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Schadenersatz bei Kontaktabbruch zum Kind: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  18.09.2026
Schadenersatz bei Kontaktabbruch zum Kind: OGH

Kein Kontakt zum eigenen Kind: Wann kann Schadenersatz verlangt werden?

Der Vater durfte seinen Sohn nicht sehen, weil ein erzwungenes Treffen dessen seelische Gesundheit gefährden konnte. Gleichzeitig musste er beweisen, dass genau diese Ablehnung möglicherweise erst durch die Mutter entstanden war. Ein Anspruch auf Schadenersatz bei Kontaktabbruch zum Kind setzt daher eine genaue Prüfung der Einflussnahme und des entstandenen Schadens voraus.

Wenn ein Kind den Kontakt plötzlich verweigert

Nach der Scheidung lebte der gemeinsame Sohn bei seiner Mutter. Zunächst traf er seinen Vater regelmäßig. Dann änderte sich die Situation abrupt: Der Junge lehnte weitere Treffen vehement ab und wollte seinen Vater nicht mehr sehen.

Eine Sozialarbeiterin vermutete, dass die Mutter den Sohn gegen den Vater beeinflusst haben könnte. Das Pflegschaftsgericht setzte den Kontakt trotzdem nicht mit Zwang durch. Der Grund: Ein erzwungenes Zusammentreffen hätte die psychische Gesundheit des Kindes zusätzlich belasten können.

Für den Vater war die Situation doppelt schmerzhaft. Er verlor den Kontakt zu seinem Sohn und musste zugleich ein Verfahren führen, um die Ursachen der Ablehnung klären zu lassen. Dafür sowie wegen seiner psychischen Belastungen verlangte er von der Mutter rund 11.950 Euro. Er machte unter anderem Verfahrenskosten, Schlafstörungen, Albträume und depressive Verstimmungen geltend.

Was der OGH aus dem Kontaktabbruch gemacht hat

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der bereits länger zurückliegenden Entscheidung OGH vom 12.04.2011, 4 Ob 8/11x. Die Vorinstanzen hatten die Klage des Vaters abgewiesen, ohne ausreichend zu prüfen, ob die Mutter den Kontaktabbruch schuldhaft verursacht hatte.

Der OGH hob diese Entscheidungen auf. Er stellte klar: Eine schuldhafte und erhebliche Beeinflussung eines Kindes gegen den anderen Elternteil kann grundsätzlich Schadenersatzansprüche auslösen. Dazu können notwendige Verfahrenskosten gehören. Ist durch das Verhalten sogar eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert entstanden, kann auch Schmerzengeld in Betracht kommen.

Der OGH sprach dem Vater das geforderte Geld allerdings nicht sofort zu. Die Gerichte mussten zuerst genauer feststellen, ob die Mutter den Sohn tatsächlich nachhaltig gegen den Vater aufgebracht hatte, ob diese Beeinflussung den Kontaktabbruch verursachte und ob beim Vater eine medizinisch nachweisbare psychische Erkrankung vorlag.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Schadenersatz bei Kontaktabbruch zum Kind: Rechtsanwalt Wien

Nach § 159 ABGB müssen Eltern alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder erschwert. Diese Wohlverhaltenspflicht gilt besonders für den Elternteil, bei dem das Kind lebt oder der mit der Obsorge betraut ist.

Die Vorschrift dient in erster Linie dem Kindeswohl. Sie schützt aber zugleich die Beziehung des anderen Elternteils zu seinem Kind. Abwertende Aussagen, gezielte Verunsicherung oder die wiederholte Darstellung des anderen Elternteils als gefährlich oder lieblos können deshalb rechtlich relevant werden.

Nicht jede negative Äußerung erfüllt diese Voraussetzungen. Nach einer Trennung sind Streit, Enttäuschung und widersprüchliche Gefühle häufig. Auch ein Kind darf eine eigene Meinung entwickeln und einen Elternteil zeitweise ablehnen. Entscheidend ist, ob eine nachhaltige und schuldhafte Einflussnahme vorliegt und ob sie tatsächlich zum Kontaktabbruch geführt hat.

Für einen Anspruch auf Schadenersatz bei Kontaktabbruch zum Kind kommt zusätzlich § 1295 ABGB in Betracht. Diese allgemeine Regel verpflichtet zum Ersatz eines schuldhaft und rechtswidrig verursachten Schadens. Die betroffene Person muss daher nicht nur eine schwierige Familiensituation schildern, sondern Verhalten, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden und Kausalität nachweisen.

Kontaktrecht und Schadenersatz sind zwei verschiedene Fragen

Familienrechtliche Maßnahmen und ein Zivilprozess verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Kontaktrecht soll die Beziehung zwischen Kind und Elternteil unter Wahrung des Kindeswohls regeln. Das Gericht kann Kontakte neu festlegen, begleiten lassen oder unter bestimmten Voraussetzungen andere Maßnahmen anordnen. Informationen zur Obsorge können helfen, die familienrechtlichen Zuständigkeiten besser einzuordnen.

Ein Schadenersatzprozess prüft dagegen, ob ein Elternteil durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einen konkreten Schaden verursacht hat. Dass ein Kontaktrechtsantrag erfolglos bleibt, beweist deshalb noch keine unzulässige Beeinflussung. Ebenso ist es nicht automatisch rechtswidrig, wenn ein Elternteil im Kontaktrechtsverfahren Argumente gegen einen sofortigen Kontakt vorbringt.

Gerade darin lag der besondere Punkt der OGH-Entscheidung aus dem Jahr 2011: Der Vater konnte den Kontakt nicht einfach erzwingen, weil dies dem Kind schaden konnte. Trotzdem durfte zusätzlich geprüft werden, ob die Mutter bereits vor dem Gerichtsverfahren unzulässig auf den Sohn eingewirkt und dadurch den Kontaktabbruch ausgelöst hatte.

Wann psychische Belastungen zu Schmerzengeld führen können

Trauer, Wut, Enttäuschung und die verständliche Verzweiflung über den Verlust des Kontakts reichen für Schmerzengeld normalerweise nicht aus. Erforderlich ist eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert.

Das kann etwa eine ärztlich festgestellte Depression, eine behandlungsbedürftige Angststörung oder eine andere psychische Erkrankung sein. Bloße Angaben zu Schlafproblemen oder innerer Unruhe sind als Ausgangspunkt wichtig, müssen aber medizinisch eingeordnet und dokumentiert werden.

Außerdem muss die Erkrankung gerade auf die rechtswidrige Beeinflussung zurückzuführen sein. Bestehen mehrere mögliche Ursachen, etwa eine konfliktreiche Scheidung, finanzielle Sorgen oder andere familiäre Belastungen, wird die Beweisführung schwieriger.

Was betroffene Eltern jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Ereignisse sachlich und chronologisch festhalten. Hilfreich können insbesondere folgende Unterlagen sein:

  • Nachrichten und E-Mails zu vereinbarten oder abgesagten Kontakten;
  • Dokumentationen von Gesprächen mit Jugendhilfe, Beratungsstellen oder Sachverständigen;
  • gerichtliche Protokolle und Entscheidungen zum Kontaktrecht;
  • konkrete Aussagen des Kindes, ohne diese durch eigene Interpretationen zu verändern;
  • ärztliche Befunde und Behandlungsunterlagen bei psychischen Beschwerden;
  • Nachweise über notwendige Kosten eines Kontaktrechts- oder Pflegschaftsverfahrens.

Das Kind sollte dabei nicht unter Druck gesetzt werden. Fragen wie „Was hat deine Mutter über mich gesagt?“ oder wiederholte Aufforderungen, den anderen Elternteil abzulehnen, können die Lage verschärfen. Auch ein Elternteil, der sich zu Unrecht ausgeschlossen fühlt, darf das Kontaktrecht nicht eigenmächtig durchsetzen. Dafür ist das Pflegschaftsgericht zuständig.

Eine Schadenersatzklage sollte erst nach genauer Prüfung der Beweislage in Betracht gezogen werden. Der Kontaktabbruch allein reicht nicht. Nachzuweisen sind insbesondere die konkrete Einflussnahme, deren Rechtswidrigkeit, die Verursachung des Kontaktverlusts und ein tatsächlich eingetretener Schaden.

Die wichtigsten Fragen zum Schadenersatz bei Kontaktabbruch

Kann ich Schadenersatz bei Kontaktabbruch zum Kind verlangen?

Der Kontaktabbruch allein begründet noch keinen Anspruch. Sie müssen nachweisen, dass der andere Elternteil das Kind schuldhaft und erheblich gegen Sie beeinflusst hat. Zusätzlich muss diese Einflussnahme den Kontaktabbruch verursacht haben. Für Verfahrenskosten oder Schmerzengeld gelten jeweils weitere Voraussetzungen.

Reicht es für Schmerzengeld, wenn ich wegen des Kontaktverlusts nicht schlafen kann?

Schlafprobleme können ein Hinweis auf eine psychische Erkrankung sein. Für Schmerzengeld genügt jedoch meist nicht die bloße Schilderung von Kummer oder Schlaflosigkeit. Erforderlich ist eine ärztlich feststellbare Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Die Behandlung und die medizinische Dokumentation sind deshalb von großer Bedeutung.

Ist jede schlechte Aussage über den anderen Elternteil verboten?

Nein. Nach einer Trennung können Konflikte und kritische Äußerungen vorkommen. Rechtlich problematisch wird es, wenn ein Elternteil das Kind nachhaltig, gezielt oder erheblich gegen den anderen Elternteil aufbringt und dadurch die Beziehung oder den Kontakt ohne sachlichen Grund zerstört. Entscheidend sind Inhalt, Häufigkeit, Wirkung und Ursache des Kontaktabbruchs.

Kann ich die Kosten meines Kontaktrechtsverfahrens zurückfordern?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dafür muss das Verfahren durch ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten des anderen Elternteils notwendig geworden sein. Die bloße Tatsache, dass der Kontaktrechtsantrag erfolglos war, genügt nicht. Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2011 verlangt eine genaue Prüfung der Ursache und der Beweise.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Kontaktabbrüchen, Fragen der Obsorge und der Vorbereitung familien- oder zivilrechtlicher Schritte.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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