Schuldige Zerrüttung bei Scheidung im Ausland: Unterhaltsrecht in Österreich

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Scheidung im Ausland, Unterhalt in Österreich: Kann „Schuld“ nachträglich noch festgestellt werden?

Die Ehe ist längst geschieden, das Urteil aus dem Ausland liegt am Tisch, und trotzdem ist eine entscheidende Frage noch offen: Wer hat die Ehe eigentlich überwiegend zerrüttet?

Genau daran hängen in Österreich oft erhebliche Unterhaltsfolgen. Für viele Betroffene wirkt das widersprüchlich: Im Ausland wurde die Ehe ohne Schuldfrage beendet, in Österreich soll diese Frage plötzlich doch noch eine Rolle spielen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine Linie vorgegeben, die für geschiedene Ehepaare mit Auslandsbezug besonders wichtig ist.

Eine Familie zwischen Belgien, Südamerika und Österreich

Eine österreichische Ehe begann 1999. Beruflich zog es das Paar immer wieder ins Ausland, unter anderem nach Belgien und nach Südamerika. Jahre später kehrte die Frau mit den drei Kindern nach Österreich zurück. Der Mann blieb im Ausland, zuletzt in Guinea.

2018 sprach ein Gericht in Brüssel die Scheidung nach belgischem Recht aus. Die Ehe wurde beendet, aber ohne Feststellung eines Verschuldens. Damit war die Ehe formal vorbei, doch unterhaltsrechtlich war die Sache für die Frau gerade nicht erledigt.

Sie wollte in Österreich gerichtlich feststellen lassen, dass der Mann überwiegend für die Zerrüttung verantwortlich sei. Als Grund führte sie unter anderem eine außereheliche Beziehung an. Das Erstgericht sah am Ende beide Seiten als gleich verantwortlich an und wies das Begehren ab. Das Berufungsgericht beurteilte die Sache anders und nahm ein überwiegendes Verschulden des Mannes an. Damit schien die Richtung klar. Dann griff der OGH ein.

Nicht das Scheidungsrecht entscheidet hier, sondern das Unterhaltsrecht

Der überraschende Punkt an dieser Entscheidung liegt im Blickwinkel. Viele würden spontan auf das Recht schauen, nach dem die Ehe geschieden wurde. Genau das reicht aber nicht.

Der OGH macht deutlich: Wenn nach einer ausländischen Scheidung in Österreich nachträglich ein Verschuldensausspruch begehrt wird, dann geht es nicht darum, das ausländische Scheidungsurteil „umzuschreiben“. Es geht vielmehr um die Frage des nachehelichen Unterhalts. Und für diese Frage ist nicht Rom III maßgeblich, also nicht das internationale Scheidungsrecht, sondern das Haager Unterhaltsprotokoll 2007, kurz HUP 2007.

Das ist juristisch bedeutsam und praktisch oft der Wendepunkt. Wer den falschen Anknüpfungspunkt wählt, argumentiert schnell am eigentlichen Problem vorbei.

Warum die Schuldfrage nach der Scheidung überhaupt noch Bedeutung haben kann

Im österreichischen Recht hängt der nacheheliche Ehegattenunterhalt häufig davon ab, wer die Ehe überwiegend verschuldet zerrüttet hat. Maßgeblich ist hier vor allem § 66 EheG. Diese Bestimmung regelt vereinfacht gesagt: Der überwiegend schuldige Ehegatte kann dem anderen nach der Scheidung unterhaltspflichtig sein.

Daneben ist § 69 EheG wichtig, weil diese Vorschrift bestimmte Unterhaltsansprüche bei anderen Konstellationen der Scheidung regelt. Für Betroffene bedeutet das: Die Art der Scheidung und die Frage des Verschuldens sind keine bloßen Etiketten, sondern können direkte finanzielle Folgen haben.

Gerade deshalb versuchen geschiedene Ehegatten nach einer ausländischen „No-Fault“-Scheidung mitunter, in Österreich noch eine ergänzende Verschuldensfeststellung zu erreichen. Das ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Nicht möglich ist eine solche nachträgliche Schuldzuweisung aber bei einer einvernehmlichen Scheidung. Dort ist die Verschuldensfrage bewusst gerade nicht mehr Teil des Verfahrens.

Welches Recht gilt für den Unterhalt? Oft zählt der gewöhnliche Aufenthalt

Nach dem HUP 2007 gilt als Grundregel das Recht jenes Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt die unterhaltsberechtigte Person in Österreich, spricht daher vieles dafür, dass österreichisches Unterhaltsrecht anzuwenden ist.

Genau das kann den Weg für eine Verschuldensergänzung öffnen. Denn wenn österreichisches Unterhaltsrecht gilt und dieses an Verschulden anknüpft, wird die Frage relevant, ob und in welchem Ausmaß ein Ehegatte die Zerrüttung verursacht hat.

Die Sache ist aber nicht immer so einfach. Das HUP 2007 kennt auch eine wichtige Ausnahme: Der andere Ehegatte kann einwenden, dass die Ehe zu einem anderen Staat eine engere Verbindung hat. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn das gesamte Eheleben nahezu ausschließlich im Ausland stattfand, die gemeinsamen Lebensmittelpunkte dort lagen und Österreich erst ganz am Ende wieder aktuell wurde. Wer sich auf diese engere Verbindung beruft, muss dafür aber konkrete Tatsachen vorbringen und diese auch beweisen.

Weshalb der OGH die Sache zurückgeschickt hat

Der OGH hat weder einfach die Frau bestätigt noch den Mann endgültig entlastet. Stattdessen hob er die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück an das Erstgericht.

Der Grund liegt in einem Verfahrensfehler mit großer Wirkung: Das Erstgericht hatte die Frage des anwendbaren Rechts gar nicht ausreichend mit den Parteien erörtert. Bevor ein Gericht darüber spricht, ob ein Ehegatte überwiegend schuld ist, muss zuerst geklärt werden, ob überhaupt österreichisches Unterhaltsrecht anwendbar ist. Erst wenn dieser Schritt sauber geprüft ist, kann eine Verschuldensfeststellung rechtlich tragfähig getroffen werden.

Mit anderen Worten: Zuerst die Spielregeln, dann das Ergebnis. Genau daran fehlte es hier.

Wann dieses Thema für Betroffene plötzlich sehr real wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Entscheidung besonders relevant in mehreren typischen Konstellationen:

  • Ihre Ehe wurde im Ausland geschieden, ohne dass dort über Schuld gesprochen wurde, und Sie leben jetzt wieder in Österreich.
  • Sie möchten nachehelichen Unterhalt geltend machen und wissen, dass in Österreich das Verschulden dafür bedeutsam sein kann.
  • Ihr Ex-Partner lebt weiterhin im Ausland und argumentiert, die Ehe habe mit Österreich kaum noch etwas zu tun.
  • Die Ehe wurde großteils im Ausland geführt und jetzt stellt sich die Frage, welches Recht überhaupt gilt.

Gerade bei internationalen Lebensläufen entscheidet oft nicht die moralische Empörung, sondern die saubere juristische Einordnung. Wer war wo wohnhaft? Wo lag der gewöhnliche Aufenthalt? Wie eng war die Verbindung zu welchem Staat? Diese Fragen sind nicht bloße Formalitäten, sondern oft der Schlüssel zum Unterhalt.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

  • Fristen kontrollieren: Bei Verschuldensfragen können kurze Fristen eine Rolle spielen. Wer zu lange wartet, verliert unter Umständen rechtliche Möglichkeiten.
  • Unterlagen sichern: Nachrichten, E-Mails, Reiseunterlagen, Meldezettel, Schulunterlagen der Kinder und Zeugenaussagen können sowohl für die Schuldfrage als auch für den gewöhnlichen Aufenthalt wichtig sein.
  • Auslandsbezug sauber aufarbeiten: Schreiben Sie chronologisch auf, in welchen Ländern Sie wann gelebt haben und warum. Das hilft bei der Prüfung der engeren Verbindung.
  • Art der Scheidung klären: War es eine einvernehmliche Scheidung oder eine Scheidung wegen Zerrüttung? Diese Unterscheidung entscheidet, ob eine nachträgliche Verschuldensfeststellung überhaupt denkbar ist.

FAQ: Was Betroffene dazu häufig googeln

„Meine Scheidung war im Ausland ohne Schuldfrage – kann ich in Österreich trotzdem Unterhalt verlangen?“

Ja, das kann möglich sein. Entscheidend ist aber, welches Recht auf den nachehelichen Unterhalt anzuwenden ist. Wenn nach dem HUP 2007 österreichisches Recht gilt, kann die Verschuldensfrage für den Unterhalt relevant werden. Genau das muss im Einzelfall geprüft werden.

„Kann ein österreichisches Gericht nachträglich feststellen, dass mein Ex an allem schuld ist?“

So pauschal funktioniert es nicht. Eine ergänzende Verschuldensfeststellung kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die Ehe im Ausland ohne Schuldzuweisung geschieden wurde und österreichisches Unterhaltsrecht anwendbar ist. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist eine spätere Schuldzuweisung hingegen regelmäßig ausgeschlossen.

„Was bedeutet ‚engere Verbindung zu einem anderen Staat‘?“

Damit ist gemeint, dass die Ehe nach ihren tatsächlichen Lebensumständen stärker mit einem anderen Land verbunden war als mit Österreich. Relevant sind etwa der gemeinsame Lebensmittelpunkt, die Dauer des Aufenthalts, Arbeit, Familie und Alltag. Wer sich darauf beruft, muss diese engere Verbindung konkret darlegen und beweisen.

„Ich lebe mit den Kindern wieder in Wien, mein Ex im Ausland – welches Recht gilt dann?“

Oft gilt das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person. Wenn diese Person in Österreich lebt, spricht daher vieles für österreichisches Unterhaltsrecht. Trotzdem sollte immer geprüft werden, ob der andere Ehegatte eine engere Verbindung zu einem anderen Staat einwendet und ob dieser Einwand tragfähig ist.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in grenzüberschreitenden Scheidungs- und Unterhaltsfragen, besonders dann, wenn ausländische Entscheidungen und österreichisches Familienrecht ineinandergreifen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.