
Scheidung hinauszögern: Wann eine Ehe ausnahmsweise noch Schutz bieten kann
Scheidung wegen besonderer Härte hinauszögern: Sie leben längst getrennt, führen den Betrieb allein und kümmern sich um die Kinder – und trotzdem soll die Scheidung für Sie eine besondere Härte sein? Genau diese Frage stellte sich eine Ehefrau, deren Söhne ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hatten und die sich auf die weitere Unterstützung ihres Mannes im gemeinsamen Steinmetzbetrieb berief.
Die Ehe war vorbei – doch die Folgen waren noch nicht bewältigt
Das Ehepaar lebte bereits getrennt. Der Ehemann wollte die Scheidung, während die Ehefrau zumindest eine Verzögerung erreichen wollte. Ihre Argumentation hatte zwei Seiten: Einerseits standen die gemeinsamen Söhne noch mitten in ihrer Berufsausbildung. Andererseits meinte die Frau, sie sei für einige weitere Jahre auf die Mitarbeit ihres Mannes im gemeinsamen Steinmetzbetrieb angewiesen.
Der Betrieb war für die Familie wirtschaftlich bedeutsam. Eine Scheidung konnte aus Sicht der Ehefrau deshalb nicht nur das Privatleben, sondern auch die berufliche Existenz und die Versorgung der Kinder erschweren.
Die tatsächlichen Verhältnisse zeichneten jedoch ein anderes Bild. Die Ehefrau führte den Steinmetzbetrieb bereits allein. Der Mann arbeitete dort nicht mit. Nach den Feststellungen entnahm er sogar gegen ihren Willen Geld aus dem Unternehmen. Die erhoffte Unterstützung durch eine Fortsetzung der Ehe war somit nicht greifbar.
Was bedeutet die Härteklausel, wenn Sie eine Scheidung wegen besonderer Härte hinauszögern möchten?
Bei einer Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann die sogenannte Härteklausel nach § 55 EheG eine Rolle spielen. Diese Bestimmung schützt den Ehegatten, der die Ehe nicht oder nicht überwiegend verschuldet hat, vor einer sofortigen Scheidung, wenn diese für ihn wegen außergewöhnlicher Umstände eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Härteklausel ist keine allgemeine Möglichkeit, eine unerwünschte Scheidung zu blockieren. Eine Trennung ist fast immer belastend. Das Gesetz verlangt aber eine deutlich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Belastung. Entscheidend sind konkrete Umstände des Einzelfalls, nicht nur die verständliche Angst vor den Veränderungen nach der Scheidung.
Das Gericht kann dabei unter anderem die Dauer der Ehe, das Alter und den Gesundheitszustand der Ehegatten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Interessen gemeinsamer Kinder berücksichtigen. Die Interessen der Kinder spielen eine wichtige Rolle, führen aber nicht automatisch dazu, dass eine Scheidung aufgeschoben wird.
Wer eine Scheidung wegen besonderer Härte hinauszögern möchte, muss dies im Verfahren ausdrücklich beantragen und nachvollziehbar begründen. Das Gericht prüft einen solchen Schutz nicht automatisch. Allgemeine Aussagen wie „Ich kann danach nicht allein weiterleben“ oder „Die Kinder brauchen weiterhin beide Eltern“ reichen in der Regel nicht aus.
Warum der OGH die Berufsausbildung der Söhne nicht genügen ließ
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dem Fall in der Entscheidung OGH vom 09.09.1997, 4 Ob 213/97w. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 1997 und ist keine aktuelle Entscheidung. Ihre rechtliche Aussage zur Härteklausel bleibt für vergleichbare Scheidungsverfahren dennoch bedeutsam.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH sah in der noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung der Söhne keine außergewöhnliche Härte. Kinder können durch eine Scheidung emotional und organisatorisch belastet werden. Auch eine laufende Ausbildung kann für die Eltern zusätzliche Sorgen verursachen. Diese Folgen gehören nach der Beurteilung des Gerichts jedoch grundsätzlich zu den typischen Auswirkungen einer Scheidung.
Anders könnte die Bewertung ausfallen, wenn besondere zusätzliche Umstände hinzukommen. Denkbar wären etwa eine unmittelbar drohende schwere Existenzgefährdung, eine außergewöhnliche Pflege- oder Betreuungssituation oder eine konkrete persönliche Notlage. Die bloße Tatsache, dass Kinder noch nicht selbsterhaltungsfähig sind oder ihre Ausbildung noch nicht beendet haben, reicht dafür nicht.
Ein gemeinsamer Betrieb zwingt den anderen nicht zur Mitarbeit
Besonders auffällig war der zweite Teil des Arguments. Die Ehefrau berief sich auf die angebliche Notwendigkeit, dass ihr Mann weiterhin im Steinmetzbetrieb mitarbeiten müsse. Tatsächlich war er dort aber bereits nicht tätig. Eine Fortsetzung der Ehe hätte daher keine verlässliche Mitarbeit hergestellt.
Der OGH stellte klar: Die Ehe kann nicht als Druckmittel dienen, um eine Mitarbeit zu erzwingen, die der andere Ehegatte schon während der Ehe verweigert hat. Ebenso wenig kann die bloße Hoffnung auf eine künftige Unterstützung eine besondere Härte begründen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dieser Hoffnung widersprechen.
Für die Beurteilung zählt somit nicht nur, was wirtschaftlich wünschenswert wäre. Entscheidend ist, ob die behauptete Unterstützung tatsächlich geleistet wird, rechtlich eingefordert werden kann und durch die Scheidung konkret wegfallen würde.
Ob die Ehe bereits länger als sechs Jahre getrennt gelebt hatte, musste der OGH in dieser Entscheidung nicht mehr abschließend klären. Die vorgebrachten Gründe reichten bereits nicht aus, um die Scheidung wegen besonderer Härte aufzuschieben.
Rechtsanwalt Wien: Wann diese Entscheidung für Sie praktisch wichtig wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Ihre Argumente genau unterscheiden. Nicht jede schwere Folge ist rechtlich eine außergewöhnliche Härte.
- Gemeinsame Kinder: Dass Kinder noch die Schule besuchen, studieren oder eine Lehre absolvieren, genügt allein meist nicht. Wichtig können zusätzliche Umstände sein, etwa eine besondere Betreuungsbedürftigkeit oder eine konkrete Gefährdung ihrer Versorgung.
- Gemeinsames Unternehmen: Eine wirtschaftliche Abhängigkeit muss anhand von Zahlen und tatsächlichen Abläufen belegt werden. Zu klären ist, wer bisher gearbeitet hat, wer Entscheidungen getroffen hat und welche Rolle der andere Ehegatte wirklich innehatte.
- Finanzielle Unsicherheit: Sinkende Einnahmen, zusätzliche Wohnkosten oder die Angst vor der Vermögensaufteilung sind ernst zu nehmen. Sie führen aber nicht automatisch zur Verzögerung der Scheidung. Häufig sind Unterhalt, Aufteilung und Unternehmensbewertung die sachgerechteren rechtlichen Instrumente.
- Persönliche Ausnahmesituation: Eine schwere Erkrankung, eine besondere Pflegeverantwortung oder eine unmittelbar bevorstehende existenzielle Krise kann anders zu beurteilen sein als die allgemeine Belastung einer Trennung.
Diese Unterlagen können im Verfahren entscheidend sein
Wer eine besondere Härte geltend macht, sollte nicht bei allgemeinen Formulierungen stehen bleiben. Sinnvoll ist eine geordnete Darstellung der konkreten Folgen und ihrer zeitlichen Entwicklung.
- Erstellen Sie eine Übersicht über Einkommen, Fixkosten, Schulden und bestehende finanzielle Verpflichtungen.
- Sammeln Sie Unterlagen zum gemeinsamen Betrieb, insbesondere Bilanzen, Kontoauszüge, Entnahmen, Arbeitsaufzeichnungen und Gesellschaftsvereinbarungen.
- Dokumentieren Sie die tatsächliche Mitarbeit beider Ehegatten – nicht nur die ursprünglich geplante Aufgabenverteilung.
- Halten Sie besondere Betreuungs-, Pflege- oder Gesundheitsumstände mit geeigneten Nachweisen fest.
- Reagieren Sie rasch, wenn eine Scheidungsklage zugestellt wird. Ein Antrag auf Anwendung der Härteklausel muss ausdrücklich gestellt und begründet werden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler die Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation einordnen und zugleich prüfen, ob Ansprüche auf Ehegattenunterhalt, Vermögensaufteilung, Obsorge oder eine Regelung für einen gemeinsamen Betrieb besser geeignet sind, die tatsächlichen Probleme zu lösen.
Häufige Fragen zur Härteklausel und zur Scheidung
Wie kann ich eine Scheidung wegen besonderer Härte hinauszögern?
Sie müssen konkrete außergewöhnliche Umstände darlegen und im Scheidungsverfahren ausdrücklich die Anwendung der Härteklausel beantragen. Die allgemeine Belastung einer Trennung, die laufende Ausbildung von Kindern oder finanzielle Sorgen reichen normalerweise nicht aus. Entscheidend sind besondere persönliche, gesundheitliche oder existenzielle Umstände, die deutlich über die typischen Folgen einer Scheidung hinausgehen.
Kann ich die Scheidung verhindern, weil unsere Kinder noch nicht volljährig sind?
Die Minderjährigkeit oder laufende Ausbildung der Kinder reicht für sich allein normalerweise nicht aus. Kinderinteressen werden berücksichtigt, begründen aber nicht automatisch eine außergewöhnliche Härte. Zusätzliche besondere Umstände müssen konkret dargestellt und nachgewiesen werden. Dazu können etwa eine außergewöhnliche Pflegebedürftigkeit oder eine unmittelbar gefährdete Versorgung gehören.
Kann ich die Scheidung hinauszögern, wenn ich vom Einkommen meines Mannes abhängig bin?
Eine finanzielle Abhängigkeit kann belastend sein, führt aber nicht automatisch zur Anwendung der Härteklausel. Zu prüfen ist, ob eine konkrete Existenzgefährdung droht und welche Ansprüche auf Ehegattenunterhalt bestehen. Auch die Aufteilung des ehelichen Vermögens kann wirtschaftliche Nachteile abfedern. Die bloße Sorge vor einer Verschlechterung der Lebensverhältnisse genügt meist nicht.
Kann mein Ehepartner zur Mitarbeit im gemeinsamen Betrieb gezwungen werden?
Die Fortsetzung der Ehe verpflichtet den anderen Ehegatten nicht ohne Weiteres zur Mitarbeit in einem Unternehmen. Hat er bisher nicht mitgearbeitet, ist eine entsprechende Argumentation besonders schwierig. Maßgeblich sind konkrete Vereinbarungen, tatsächliche Arbeitsleistungen und die rechtliche Struktur des Betriebs. Eine Scheidung kann nicht allein deshalb verhindert werden, weil eine Mitarbeit künftig wirtschaftlich wünschenswert wäre.
Was muss ich tun, wenn ich mich auf besondere Härte berufen möchte?
Sie müssen die Härte im Scheidungsverfahren ausdrücklich geltend machen. Beschreiben Sie konkrete Folgen, deren Eintritt unmittelbar droht, und legen Sie passende Beweise vor. Allgemeine Aussagen über die Belastung einer Trennung reichen nicht. Lassen Sie außerdem prüfen, ob Unterhalt, Vermögensaufteilung oder eine betriebliche Regelung Ihre Situation wirksamer absichern können.
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