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Scheidung gegen den Willen in Österreich: Rechte

Startseite  •  Aktuelles  •  18.10.2026
Scheidung gegen den Willen in Österreich: Rechte

Scheidung gegen den Willen: Warum selbst schweres Fehlverhalten die Ehe nicht immer rettet

Scheidung gegen den Willen in Österreich kann auch dann möglich sein, wenn der scheidungswillige Ehepartner das überwiegende Verschulden trägt. Sie lebt seit Jahren getrennt, erhält eine Pension und besitzt ein eigenes Haus – trotzdem möchte sie verhindern, dass ihr Ehemann die Ehe beendet. Besonders bitter wird die Situation, wenn der Mann selbst eine neue Lebensgemeinschaft begonnen und die Ehefrau bei einem Streit schwer verletzt hat. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1989 zeigt, weshalb eine Scheidung auch dann möglich sein kann, wenn der scheidungswillige Ehepartner das überwiegende Verschulden trägt.

Jahrelange Trennung, neue Lebensgemeinschaft und ein verletzter Mensch

Die Ehe dieses Paares war von wiederholten Streitigkeiten geprägt. Beide trennten sich mehrmals vorübergehend, bevor die gemeinsame Lebensführung endgültig beendet wurde. Eine Rückkehr zu einem normalen Ehealltag zeichnete sich nicht mehr ab.

Nach seinem Auszug begann der Ehemann eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau. Später verlangte er die Scheidung. Die Ehefrau wollte die Ehe jedoch nicht auflösen lassen. Sie verwies auf ihre gesundheitliche und psychische Belastung sowie auf ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von ihrem Mann.

Hinzu kam ein schwerwiegender Vorfall nach der Trennung: Bei einem Streit verletzte der Ehemann seine Ehefrau erheblich. Dafür wurde er strafrechtlich verurteilt. Die Ehefrau sah darin einen weiteren Grund, weshalb nicht sie die Folgen des Eheendes tragen sollte.

Das Gericht sprach die Scheidung dennoch aus. Zugleich stellte es fest, dass den Ehemann das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe traf. Für die Ehefrau bedeutete das eine besonders belastende Situation: Ihr Mann durfte die Scheidung verlangen, obwohl sein Verhalten die Ehe stärker beschädigt hatte.

Verschulden und Scheidung sind zwei verschiedene Fragen

Im österreichischen Scheidungsrecht wird zwischen der Auflösung der Ehe und der Frage unterschieden, wer für das Scheitern verantwortlich ist. Das Verschuldensprinzip betrifft vor allem die Beurteilung des ehelichen Fehlverhaltens. Es entscheidet aber nicht automatisch darüber, ob eine Scheidung überhaupt ausgesprochen werden darf.

Das Gericht berücksichtigte auch das Verhalten der Ehefrau. Ihre wiederholten Vorwürfe und Streitigkeiten wurden als eheliches Fehlverhalten gewertet. Das Verhalten des Ehemanns wog jedoch schwerer: Er hatte die gemeinsame Wohnung wiederholt für längere Zeit verlassen, mit einer anderen Frau in einem Zimmer übernachtet, später eine neue Lebensgemeinschaft begonnen und seine Ehefrau nach der Trennung erheblich verletzt.

Das Ergebnis lautete daher nicht, dass beide Ehepartner gleich verantwortlich waren. Vielmehr wurde dem Ehemann das überwiegende Verschulden zugerechnet. Trotzdem blieb die Ehe nicht auf unbestimmte Zeit bestehen.

Die Härteklausel schützt nur vor außergewöhnlicher Unzumutbarkeit

Wer einer Scheidung nicht zustimmt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die sogenannte Härteklausel berufen. Sie soll verhindern, dass die Auflösung der Ehe für den widersprechenden Ehepartner eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte darstellt.

Die normale psychische Belastung durch eine ungewollte Scheidung reicht dafür nicht aus. Auch höheres Alter, eine lange Ehedauer, gesundheitliche Probleme oder finanzielle Sorgen führen nicht automatisch dazu, dass die Ehe aufrechterhalten werden muss.

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: Wie lange besteht die Trennung bereits? Gibt es noch eine tatsächliche gemeinsame Lebensführung? Welche Auswirkungen hätte die Scheidung auf die persönliche und wirtschaftliche Situation? Und würde die Scheidung eine außergewöhnliche Härte verursachen oder lediglich den rechtlichen Zustand an eine längst eingetretene Lebensrealität anpassen?

Bei der Ehefrau war die gemeinsame Lebensführung bereits seit mehreren Jahren beendet. Sie besaß ein eigenes Haus und bezog eine eigene Pension. Nach Einschätzung der Gerichte änderte die Scheidung daher an ihrer tatsächlichen Trennung und an ihrer wirtschaftlichen Lage nur wenig.

Was der OGH aus dem Jahr 1989 zur Scheidung gegen den Willen in Österreich bestätigte

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dem Fall in der Entscheidung OGH 18.05.1989, 7 Ob 579/89. Das Verfahren stammte vom Bezirksgericht Schärding. Der OGH gab dem Rechtsmittel keine Folge und bestätigte damit die Vorentscheidung.

Der Kern der Beurteilung: Auch ein Ehepartner, der die Ehe überwiegend zerrüttet hat, kann die Scheidung durchsetzen, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für den anderen Ehepartner keine außergewöhnliche, konkrete Härte verhindern soll.

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine andere Beurteilung erforderlich gemacht hätte. Maßgeblich war, dass die Ehe nicht nur vorübergehend belastet war, sondern die gemeinsame Lebensführung bereits seit Jahren nicht mehr bestand. Eine Rückkehr zu einer normalen Ehegemeinschaft war nicht zu erwarten.

Die neue Lebensgemeinschaft und die schwere Verletzung der Ehefrau wurden bei der Verschuldensfrage nicht ausgeblendet. Sie führten jedoch nicht dazu, dass die Scheidung auf Dauer ausgeschlossen war. Das Gericht trennte damit zwei Gesichtspunkte klar voneinander: Das Fehlverhalten des Ehemanns konnte sein überwiegendes Verschulden begründen, beseitigte aber nicht automatisch die endgültige Zerrüttung der Ehe.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum Unterhalt die Ehe nicht automatisch bestehen lässt

Die Ehefrau verwies auch auf ihre wirtschaftliche Abhängigkeit. Eine mögliche Unterhaltsfrage musste jedoch gesondert geprüft werden. Ob nach der Scheidung Ehegattenunterhalt zusteht, ist eine andere rechtliche Frage als jene, ob die Ehe aufgelöst werden darf.

Eine finanzielle Abhängigkeit kann für Unterhaltsansprüche von großer Bedeutung sein. Sie führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass eine bereits endgültig zerrüttete Ehe gegen den Willen des anderen Ehepartners fortbestehen muss. Deshalb sollten Betroffene die Scheidung, das Verschulden und den Unterhalt getrennt prüfen lassen.

Scheidung gegen den Willen in Österreich: In diesen Situationen wird die Entscheidung praktisch wichtig

  • Mehrjährige Trennung: Wenn Sie und Ihr Ehepartner schon lange getrennt leben, wird die Frage nach der tatsächlichen Zerrüttung besonders wichtig. Eine bloß formale Ehe kann eine Scheidung nicht zwingend verhindern.
  • Scheidung trotz Fehlverhaltens: Wenn Ihr Ehepartner eine neue Beziehung begonnen, die gemeinsame Wohnung verlassen oder Sie erheblich verletzt hat, kann dies für das überwiegende Verschulden sprechen. Das bedeutet dennoch nicht automatisch, dass sein Scheidungsbegehren erfolglos bleibt.
  • Gesundheitliche oder finanzielle Belastung: Erkrankungen, psychische Belastungen, höheres Alter oder eine geringe Pension sollten dokumentiert werden. Sie werden aber daran gemessen, ob tatsächlich eine außergewöhnliche Härte vorliegt.
  • Unterhaltsfragen: Wenn Sie wirtschaftlich vom Ehepartner abhängig sind, darf die Scheidungsfrage nicht mit dem Ehegattenunterhalt vermischt werden. Die jeweiligen Voraussetzungen müssen gesondert beurteilt werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur erklären, dass die Scheidung für Sie schwer ist. Entscheidend sind konkrete Tatsachen: die Dauer der Trennung, Ihre Wohn- und Einkommensverhältnisse, gesundheitliche Einschränkungen sowie das Verhalten des anderen Ehepartners.

Diese Unterlagen können für das Verfahren wichtig sein

  • Dokumentieren Sie, seit wann die gemeinsame Lebensführung beendet ist und ob es zwischenzeitlich ernsthafte Rückkehrversuche gab.
  • Sichern Sie Nachrichten, Schriftstücke und sonstige Nachweise zu einer neuen Lebensgemeinschaft oder längeren Abwesenheiten aus der gemeinsamen Wohnung.
  • Halten Sie Gewalt, Drohungen oder Verletzungen fest. Strafrechtliche Entscheidungen, ärztliche Unterlagen und eigene Aufzeichnungen können dabei eine Rolle spielen.
  • Stellen Sie Ihre wirtschaftliche Situation übersichtlich dar, etwa durch Nachweise zu Pension, Einkommen, Wohnkosten, Vermögen und laufenden Zahlungen.
  • Trennen Sie die Themen Scheidung, Verschulden, Ehegattenunterhalt und die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Für jeden Bereich können andere Tatsachen entscheidend sein.
  • Reagieren Sie frühzeitig auf einen Scheidungsantrag. Wer erst kurz vor einer Verhandlung Unterlagen sammelt, riskiert, wichtige Entwicklungen nicht ausreichend darstellen zu können.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Scheidung gegen den Willen

Kann ich eine Scheidung verhindern, wenn mein Ehepartner schuld ist?

Das überwiegende Verschulden Ihres Ehepartners kann für die Verschuldensentscheidung bedeutsam sein. Es verhindert die Scheidung aber nicht automatisch. Wenn die Ehe endgültig zerrüttet ist und keine außergewöhnliche Härte vorliegt, kann das Gericht die Ehe dennoch scheiden.

Reicht eine lange Ehe aus, um die Scheidung abzulehnen?

Eine lange Ehedauer allein genügt grundsätzlich nicht. Sie ist ein Faktor bei der Beurteilung der persönlichen Härte, muss aber gemeinsam mit Alter, Gesundheit, Trennungssituation und wirtschaftlichen Folgen betrachtet werden. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen der Scheidung.

Kann eine neue Lebensgefährtin des Ehemanns die Scheidung verhindern?

Eine neue Lebensgemeinschaft kann ein starkes Indiz für das Fehlverhalten und das überwiegende Verschulden des Ehemanns sein. Sie zeigt aber zugleich, dass die bisherige Ehe möglicherweise schon endgültig zerrüttet ist. Deshalb verhindert sie die Scheidung nicht automatisch.

Bekomme ich trotz Scheidung Unterhalt?

Das hängt von den Voraussetzungen des Ehegattenunterhalts und insbesondere von den Umständen der Scheidung ab. Das überwiegende Verschulden des anderen Ehepartners kann dabei eine Rolle spielen. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, muss anhand der Einkünfte, Bedürfnisse und weiteren Lebensumstände gesondert geprüft werden.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Familienrecht und Scheidungsrecht

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Scheidungsverfahren, bei Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht sowie bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

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