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Scheidung mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  05.10.2026
Scheidung mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Österreich

FUNDSTELLE: OGH vom 24.09.1998, 6 Ob 242/98a

Scheidung trotz ausländischem Recht: Wann Gewalt eine Ehe rechtlich unauflösbar machen darf

Für eine Scheidung mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Österreich gilt: Sie war vor ihrem Ehemann geschützt – und dennoch drohte sie an der Ehe gebunden zu bleiben, weil ein ausländisches, religiös geprägtes Recht ihr die Scheidung kaum ermöglichen wollte.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stammt aus dem Jahr 1998 und ist damit nicht aktuell. Ihre zentrale Aussage bleibt jedoch für internationale Familienrechtsfälle bedeutsam: Eine in Österreich lebende Ehefrau darf nicht durch die Anwendung ausländischen Rechts in einer von Gewalt geprägten und endgültig zerrütteten Ehe festgehalten werden.

Vier Kinder, Gewalt und eine Ehe, aus der es keinen Ausweg geben sollte

Die Frau stammte aus dem Libanon und lebte mit ihrem Ehemann und den vier gemeinsamen Kindern seit mehreren Jahren in Österreich. Das Familienleben war von erheblichen Problemen geprägt. Der Mann war häufig arbeitslos, verspielte Geld im Casino und wurde gegenüber seiner Frau und den Kindern gewalttätig.

Die Bedrohungen waren nicht bloß verbale Auseinandersetzungen. Der Mann bedrohte seine Ehefrau sogar mit einem Messer. Wegen schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung wurde er strafgerichtlich verurteilt. Eine einstweilige Verfügung verpflichtete ihn außerdem, die gemeinsame Ehewohnung zu verlassen.

Für die Frau ging es deshalb um mehr als die formale Beendigung einer Ehe. Sie musste sich und ihre Kinder vor weiterer Gewalt schützen. Gleichzeitig wollte sie auch rechtlich aus der Beziehung herauskommen. Der Ehemann widersetzte sich der Scheidung.

Sein Argument: Für schiitische Muslime sei libanesisches Recht maßgeblich. Danach könne die Ehefrau die Scheidung nicht allein deshalb verlangen, weil das Zusammenleben unerträglich geworden sei. Dem Mann standen dagegen deutlich weitergehende Möglichkeiten offen, die Ehe einseitig zu beenden.

Warum österreichisches Recht überhaupt eine Rolle spielte

Bei Ehen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist nicht automatisch österreichisches Recht anzuwenden. Das internationale Privatrecht kann dazu führen, dass die Gerichte zunächst das Recht eines anderen Staates prüfen. Entscheidend können unter anderem die Staatsangehörigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt, die gemeinsame Lebensführung und der Zeitpunkt des Verfahrens sein.

Das bedeutet aber nicht, dass jedes ausländische Ergebnis in Österreich hingenommen werden muss. § 6 IPRG enthält die sogenannte Ordre-public-Klausel. Sie verhindert die Anwendung ausländischen Rechts, wenn dessen konkrete Folgen mit grundlegenden österreichischen Rechtswertungen unvereinbar wären.

Diese Ausnahme greift nicht schon bei jeder aus österreichischer Sicht ungewöhnlichen oder ungünstigen Regelung. Erforderlich ist vielmehr ein Ergebnis, das im Einzelfall untragbar wäre. Dabei werden die tatsächlichen Lebensumstände berücksichtigt – insbesondere Gewalt, massive Drohungen, die Situation von Kindern und die Frage, ob eine Person praktisch jede zumutbare Möglichkeit zur Scheidung verliert.

Der OGH stellte auf das Ergebnis für die Frau ab

Der OGH entschied in der zitierfähigen Entscheidung OGH vom 24.09.1998, 6 Ob 242/98a, dass österreichisches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Das ausländische Recht durfte hier nicht dazu führen, dass die Frau trotz schwerer Gewalt und einer endgültig zerstörten Ehe keine realistische Möglichkeit zur Scheidung hatte.

Die österreichischen Gerichte schieden die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Mannes. Maßgeblich war nicht bloß, dass die libanesische Regelung für die Ehefrau nachteilig war. Den Ausschlag gab die Verbindung mehrerer Umstände: Die Ehefrau lebte in Österreich, die Ehe war durch Gewalt und Drohungen tief zerrüttet, der Mann war strafgerichtlich verurteilt worden und die Ehefrau hätte nach dem maßgeblichen ausländischen Recht gerade wegen dieser unerträglichen Situation keine passende Scheidungsmöglichkeit gehabt.

Der OGH verwarf das libanesische Recht dabei nicht pauschal. Er erklärte auch nicht jede unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen automatisch für unanwendbar. Seine Prüfung konzentrierte sich auf die konkrete Wirkung: Hätte die Frau trotz der massiven Übergriffe rechtlich in der Ehe bleiben müssen, wäre das Ergebnis mit den grundlegenden Wertvorstellungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar gewesen.

Was das österreichische Scheidungsrecht zusätzlich prüft

§ 49 EheG regelt die Scheidung wegen Verschuldens. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Gewalt, gefährliche Drohungen und schwere Nötigung können solche Eheverfehlungen darstellen.

§ 55 EheG betrifft die Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Hier steht nicht zwingend ein einzelnes schuldhaftes Verhalten im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft zerbrochen ist und eine Fortsetzung nicht mehr erwartet werden kann.

§ 60 EheG ist für die Verschuldensfrage wichtig. Das Gericht kann aussprechen, welcher Ehegatte die Zerrüttung der Ehe überwiegend oder allein verschuldet hat. Diese Feststellung kann später insbesondere für Fragen des Ehegattenunterhalts eine Rolle spielen. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zum Unterhalt.

Bei einer Scheidung mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Österreich und Kindern kommen weitere Themen hinzu. Obsorge bedeutet, wer für die Pflege, Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung der Kinder verantwortlich ist. Das Kontaktrecht regelt den persönlichen Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil. Gewalttätiges Verhalten gegenüber der Ehefrau oder den Kindern kann bei diesen Entscheidungen erhebliches Gewicht haben. Mehr dazu erfahren Sie unter Obsorge.

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung heute Orientierung gibt

  • Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit: Dann ist die Frage des anwendbaren Rechts besonders sorgfältig zu prüfen. Ihr Ehepartner kann nicht allein mit dem Hinweis auf seine Staatsangehörigkeit oder Religion bestimmen, ob Sie sich in Österreich scheiden lassen dürfen.
  • Das ausländische Recht behandelt Männer und Frauen unterschiedlich: Eine Ungleichbehandlung führt nicht automatisch zur Anwendung österreichischen Rechts. Entscheidend wird, ob Sie dadurch im konkreten Lebensumfeld praktisch ohne zumutbare Möglichkeit zur Scheidung bleiben.
  • Gewalt betrifft auch die Kinder: Dann geht es nicht nur um die Scheidung. Schutzmaßnahmen, Obsorge, Kontaktrecht und eine sichere Wohnsituation müssen parallel geprüft werden.
  • Ihr Ehepartner verhindert die Trennung: Drohungen, finanzielle Kontrolle oder die Wegnahme von Dokumenten können Anzeichen einer gefährlichen Abhängigkeit sein. Eine Scheidungsstrategie sollte dann mit Schutzmaßnahmen abgestimmt werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht abwarten, bis alle rechtlichen Fragen geklärt sind. Bei akuter Gefahr verständigen Sie die Polizei. Auch das Gewaltschutzzentrum oder eine Notunterkunft können bei der unmittelbaren Sicherung helfen.

Welche Schritte jetzt wichtig sein können – Rechtsanwalt Wien

  • Dokumentieren Sie Drohungen, Verletzungen, Sachbeschädigungen und finanzielle Kontrolle möglichst genau.
  • Bewahren Sie Polizeiberichte, ärztliche Befunde, Nachrichten, Fotos und Namen von Zeugen sicher auf.
  • Prüfen Sie, ob eine Wegweisung, ein Betretungs- und Annäherungsverbot oder eine einstweilige Verfügung notwendig ist.
  • Lassen Sie klären, welches Recht auf die Scheidung, den Unterhalt, die Obsorge und die Vermögensaufteilung anwendbar ist.
  • Unterschreiben Sie keine Vereinbarung über Scheidung, Unterhalt oder Kinder, wenn Sie den Inhalt nicht vollständig verstehen.
  • Sichern Sie wichtige Dokumente wie Reisepässe, Geburtsurkunden, Meldebestätigungen und Unterlagen der Kinder.

Eine anwaltliche Prüfung sollte möglichst früh erfolgen, wenn der andere Ehepartner die Scheidung verhindern will oder sich auf religiöse beziehungsweise ausländische Regeln beruft. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler die Fragen des internationalen Familienrechts gemeinsam mit Schutzmaßnahmen, Unterhalt, Obsorge und Aufteilung prüfen.

Häufige Fragen zur Scheidung mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Österreich

Kann mein Ehepartner verhindern, dass ich mich in Österreich scheiden lasse?

Er kann einer einvernehmlichen Scheidung widersprechen, aber dadurch ist eine gerichtliche Scheidung nicht automatisch ausgeschlossen. Welches Recht gilt, hängt von mehreren Faktoren ab. Führt die Anwendung ausländischen Rechts zu einem untragbaren Ergebnis, kann die Ordre-public-Klausel des § 6 IPRG entgegenstehen.

Gilt bei einer muslimischen Ehe automatisch das religiöse Recht?

Eine religiöse Eheschließung entscheidet nicht allein darüber, welches staatliche Recht für die Scheidung gilt. Österreichische Gerichte prüfen die internationale Zuständigkeit und das anwendbare staatliche Recht. Religiöse Regeln dürfen nicht automatisch dazu führen, dass eine in Österreich lebende Person trotz Gewalt ohne zumutbaren Weg aus der Ehe bleibt.

Reicht Gewalt allein aus, damit österreichisches Recht angewendet wird?

Gewalt ist ein besonders gewichtiger Umstand, führt aber nicht schematisch zu einem bestimmten Ergebnis. Das Gericht betrachtet die gesamte Situation: die Schwere und Dauer der Übergriffe, die Gefährdung der Kinder, die Zerrüttung der Ehe und die tatsächlichen Scheidungsmöglichkeiten nach dem ausländischen Recht. Je untragbarer die Folgen wären, desto eher kommt die Ordre-public-Klausel in Betracht.

Was kann ich tun, wenn ich Angst vor meinem Ehepartner habe?

Bei unmittelbarer Gefahr rufen Sie die Polizei und verlassen Sie, wenn möglich, den Gefahrenbereich. Lassen Sie sich über Wegweisung, Betretungs- und Annäherungsverbot sowie eine einstweilige Verfügung informieren. Parallel sollten Sie rechtliche Beratung zu Scheidung, Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt einholen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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