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Rückwirkender Ehegattenunterhalt nach Scheidung: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Rückwirkender Ehegattenunterhalt nach Scheidung: OGH

4.000 Schilling gezahlt – und trotzdem zu wenig? Was der OGH beim rückwirkenden Ehegattenunterhalt klargestellt hat

Jahrelang überwies der Mann monatlich 4.000 Schilling, doch nach der Scheidung verlangte seine frühere Ehefrau deutlich mehr – auch für Monate, die bereits vergangen waren. Die entscheidende Frage lautete: Wann darf ein geschiedener Ehegatte Unterhalt rückwirkend fordern, und welche Bedeutung hat es, wenn die tatsächlichen Einkünfte des anderen nicht offengelegt werden?

Rückwirkender Ehegattenunterhalt nach Scheidung hängt insbesondere vom maßgeblichen Zeitraum, einer konkreten Zahlungsaufforderung und den verfügbaren Einkommensangaben ab.

Eine Ehe, ein Unterhaltsvergleich und plötzlich eine höhere Forderung

Die Ehefrau war aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden worden. Die Scheidung wurde am 12. Jänner 1994 rechtskräftig. Schon während der Ehe hatte sich der Mann verpflichtet, monatlich 4.000 Schilling zu bezahlen. An diese Vereinbarung hielt er sich auch.

Nach der Scheidung war die Frau jedoch der Ansicht, dass dieser Betrag nicht ausreiche. Sie verlangte einen höheren monatlichen Unterhalt und wollte außerdem Geld für bereits vergangene Zeiträume erhalten. Dabei ging es sowohl um Monate vor der Rechtskraft der Scheidung als auch um die Zeit danach.

Die Frau erklärte, sie könne aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen. Gleichzeitig verfügte der Mann über ein deutlich höheres Einkommen. Nach ihrer Darstellung hatte er seine finanziellen Verhältnisse bewusst nicht ausreichend offengelegt, um den Unterhalt niedrig zu halten.

Für die Frau war die Situation besonders belastend: Sie erhielt zwar regelmäßig Geld, wusste aber nach ihrer Einschätzung nicht, ob dieses tatsächlich dem entsprach, was ihr nach dem Einkommen des Mannes zustand.

Der 12. Jänner 1994 teilte den Unterhaltsstreit in zwei Abschnitte

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 30.09.1996, 6 Ob 2190/96v. Die Entscheidung ist damit bereits deutlich älter. Ihre grundsätzliche Aussage zur zeitlichen Abgrenzung und zur Bedeutung einer möglichen Einkommensverschleierung bleibt für die rechtliche Einordnung vergleichbarer Sachverhalte interessant; die heutige Rechtslage muss dennoch gesondert geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH trennte den Zeitraum vor und nach der Rechtskraft der Scheidung strikt:

  • Bis einschließlich 12. Jänner 1994: Für diese Zeit galt noch die während der Ehe getroffene Unterhaltsvereinbarung. Die monatlichen 4.000 Schilling regelten den Unterhalt für diesen Zeitraum abschließend.
  • Ab 13. Jänner 1994: Ab diesem Tag war die Scheidung rechtskräftig. Damit war nicht mehr ausschließlich die frühere eheliche Vereinbarung maßgeblich, sondern der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten.

Die Ehefrau konnte daher für die Monate vor der Rechtskraft nicht einfach nachträglich einen höheren Betrag verlangen, obwohl sie den Unterhalt nun als zu niedrig empfand. Für denselben Zeitraum bestand bereits eine Vereinbarung, an die die Gerichte anknüpften.

Warum eine Mahnung normalerweise entscheidend ist

Für rückständigen Unterhalt nach der Scheidung galt nach der damals maßgeblichen Regelung des § 72 EheG grundsätzlich: Unterhalt für die Vergangenheit konnte insbesondere dann verlangt werden, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug geraten war oder der Anspruch bereits gerichtlich geltend gemacht wurde.

Verzug bedeutet in diesem Zusammenhang vereinfacht, dass der Unterhaltspflichtige trotz einer konkreten Aufforderung nicht oder nicht ausreichend zahlt. Eine bloße allgemeine Unzufriedenheit mit der Höhe der Überweisung reicht regelmäßig nicht aus. Entscheidend sind ein bestimmter Betrag, ein bestimmter Zeitraum und eine nachweisbare Aufforderung.

Eine schriftliche Zahlungsaufforderung kann deshalb eine wichtige Weichenstellung sein. Sie dokumentiert, ab wann ein höherer Unterhalt verlangt wurde. Ohne einen solchen Nachweis kann es schwieriger werden, rückwirkende Ansprüche durchzusetzen.

Die Ausnahme: Wenn Einkommen absichtlich verborgen wird

Der OGH hielt aber auch fest, dass die fehlende Aufforderung nicht in jedem Fall das Ende der Forderung bedeutet. Die Frau hatte behauptet, der Mann habe seine Einkünfte absichtlich verschwiegen oder verheimlicht. Für die Unterhaltsberechnung waren diese Informationen wesentlich.

Wenn ein Unterhaltspflichtiger seine finanzielle Situation bewusst verschleiert, kann das rechtlich anders zu beurteilen sein als ein gewöhnlicher Fall, in dem lediglich keine rechtzeitige Zahlungsaufforderung erfolgt ist. Der Vorwurf darf allerdings nicht nur pauschal erhoben werden. Es braucht konkrete Anhaltspunkte, etwa widersprüchliche Angaben, nicht erklärte Vermögenswerte oder erkennbare Unterschiede zwischen dem behaupteten Einkommen und dem tatsächlichen Lebensstandard.

Die unteren Gerichte hatten diesen Vorwurf nach Ansicht des OGH nicht ausreichend geprüft. Deshalb sprach der OGH der Frau den höheren Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung nicht sofort endgültig zu. Er verlangte vielmehr eine Ergänzung des Verfahrens. Das Erstgericht sollte klären, ob tatsächlich eine absichtliche Verschleierung vorlag und welche Auswirkungen dies auf den rückständigen Unterhalt hatte.

Rückwirkender Ehegattenunterhalt nach Scheidung: Was Rechtsanwalt Wien prüft

Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Unterhaltsrückstand nicht automatisch als einheitlicher Zeitraum behandelt wird. Schon der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung kann die rechtliche Beurteilung verändern.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können insbesondere folgende Konstellationen wichtig sein:

  • Der bisherige Unterhalt ist zu niedrig: Auch wenn regelmäßig bezahlt wird, kann eine Anpassung in Betracht kommen. Für vergangene Monate gelten jedoch andere Anforderungen als für die Zukunft.
  • Das Einkommen des früheren Ehepartners ist unbekannt: Bei unselbständig Erwerbstätigen sind etwa Gehaltsabrechnungen, Jahreslohnzettel und Steuerunterlagen relevant. Bei Selbständigen müssen häufig Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder Steuerbescheide geprüft werden.
  • Es gibt eine alte Vereinbarung: Ein während der Ehe geschlossener Vergleich kann die Ansprüche für den darin geregelten Zeitraum begrenzen. Ob eine Änderung möglich ist, hängt vom Inhalt und von den Umständen ab.
  • Die Scheidung war zunächst noch nicht rechtskräftig: Das Datum der Entscheidung allein genügt nicht immer. Maßgeblich kann sein, wann die Rechtskraft tatsächlich eingetreten ist.

Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Scheidung und Unterhalt.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern

Wer rückständigen Ehegattenunterhalt prüfen lassen möchte, sollte die zeitliche Abfolge möglichst genau dokumentieren. Hilfreich sind insbesondere:

  • das Scheidungsurteil und der Nachweis über den Eintritt der Rechtskraft,
  • Unterhaltsvergleiche, schriftliche Vereinbarungen und frühere gerichtliche Beschlüsse,
  • Kontoauszüge über die bisher geleisteten Zahlungen,
  • schriftliche Aufforderungen, E-Mails und Nachrichten zur Höhe des Unterhalts,
  • Hinweise auf das Einkommen, Vermögen oder den Lebensstandard des früheren Ehepartners,
  • ärztliche Unterlagen, wenn eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Fordern Sie einen höheren Unterhalt nicht nur mündlich und pauschal. Schreiben Sie klar, ab welchem Zeitpunkt welcher Betrag verlangt wird. Bewahren Sie den Zustellnachweis auf. Bei selbständiger Tätigkeit oder widersprüchlichen Einkommensangaben sollte die Offenlegung der relevanten Unterlagen gezielt verlangt werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH insbesondere, ob eine bestehende Vereinbarung den geltend gemachten Zeitraum erfasst, wann ein Anspruch fällig wurde und ob Anhaltspunkte für eine bewusste Verschleierung des Einkommens bestehen.

Häufige Fragen zum rückwirkenden Ehegattenunterhalt

Kann ich Rückwirkender Ehegattenunterhalt nach Scheidung für vergangene Monate verlangen?

Das kann möglich sein, hängt aber von mehreren Voraussetzungen ab. Eine vorherige konkrete Zahlungsaufforderung oder eine gerichtliche Geltendmachung kann entscheidend sein. Außerdem muss geprüft werden, ob der Anspruch bereits durch eine Vereinbarung geregelt war. Für Zeiträume vor und nach der Rechtskraft der Scheidung können unterschiedliche Regeln gelten.

Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner sein Einkommen nicht offenlegt?

Sie können die für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Einkommensunterlagen konkret anfordern. Dazu zählen je nach beruflicher Situation etwa Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide oder Jahresabschlüsse. Bloße Vermutungen reichen meist nicht aus; konkrete Hinweise auf ein höheres Einkommen oder eine Verschleierung sollten gesammelt und vorgelegt werden.

Gilt ein Unterhaltsvergleich aus der Ehe auch nach der Scheidung?

Das lässt sich nur anhand des genauen Inhalts der Vereinbarung und des geregelten Zeitraums beantworten. Im vom OGH beurteilten Fall erfasste der Vergleich den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung. Für die Zeit danach war der geschiedene Ehegattenunterhalt gesondert zu beurteilen.

Ab wann läuft die Frist für rückständigen Unterhalt?

Eine einheitliche Antwort gibt es nicht. Wichtig können der Eintritt der Rechtskraft, eine konkrete Zahlungsaufforderung und der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung sein. Auch die aktuelle Gesetzeslage und mögliche Verjährungsfragen müssen geprüft werden, weil die Entscheidung OGH vom 30.09.1996, 6 Ob 2190/96v auf einer historischen Rechtslage beruht.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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