Pichler Rechtsanwalt GmbH

Rückwirkender Kindesunterhalt: Verjährung erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  17.09.2026
Rückwirkender Kindesunterhalt: Verjährung erklärt

Jahrelang der falsche Vater – wann verjährt rückwirkender Kindesunterhalt?

Jahrelang stand der falsche Mann in der Geburtsurkunde. Als der leibliche Vater endlich festgestellt war, stellte sich eine zweite Frage: Konnte das Kind den Unterhalt für die vergangenen Jahre noch verlangen? Rückwirkender Kindesunterhalt kann dabei an besonderen Verjährungsregeln scheitern.

Diese Konstellation wirkt auf den ersten Blick eindeutig: Wenn die Vaterschaft erst später geklärt wird, müsste der Unterhalt doch rückwirkend ab diesem Zeitpunkt eingefordert werden können. Der Oberste Gerichtshof zog dieser Annahme jedoch Grenzen. Eine Ehe der Mutter mit einem anderen Mann und eine zunächst unklare rechtliche Vaterschaft verhindern die Verjährung nicht automatisch.

Eine falsche Vaterschaft sorgte für ein jahrelanges Tauziehen

Das Kind wurde während der Ehe seiner Mutter mit einem anderen Mann geboren. Zunächst galt daher dieser Ehemann als rechtlicher Vater. Gleichzeitig nannte die Mutter einen anderen Mann als Vater. Dieser Mann wurde sogar in der Geburtsurkunde eingetragen beziehungsweise in den damaligen Verfahren als Vater behandelt.

Gegen ihn beantragte das Kind vorläufigen Unterhalt. Die Forderung richtete sich somit gegen eine Person, deren Vaterschaft später nicht bestehen blieb. Erst mehrere Jahre danach stellte das Gericht rechtskräftig fest, dass dieser Mann tatsächlich der leibliche Vater des Kindes war.

Danach verlangte das Kind Unterhalt auch für die Vergangenheit. Nun ging es nicht mehr nur um die Höhe der monatlichen Zahlungen. Entscheidend war, ob ältere Unterhaltsansprüche bereits verjährt waren und ob die frühere unklare Vaterschaft die Verjährung angehalten hatte.

Rückwirkender Kindesunterhalt: Was der OGH in der Entscheidung aus 2011 klargestellt hat

Der OGH entschied in seiner Entscheidung vom 18.07.2011, 6 Ob 97/11z, dass die Ehe der Mutter mit einem anderen Mann die Verjährung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem später festgestellten leiblichen Vater nicht automatisch verhindert.

Nach der Rechtsprechung können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden. Das ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Für rückständigen Kindesunterhalt gilt regelmäßig ein Zeitraum von bis zu drei Jahren. Wer ältere Ansprüche durchsetzen möchte, muss daher besonders genau prüfen, wann die Verjährung begonnen hat und ob sie wirksam gehemmt oder unterbrochen wurde.

Das Kind argumentierte, die Verjährung hätte gar nicht beginnen können. Schließlich sei zunächst der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater angesehen worden. Erst später sei der tatsächliche Vater festgestellt worden. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht.

Entscheidend war nach der Beurteilung des Höchstgerichts, dass der später festgestellte leibliche Vater nicht mit der Obsorge für das Kind betraut war. Die verjährungsrechtliche Schutzregel zwischen Eltern und Kindern konnte deshalb nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Die Ehe der Mutter mit dem zunächst rechtlich geltenden Vater änderte daran nichts.

Der OGH prüfte außerdem nicht abschließend, ob der frühere Antrag auf vorläufigen Unterhalt die Verjährung unterbrochen hatte. Dieser Antrag war gegen den damals fälschlich angegebenen Mann gerichtet gewesen. Im weiteren Verfahren berief sich das Kind nicht ausreichend auf eine verjährungsunterbrechende Wirkung dieses Antrags. Der Revisionsrekurs wurde daher zurückgewiesen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Welche Regeln bei Kindesunterhalt und Verjährung zusammenspielen

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Beide Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt beitragen; bei minderjährigen Kindern umfasst dieser insbesondere Nahrung, Kleidung, Wohnen, Betreuung, Erziehung und Ausbildung.

Die Unterhaltspflicht hängt dabei nicht allein davon ab, wer biologisch der Vater ist. Maßgeblich ist zunächst die rechtliche Elternschaft. Erst wenn diese feststeht oder erfolgreich geändert wurde, kann der Unterhalt verlässlich gegen die richtige Person durchgesetzt werden.

Die Verjährungsbestimmungen des ABGB, insbesondere §§ 1478 ff ABGB, bestimmen, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können. Bei Unterhaltsforderungen ist die rückwirkende Durchsetzung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum möglich, regelmäßig für bis zu drei Jahre. Für Rückwirkender Kindesunterhalt ist daher insbesondere der Beginn der Verjährungsfrist entscheidend.

§ 1495 ABGB enthält besondere Regeln für die Verjährung zwischen bestimmten Angehörigen. Diese Bestimmungen können unter Voraussetzungen dazu führen, dass die Verjährung gehemmt ist. Sie greifen aber nicht automatisch allein deshalb ein, weil eine biologische Elternschaft besteht oder die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet war.

Für die Beurteilung kommt es deshalb auf mehrere Punkte an: Wer war rechtlicher Vater? Wer hatte die Obsorge? Gegen wen wurde der Unterhalt gefordert? Wann wurde der Anspruch erstmals geltend gemacht? Und bezog sich ein früheres Schreiben oder Verfahren tatsächlich auf dieselbe Person und denselben Anspruch?

Warum ein Antrag gegen den falschen Vater gefährlich sein kann

Ein Unterhaltsantrag ist nicht bloß eine allgemeine Erklärung, dass das Kind Geld benötigt. Er richtet sich gegen eine bestimmte Person. Wird der Antrag gegen einen Mann eingebracht, der später nicht als Vater feststeht, schützt dieser Schritt nicht automatisch auch die Ansprüche gegenüber dem tatsächlichen Vater.

Das kann besonders problematisch sein, wenn zwischen Geburt, Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsantrag mehrere Jahre liegen. Die betroffene Person darf nicht darauf vertrauen, dass ein altes Verfahren gegen irgendeinen möglichen Vater die Verjährung gegenüber allen anderen Personen verhindert.

Auch die Obsorge spielt eine wichtige Rolle. Wer obsorgeberechtigt ist, trägt rechtlich eine andere Verantwortung als ein biologischer Elternteil, der nicht mit der Obsorge betraut wurde. Genau diese Unterscheidung war für die Entscheidung des OGH wesentlich.

Rückwirkender Kindesunterhalt und Rechtsanwalt Wien: In diesen Situationen wird die Entscheidung praktisch wichtig

  • Die Vaterschaft wird erst Jahre nach der Geburt geklärt: Dann muss geprüft werden, für welche Zeiträume noch Unterhalt verlangt werden kann.
  • Die Mutter war bei der Geburt verheiratet: Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns kann die spätere Geltendmachung gegenüber dem leiblichen Vater beeinflussen, stoppt die Verjährung aber nicht automatisch.
  • Ein früherer Antrag richtete sich gegen den falschen Mann: Es ist offen, ob dieser Antrag für den später festgestellten Vater irgendeine rechtliche Wirkung hatte.
  • Unterhalt soll mehr als drei Jahre rückwirkend verlangt werden: Hier sind sämtliche Schreiben, Anträge, Gerichtsentscheidungen und Anerkenntnisse entscheidend.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst die endgültige Klärung aller Fragen abwarten, bevor Unterhalt schriftlich geltend gemacht wird. Jeder Antrag muss sich gegen die richtige Person richten und den relevanten Zeitraum möglichst genau erfassen. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Diese Unterlagen können über alte Ansprüche entscheiden

  • Geburtsurkunde und alle späteren Entscheidungen zur Vaterschaft;
  • Unterhaltsanträge, Klagen und Anträge auf vorläufigen Unterhalt;
  • Schreiben an den möglichen Vater oder dessen Rechtsvertretung;
  • Vergleiche, Anerkenntnisse oder frühere Zahlungen;
  • Beschlüsse zur Obsorge und zur rechtlichen Elternschaft;
  • Nachweise darüber, wann die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt wurde.

Entscheidend ist nicht nur, ob ein Antrag gestellt wurde. Wichtig ist auch, wann er eingelangt ist, welchen Zeitraum er betrifft und gegen wen er sich richtet. Ein Schreiben an den falschen Vater kann daher eine andere Bedeutung haben als ein Antrag gegen den später festgestellten rechtlichen Vater.

Häufige Fragen zum rückwirkenden Unterhalt nach später Vaterschaftsfeststellung

Kann ich Kindesunterhalt verlangen, wenn der Vater erst später festgestellt wurde?

Ja, grundsätzlich kann auch für die Vergangenheit Unterhalt verlangt werden. Die Forderung ist jedoch zeitlich begrenzt und kann verjährt sein. Regelmäßig geht es um einen rückwirkenden Zeitraum von bis zu drei Jahren. Ob ein längerer Zeitraum durchsetzbar ist, hängt von den konkreten Verjährungs- und Verfahrensschritten ab.

Stoppt die Ehe der Mutter mit einem anderen Mann die Verjährung?

Nein, nicht automatisch. Nach der Entscheidung des OGH vom 18.07.2011, 6 Ob 97/11z verhinderte die Ehe der Mutter mit dem zunächst rechtlich geltenden Vater die Verjährung gegenüber dem später festgestellten leiblichen Vater nicht. Maßgeblich waren unter anderem die fehlende Obsorge des leiblichen Vaters und die konkrete rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten.

Gilt ein alter Unterhaltsantrag gegen den falschen Vater auch gegenüber dem leiblichen Vater?

Darauf sollte man sich nicht verlassen. Ein Antrag richtet sich grundsätzlich gegen die darin genannte Person. Ob er gegenüber dem später festgestellten Vater eine verjährungsrechtliche Wirkung entfalten kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Im besprochenen Verfahren wurde diese Frage nicht abschließend zugunsten des Kindes geklärt.

Was soll ich tun, wenn Unterhalt für mehrere Jahre offen ist?

Sammeln Sie zunächst alle Unterlagen zur Vaterschaft, Obsorge und bisherigen Unterhaltsverfahren. Lassen Sie anschließend prüfen, welche Zeiträume noch offen sind und ob frühere Anträge die Verjährung beeinflusst haben. Der Anspruch sollte möglichst rasch und nachweisbar gegenüber der richtigen Person geltend gemacht werden.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden