
Die Scheidung wurde in Belgrad eingereicht – warum Österreich den Fall nicht übernehmen durfte
Bei einer Scheidung mit Auslandsbezug in Österreich wollte die Ehefrau die Scheidung in Österreich beginnen. Doch ein Schriftsatz, den ihr Mann Monate zuvor in Belgrad eingebracht hatte, entschied darüber, welches Gericht sich zuerst mit dem Ende der Ehe befassen durfte.
Ein Ehepaar, zwei Länder und zwei Scheidungsklagen
Der Mann und die Ehefrau waren serbische Staatsangehörige. Zuletzt lebten sie gemeinsam in Österreich und hatten zwei Kinder. Die Ehe war zerrüttet. Beide wollten die Scheidung – aber nicht vor demselben Gericht.
Der Ehemann brachte zunächst in Belgrad ein Scheidungsverfahren ein. Erst einige Monate später erhob die Ehefrau zusätzlich eine Scheidungsklage in Österreich. Sie wollte unter anderem feststellen lassen, dass den Ehemann das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe traf.
Die Zustellung der serbischen Klage war allerdings nicht reibungslos. Der Ehefrau lag zunächst keine beglaubigte deutsche Übersetzung vor. Deshalb verweigerte sie die formelle Annahme der Unterlagen. Die österreichische Klage konnte dem Ehemann ebenfalls nicht ohne Weiteres zugestellt werden, weil er kurz zuvor aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war.
Damit stellte sich eine zentrale Frage: Welches Verfahren war rechtlich zuerst anhängig – jenes in Serbien oder jenes in Österreich?
Was der OGH am 16. Juni 2008 entschied
Der Oberste Gerichtshof entschied in OGH vom 16.06.2008, 8 Ob 18/08t, dass das serbische Scheidungsverfahren Vorrang hatte. Die österreichische Scheidungsklage musste daher zurückgewiesen werden.
Entscheidend war nicht, wann die serbische Klage der Ehefrau tatsächlich zugestellt worden war. Maßgeblich war vielmehr, wann der Ehemann das Verfahren in Serbien bei Gericht eingebracht hatte. Nach den damals anzuwendenden serbischen Verfahrensregeln genügte bei einem Verfahren mit Auslandsbezug bereits die Einbringung der Klage. Eine abgeschlossene Zustellung war für den Vorrang des Verfahrens nicht erforderlich.
Der zeitliche Abstand war beträchtlich: Der Ehemann hatte seine Klage in Serbien mehr als sechs Monate vor der österreichischen Klage eingebracht.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Warum nicht gleichzeitig zwei Gerichte über dieselbe Ehe entscheiden sollen
Hinter der Entscheidung steht ein grundlegendes Prinzip des internationalen Verfahrensrechts: Zwei Gerichte sollen nicht parallel über dieselbe Scheidung entscheiden. Sonst könnten widersprüchliche Entscheidungen entstehen. Ein Gericht könnte die Ehe scheiden, während das andere Verfahren noch läuft oder zu einem anderen Ergebnis kommt.
Das österreichische Gericht musste daher prüfen, ob das serbische Verfahren grundsätzlich anerkannt werden könnte. Der OGH bejahte diese Möglichkeit. Das serbische Gericht war für die Scheidung zweier serbischer Staatsangehöriger zuständig. Außerdem sah der OGH keine ausreichenden Gründe dafür, ein späteres serbisches Scheidungsurteil in Österreich nicht anzuerkennen.
Für die betroffene Ehefrau bedeutete das: Selbst wenn sie inzwischen in Österreich klagte und die österreichische Zustellung möglicherweise früher wirksam geworden wäre, konnte sie das serbische Verfahren nicht einfach durch eine zweite Klage verdrängen.
Alleinverschulden und Übersetzung änderten das Ergebnis nicht
Die Ehefrau hatte dem Ehemann ein alleinigeres Verschulden an der Zerrüttung der Ehe vorgeworfen. Das änderte am Vorrang des serbischen Verfahrens aber nichts.
Nach dem auf die Ehe anzuwendenden serbischen Scheidungsrecht genügte die ernsthafte und dauerhafte Zerrüttung der Ehe. Die Frage, welcher Ehegatte die Zerrüttung verursacht hatte, veränderte deshalb nicht den Streitgegenstand der Scheidung. Das österreichische Gericht musste somit nicht deshalb zuerst entscheiden, weil die Ehefrau in Österreich ein Verschulden geltend machte.
Auch die fehlende beglaubigte deutsche Übersetzung führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Ehefrau hatte die serbische Klage in ihrer Muttersprache gelesen. Außerdem war sie im serbischen Verfahren durch eine Anwältin vertreten. Der OGH sah deshalb keine Verletzung ihres Rechts, sich gegen die Klage zu verteidigen.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Eine ausländische Klage darf nicht ignoriert werden, nur weil sie nicht auf Deutsch zugestellt wurde. Entscheidend ist, ob die betroffene Person den Inhalt tatsächlich verstehen und ihre Rechte wahrnehmen konnte.
Scheidung mit Auslandsbezug in Österreich: Rechtsanwalt Wien einbinden
Die Entscheidung aus dem Jahr 2008 ist nicht als neue oder aktuelle Entscheidung einzuordnen. Ihre praktische Grundfrage bleibt für eine Scheidung mit Auslandsbezug in Österreich jedoch relevant: Welches Verfahren wurde zuerst wirksam eingeleitet, und könnte die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt werden?
Wenn Sie und Ihr Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, kann eine Zuständigkeitsprüfung notwendig werden. Das gilt besonders, wenn einer von Ihnen bereits im Ausland geklagt hat oder eine Klage dort angekündigt wurde.
- Sie wollen in Österreich klagen, während Ihr Ehepartner bereits im Ausland ein Verfahren eingeleitet hat: Eine zweite Klage kann zurückgewiesen werden, wenn das ausländische Verfahren Vorrang genießt.
- Eine ausländische Klage wurde nicht auf Deutsch zugestellt: Das bedeutet nicht automatisch, dass sie unbeachtlich ist. Lesen Sie die Unterlagen und lassen Sie den Inhalt fachkundig prüfen.
- Der Ehepartner ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen: Ein Wohnungswechsel kann die Zustellung erschweren, verhindert den Vorrang eines früher eingebrachten Verfahrens aber nicht zwingend.
- Kinder, Unterhalt und Vermögen sind betroffen: Die Zuständigkeit für die Scheidung bedeutet nicht automatisch, dass dasselbe Gericht auch über Obsorge, Ehegattenunterhalt oder die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens entscheidet.
Gerade bei Kindern muss gesondert geprüft werden, welches Gericht für Obsorge und Kontaktrecht zuständig ist. Auch beim Ehegattenunterhalt und bei vermögensrechtlichen Fragen können andere Zuständigkeitsregeln und andere Rechtsordnungen gelten.
Diese Unterlagen sollten Sie sofort sichern
Wenn im Ausland bereits ein Verfahren laufen könnte, sammeln Sie alle Dokumente, die den zeitlichen Ablauf belegen. Dazu gehören insbesondere:
- die ausländische Scheidungsklage und der gerichtliche Einbringungsvermerk,
- Zustellnachweise, Hinterlegungsanzeigen und Schreiben von Gerichten oder Botschaften,
- Übersetzungen und Unterlagen in der Sprache des ausländischen Verfahrens,
- Schriftverkehr mit dem Ehepartner und dessen Vertretung,
- Nachweise über Wohnsitze, Staatsangehörigkeiten und den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt,
- Unterlagen zu den gemeinsamen Kindern, zum Unterhalt und zum ehelichen Vermögen.
Wichtig ist vor allem das genaue Datum der Einbringung. Nicht nur das Datum eines Schreibens zählt. Entscheidend kann sein, wann die Klage tatsächlich bei dem zuständigen Gericht eingelangt ist und welche Regeln im betreffenden Staat für die Anhängigkeit gelten.
Häufige Fragen zur Scheidung im Ausland
Kann ich in Österreich die Scheidung einreichen, obwohl mein Ehepartner schon im Ausland geklagt hat?
Eine österreichische Klage ist nicht automatisch ausgeschlossen. Zuerst muss aber geprüft werden, wann das ausländische Verfahren eingeleitet wurde, ob das dortige Gericht zuständig ist und ob eine spätere Entscheidung in Österreich grundsätzlich anerkannt werden könnte. Hat das ausländische Verfahren Vorrang, kann die österreichische Klage zurückgewiesen werden.
Was passiert, wenn die ausländische Scheidungsklage nicht auf Deutsch ist?
Eine fehlende deutsche Übersetzung macht die Klage nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, ob Sie den Inhalt verstehen konnten und ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung hatten. Lassen Sie die Unterlagen rasch übersetzen oder rechtlich prüfen und beachten Sie jedenfalls laufende Fristen.
Entscheidet das ausländische Gericht dann automatisch auch über die Kinder?
Nein. Die Zuständigkeit für die Scheidung ist von der Zuständigkeit für Obsorge und Kontaktrecht zu unterscheiden. Für Kinder können besondere Regeln gelten, die sich insbesondere am gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder orientieren. Auch Unterhalt und Vermögensaufteilung müssen jeweils gesondert geprüft werden.
Was soll ich tun, wenn mein Ehepartner kurz nach der Trennung ins Ausland zieht?
Dokumentieren Sie den letzten bekannten Wohnsitz und bewahren Sie alle Nachrichten sowie Zustellversuche auf. Erheben Sie nicht vorschnell eine zweite Klage, ohne ein mögliches ausländisches Verfahren zu klären. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler die Zuständigkeit, den Verfahrensvorrang und die möglichen Folgen für Scheidung, Kinder, Unterhalt und Vermögen getrennt prüfen.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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