
Kein Unterhalt für alle vergangenen Jahre: Warum eine klare Zahlungsaufforderung nach der Scheidung entscheidend ist
Eine geschiedene Frau war krank, pensioniert und auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Trotzdem erhielt sie nicht für jeden zurückliegenden Monat rückwirkender Ehegattenunterhalt nach Scheidung. Entscheidend war nicht nur, wie hoch sein Einkommen war oder wie dringend sie das Geld benötigte. Eine zentrale Rolle spielte auch der Zeitpunkt, zu dem sie ihn erstmals eindeutig zur Zahlung aufgefordert hatte.
Eine lange Ehe, eine Erkrankung und ein jahrelanger Unterhaltsstreit
Die Ehe der Frau und des Mannes wurde aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Während der Ehe hatte die Frau zunächst als selbstständige Fotografin gearbeitet. Später wurde sie erwerbsunfähig und bezog eine Pension.
Ihre finanzielle Situation war zusätzlich durch ihre Erkrankungen belastet. Sie musste Behandlungskosten, Kuraufenthalte und Aufwendungen für eine Haushaltshilfe tragen. Der Mann arbeitete als Universitätsmitarbeiter und verfügte über ein deutlich höheres Einkommen. Gleichzeitig hatte er Unterhaltspflichten gegenüber Kindern aus einer späteren Ehe.
Die Frau verlangte schließlich Unterhalt für einen langen Zeitraum in der Vergangenheit. Sie argumentierte, dass sie bereits seit Jahren finanziell bedürftig gewesen sei und der Mann aufgrund seiner besseren wirtschaftlichen Lage hätte beitragen müssen.
Die Gerichte erkannten einen Unterhaltsanspruch an. Sie sprachen der Frau aber nicht automatisch sämtliche Beträge für die von ihr gewünschte Vergangenheit zu. Bereits geleistete Zahlungen wurden berücksichtigt. Außerdem wurde geprüft, ab welchem Zeitpunkt der Mann überhaupt mit einer konkreten Unterhaltsforderung rechnen musste.
Der OGH setzte eine zeitliche Grenze für rückständigen Ehegattenunterhalt
Der Oberste Gerichtshof behandelte diese Fragen in der Entscheidung OGH vom 05.10.2000, 6 Ob 217/00f. Die Entscheidung ist bereits mehr als zwei Jahrzehnte alt, bleibt für die praktische Bedeutung einer klaren Unterhaltsforderung aber aufschlussreich.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH stellte klar: rückwirkender Ehegattenunterhalt nach Scheidung kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres für jeden beliebigen Zeitraum der Vergangenheit verlangt werden. Für Unterhalt vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kommt es insbesondere darauf an, ob der unterhaltspflichtige Ex-Partner bereits konkret zur Zahlung aufgefordert wurde.
Eine bloße allgemeine Aussage wie „Ich brauche mehr Geld“ oder „Du musst dich an meinen Kosten beteiligen“ muss dafür nicht ausreichen. Aus der Aufforderung sollte hervorgehen, dass Unterhalt verlangt wird, in welcher ungefähren Höhe dies geschehen soll und ab welchem Zeitpunkt Zahlungen erwartet werden.
Der Grundgedanke dahinter: Nach der Scheidung besteht die frühere eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr. Der andere Ehegatte soll nicht jahrelang im Unklaren bleiben, ob Unterhalt gefordert wird und welche konkreten Beträge im Raum stehen.
Was die wichtigsten gesetzlichen Regeln bedeuten
§ 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung, wenn den unterhaltspflichtigen Ehegatten das überwiegende oder alleinige Verschulden an der Scheidung trifft. Der Anspruch hängt dennoch von den weiteren Voraussetzungen ab, insbesondere vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten und von der Leistungsfähigkeit des anderen.
§ 72 EheG betrifft Unterhalt für die Vergangenheit. Danach kann Unterhalt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung verlangt werden. Für einen noch früheren Zeitraum muss der unterhaltspflichtige Ehegatte bereits in Verzug geraten sein, etwa durch eine konkrete Zahlungsaufforderung.
Die Möglichkeit, rückwirkend Unterhalt zu fordern, ist außerdem nicht unbegrenzt. Neben dem Eintritt des Verzugs spielen zeitliche Grenzen und die genaue Ausgestaltung des Anspruchs eine Rolle. Eine jahrelange Untätigkeit kann deshalb dazu führen, dass nicht mehr sämtliche früheren Monate durchgesetzt werden können.
Bei der Berechnung der Höhe orientierten sich die Gerichte damals an der sogenannten 40-Prozent-Regel. Sie diente als Rechenhilfe für den Anteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten am gemeinsamen Einkommen. Eigenes Einkommen der Frau, insbesondere ihre Pension, wurde grundsätzlich berücksichtigt und vom Bedarf abgezogen.
Auch freiwillige zusätzliche Vorsorge kann dabei eine Rolle spielen. Im damaligen Verfahren wurde der durch eine freiwillige Höherversicherung erhöhte Teil der Pension grundsätzlich als eigenes Einkommen der Frau einbezogen. Eine private oder freiwillige Vorsorge führte also nicht automatisch dazu, dass dieser Betrag bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt blieb.
Weitere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden Sie beim Thema Unterhalt.
Krankheitskosten erhöhen den Anspruch nicht automatisch pauschal
Die Erkrankungen der Frau waren für die Entscheidung wichtig. Sie führten aber nicht dazu, dass ihr ohne nähere Prüfung ein beliebig höherer Prozentsatz ihres Ex-Mannes zugesprochen wurde.
Stattdessen wurden die konkreten zusätzlichen Belastungen betrachtet. Für nachgewiesene Kosten, die über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinausgingen, berücksichtigten die Gerichte einen Sonderbedarf. Im damaligen Fall wurde dafür ein monatlicher Betrag von 2.000 Schilling angesetzt.
Heute können beispielsweise Kosten für Therapien, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Kuraufenthalte oder eine notwendige Haushaltshilfe von Bedeutung sein. Entscheidend ist, dass die Ausgaben tatsächlich erforderlich sind und durch Rechnungen, ärztliche Bestätigungen oder andere Unterlagen belegt werden können.
Umgekehrt dürfen auch weitere gesetzliche Unterhaltspflichten des zahlenden Ex-Partners nicht ausgeblendet werden. Muss dieser etwa Kinder aus einer späteren Beziehung versorgen, kann das seine Leistungsfähigkeit und damit die Höhe des geschuldeten Ehegattenunterhalts beeinflussen.
Vier Situationen, in denen der Zeitpunkt der Aufforderung zählt
- Nach der Scheidung wird erstmals Unterhalt benötigt: Wer bisher mit eigenen Einkünften ausgekommen ist und später durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Pension in finanzielle Schwierigkeiten gerät, sollte die Forderung nicht nur mündlich ansprechen.
- Mehrere Jahre sollen nachgefordert werden: Je länger der gewünschte Rückforderungszeitraum zurückliegt, desto wichtiger ist die Frage, wann der Ex-Partner vom konkreten Unterhaltsverlangen erfahren hat.
- Es bestehen besondere Gesundheitskosten: Behandlungskosten und Aufwendungen für Unterstützung im Haushalt müssen gesondert erfasst und nachgewiesen werden.
- Der Unterhaltspflichtige hat weitere Kinder: Ein höheres Einkommen bedeutet nicht automatisch, dass der gesamte gewünschte Unterhalt bezahlt werden kann. Auch andere Sorge- und Unterhaltspflichten fließen in die Berechnung ein.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie außerdem zwischen laufendem Unterhalt und rückständigen Beträgen unterscheiden. Für beide Bereiche können unterschiedliche Nachweise und zeitliche Anknüpfungspunkte maßgeblich sein.
So sichern Sie Ihre Position vor einer Unterhaltsklage – Rechtsanwalt Wien
- Fordern Sie Unterhalt schriftlich und konkret: Nennen Sie den gewünschten monatlichen Betrag oder zumindest eine nachvollziehbare vorläufige Forderung sowie den Beginn der Zahlungen.
- Dokumentieren Sie den Zugang: Bewahren Sie den Brief, E-Mails und Zustellnachweise auf. Ein eingeschriebener Brief oder eine anwaltliche Zustellung kann später den Zeitpunkt des Zugangs belegen.
- Sammeln Sie sämtliche Einkommensunterlagen: Dazu gehören etwa Pensionsbescheide, Kontoauszüge, Sozialleistungen, Nebeneinkünfte und regelmäßige Zahlungen.
- Belegen Sie krankheitsbedingte Mehrkosten: Rechnungen für Medikamente, Therapien, Kuraufenthalte, Pflege oder Haushaltshilfe können für den Sonderbedarf wesentlich sein.
- Erfassen Sie bereits erhaltene Zahlungen: Überweisungen, Barzahlungen und sonstige Beiträge sollten mit Datum und Betrag dokumentiert werden, weil sie auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden können.
- Lassen Sie die Rückstände zeitnah prüfen: Eine lange Verfahrensdauer bedeutet nicht automatisch, dass für alle vergangenen Monate Unterhalt zugesprochen wird.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen, der Vorbereitung einer Zahlungsaufforderung und der Aufarbeitung rückständiger Beträge. Gerade bei älteren Zeiträumen kommt es auf eine präzise Chronologie an: Scheidung, Beginn der Bedürftigkeit, erste Aufforderung, Zahlungen und gerichtliche Schritte müssen nachvollziehbar zusammenpassen.
Häufige Fragen zum rückwirkenden Ehegattenunterhalt
Kann ich nach der Scheidung Unterhalt für mehrere Jahre rückwirkend verlangen?
Das ist nicht automatisch möglich. Grundsätzlich kommt es darauf an, wann der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht wurde und ob der Ex-Partner zuvor bereits in Verzug geraten ist. Eine konkrete Zahlungsaufforderung kann dafür entscheidend sein. Zusätzlich gelten zeitliche Grenzen und die allgemeinen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs. Gerade für rückwirkender Ehegattenunterhalt nach Scheidung kommt es daher auf eine genaue Prüfung des Einzelfalls an.
Reicht es, wenn ich meinen Ex-Mann mündlich um Geld gebeten habe?
Eine mündliche Bitte kann später schwer zu beweisen sein und muss nicht klar genug als Unterhaltsforderung verstanden werden. Sicherer ist eine schriftliche Erklärung mit Betrag, Beginn und Zahlungsziel. Auch der Zugang sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Werden meine Pension und Sozialleistungen vom Unterhalt abgezogen?
Eigene regelmäßige Einkünfte werden bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich berücksichtigt. Dazu können eine Pension, Sozialleistungen oder weitere laufende Einkünfte gehören. Ob einzelne Leistungen vollständig oder nur teilweise anzurechnen sind, hängt von ihrer rechtlichen Einordnung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Bekomme ich wegen meiner Krankheit automatisch mehr Unterhalt?
Eine Erkrankung führt nicht automatisch zu einem höheren Unterhaltsprozentsatz. Maßgeblich ist, welche notwendigen zusätzlichen Kosten tatsächlich entstehen und wie sie nachgewiesen werden können. Rechnungen, ärztliche Unterlagen und Belege für Pflege- oder Haushaltshilfe können den geltend gemachten Sonderbedarf untermauern.
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