfen, produziert oft spätere Streitigkeiten.
  • Neue Lebensgemeinschaft ignoriert: Wenn die unterhaltsberechtigte Person mit einem neuen Partner zusammenlebt, kann das den Bedarf verändern und den Anspruch mindern oder beenden.
  • Aufteilungsfrist versäumt: Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse müssen rechtzeitig geltend gemacht werden. Sonst sind sie verloren.

Welche Regeln neben dem Unterhalt noch mitlaufen

§ 94 ABGB betrifft den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe. Das ist besonders in der Trennungsphase wichtig, solange die Ehe noch nicht geschieden ist. Wer schon getrennt lebt, sollte daher nicht nur an den Unterhalt nach der Scheidung denken, sondern auch an Ansprüche bis zur Rechtskraft des Urteils.

§§ 138 ff ABGB regeln Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt. Diese Fragen sind rechtlich eigenständig, beeinflussen aber die finanzielle Leistungsfähigkeit erheblich. Wer hohen Kindesunterhalt zahlt oder Kinder überwiegend betreut, hat oft eine andere Ausgangslage beim Ehegattenunterhalt.

§ 55a EheG regelt die einvernehmliche Scheidung. Dafür braucht es eine Scheidungsfolgenvereinbarung, also eine verbindliche Regelung zu Unterhalt, Vermögen, Wohnung und – wenn Kinder da sind – zu den kinderbezogenen Fragen. Gerade beim Ehegattenunterhalt wird in solchen Vereinbarungen häufig zu knapp formuliert. Was nicht klar geregelt ist, erzeugt später neue Verfahren.

Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse läuft außerstreitig; hier gelten die Regeln des AußStrG. Entscheidend ist die Frist: Der Antrag muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.

Fristen-Box: Diese Termine sollte man nicht „später einmal“ prüfen

  • Ab etwa 3 Jahren Trennung: § 55 EheG wird praktisch relevant; die genaue Trennungsdauer sollte belegbar sein.
  • Bei knapp unter 6 Jahren Trennung: Widerspruch, Härteeinwand und Verhandlungsspielraum können noch Gewicht haben.
  • Ab über 6 Jahren Trennung: Die Scheidung ist grundsätzlich auszusprechen, auch wenn der andere nicht zustimmt.
  • Binnen 1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung: Antrag auf Aufteilung von Ehevermögen und Ersparnissen stellen.
  • Nach Zustellung von Klage oder Anträgen: Fristen laufen sofort; Untätigkeit verschlechtert die eigene Position meist rasch.

Checkliste vor der Entscheidung über § 55 oder § 55a

  • Einkommensunterlagen der letzten Monate und Jahre sichern.
  • Kinderbetreuung und berufliche Einschränkungen dokumentieren.
  • Gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Befunden belegen.
  • Trennungszeitpunkt nachvollziehbar festhalten.
  • Prüfen, ob ein Verschuldensausspruch beweisbar und wirtschaftlich sinnvoll ist.
  • Vor einem Unterhaltsverzicht immer die langfristige Wirkung prüfen.
  • Klären, ob Vermögen, Wohnung oder Kredite mitgeregelt werden müssen.
  • Bei Auslandsbezug früh die Zuständigkeit und das anwendbare Recht prüfen.

FAQ

Wie lange muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen?

Das hängt vom rechtlichen Grund des Anspruchs ab. Bei Unterhalt nach § 66 EheG kann die Zahlung länger andauern, weil der Maßstab am ehelichen Lebensstandard ausgerichtet ist. Bei § 69 EheG ist Unterhalt häufiger befristet oder der Höhe nach begrenzter, etwa bis eine Teilzeitkraft wieder voll arbeiten kann oder sich die Betreuungssituation ändert.

Wenn wir schon sechs Jahre getrennt leben, kann ich die Scheidung noch verhindern?

In der Regel nicht mehr. Nach mehr als sechs Jahren Trennung ist die Scheidung nach § 55 EheG grundsätzlich auszusprechen. Vorher kann ein Widerspruch unter besonderen Umständen noch mehr Wirkung entfalten, etwa bei außergewöhnlicher Härte.

Bekomme ich als Frau automatisch Unterhalt, wenn ich wegen der Kinder nur Teilzeit gearbeitet habe?

Automatisch nicht. Kinderbetreuung, lange Ehedauer und eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten sprechen zwar oft für einen Anspruch, aber Höhe und Rechtsgrund sind offen. Ohne Verschuldensausspruch geht es meist um Billigkeitsunterhalt nach § 69 EheG; mit entsprechendem Ausspruch kann § 66 EheG deutlich günstiger sein.

Kann auch der Mann nach einer § 55-Scheidung Unterhalt verlangen?

Ja. Wenn der Mann wegen Kinderbetreuung oder anderer ehebedingter Gründe wirtschaftlich schlechter gestellt ist und sich nicht ausreichend selbst erhalten kann, kommen dieselben Regeln zur Anwendung. Ob § 69 oder § 66 EheG gilt, hängt nicht vom Geschlecht ab, sondern von den Umständen des Falls und einem allfälligen Verschuldensausspruch.

Was passiert, wenn ich bei der einvernehmlichen Scheidung auf Unterhalt verzichte?

Ein vertraglicher Unterhaltsverzicht ist meist bindend. Später lässt sich das nur ausnahmsweise korrigieren. Wer heute aus Zeitdruck oder Konfliktvermeidung unterschreibt, kann damit für viele Jahre auf erhebliche Ansprüche verzichten.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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