Re-Heirat und Wohnrecht: Neue Linien im Scheidungsrecht

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Wieder verheiratet – und trotzdem gratis im alten Familienhaus? OGH zieht beim Wohnrecht nach dem Todesfall eine klare Linie

Ein Haus, drei Eigentümer, ein Todesfall – und Jahre später passt plötzlich der eigene Schlüssel nicht mehr. Gerade in solchen Patchwork-Situationen eskaliert oft ein Streit, der emotional und rechtlich heikel ist: Darf der überlebende Ehegatte die frühere Ehewohnung nach einer Wiederverheiratung weiterhin allein nutzen? Und kann die Tochter als Mitbesitzerin Geld verlangen, wenn sie praktisch ausgesperrt wird?

Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine für die Praxis äußerst wichtige Frage beantwortet: Das gesetzliche Wohnrecht des überlebenden Ehegatten an der früheren Ehewohnung endet mit der Wiederverheiratung. Das ist eine entscheidende Klarstellung, insbesondere für Familien mit gemeinsamen Hausbesitz, Kinder aus früheren Ehen und neue Partnerschaften.

Ein erfahrener Rechtsanwalt aus Wien erklärt: Wie ein Familienheim zum Streitfall wurde

Eine Mutter, ihr Ehemann und die erwachsene Tochter waren gemeinsam Eigentümer eines Einfamilienhauses. Dieses Haus war die ehemalige Familieneinheit der Eltern. Nach dem Tod der Mutter blieb der Witwer in dieser Wohnung. Zunächst war das nachvollziehbar: Der überlebende Ehepartner bleibt in der vertrauten Umgebung.

Später änderte sich die Lage erheblich. Der Mann heiratete erneut und schenkte seiner neuen Frau einen Teil seines Eigentumsanteils. Dazu kam ein Schritt, der in Miteigentumskonstellationen regelmäßig zu offenen Streitigkeiten führt: Die Schlösser wurden ausgetauscht, die Tochter erhielt keinen Schlüssel mehr, obwohl sie weiterhin Mitbesitzerin des Hauses war.

Sie wollte das nicht hinnehmen. Deshalb verlangte sie Nutzungsvergütung – also eine finanzielle Entschädigung dafür, dass das Haus von ihrem Stiefvater und später von der Stiefmutter allein genutzt wurde. Zusätzlich wollte sie gerichtlich klären lassen, dass die neue Ehefrau nicht einfach eine Hälfte ohne Bezahlung mitbenutzen durfte.

Die Gegenseite verteidigte sich mit einem zentralen Argument: Der Witwer habe nach dem Tod seiner Frau das gesetzliche Recht gehabt, die ehemalige Ehewohnung weiterhin zu bewohnen. Deshalb gebe es keine unzulässige oder übermäßige Nutzung.

Der entscheidende Faktor: Schutz nach dem Tod – aber nicht unendlich

Die Gesetze schützen den überlebenden Ehepartner nach dem Tod des andern unter bestimmten Voraussetzungen bezüglich der Wohnsituation. Das ist der Grundgedanke: Wer gerade seinen Ehepartner verloren hat, sollte nicht auch sofort seine alte Ehewohnung verlieren. Dieses Recht dient also dem Schutz einer bestehenden Lebensgrundlage nach einem Todesfall.

Genau dieser Zweck war für den OGH entscheidend. Das Wohnungsrecht ist ein eigenes Sonderrecht. Es soll die bisherige Lebenslage absichern, aber nicht dauerhaft eine kostenlose Alleinbenutzung gegenüber anderen Miteigentümern ermöglichen – schon gar nicht in einer komplett neuen Familiensituation.

Mit einer Wiederverheiratung ändern sich die Lebensumstände gravierend. Der Bezug zur ehemaligen Ehewohnung als geschütztem Mittelpunkt der vergangenen Ehe tritt in den Hintergrund. Nach der Meinung des OGH verschwindet somit auch der Grund für das gesetzliche Wohnrecht.

Was das österreichische Recht dazu sagt

Für das Verständnis sind zwei rechtliche Bereiche wichtig: der familiäre Schutz nach dem Tod und die Regeln der Mitbesitzung.

§ 796 ABGB regelt den gesetzlichen Vorzug des Ehepartners. Um es einfach zu sagen: Der hinterbliebene Ehepartner darf bestimmte Haushaltsgegenstände und unter bestimmten Umständen auch die weitere Nutzung der Ehewohnung behalten, sofern dies für die Fortsetzung des bisherigen Lebensstils nötig ist. Dieses Recht ist kein frei übertragbares Eigentumsrecht, sondern ist an die Person des hinterbliebenen Ehepartners gebunden.

§ 828 ABGB betrifft die Nutzung eines gemeinsamen Eigentums durch Mitbesitzer. Grundsätzlich darf kein Mitbesitzer andere auf ihre Kosten ausschließen. Wird ein Mitbesitzer von der Nutzung ausgeschlossen oder nutzt der andere deutlich mehr, als ihm aufgrund seiner Quote zusteht, kann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung entstehen.

Es ist wichtig, einen Punkt zu beachten, der viele überrascht: Geld gibt es nicht automatisch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Alleinnutzung beginnt. Eine Nutzungsvergütung erfordert in der Regel, dass der benachteiligte Mitbesitzer der übermäßigen Nutzung widerspricht. Erst ab diesem Widerspruch kann ein Forderungsanspruch entstehen.

Warum der OGH die Wiederverheiratung als Grenze gezogen hat

Der OGH argumentierte mit der Funktion des gesetzlichen Wohnrechts: Es ähnelt dem Unterhaltsdenken. Der Staat möchte den überlebenden Ehepartner nach dem Verlust des anderen nicht schutzlos lassen. Aber dieser Schutz ist auf die Folgen genau dieses Todesfalls zugeschnitten.

Wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet, entsteht eine neue eheliche Lebensgemeinschaft. Damit ist die besondere Schutzbedürftigkeit im Bezug auf die ehemalige Ehewohnung nicht mehr dasselbe. Das Gericht zog deshalb eine Parallele zu den Unterhaltsurteilen: Auch dort endet eine Wiederverheiratung in der Regel alle Ansprüche, die sich auf die vorherige Ehe beziehen.

Ebenso deutlich stellte der OGH fest: Dieses gesetzliche Wohnrecht ist nicht vererbbar und geht auch nicht auf den neuen Ehepartner über. Die neue Ehefrau kann sich also nicht darauf berufen, dass ihr Mann als Witwer einst dieses Recht hatte. Mit anderen Worten: Ein persönliches Schutzrecht aus der ersten Ehe wird nicht zur kostenlosen Wohnkarte für die zweite.

Der oft übersehene Haken bei der Nutzungsvergütung

Für Miteigentümer ist die zweite Aussage der Entscheidung fast genauso wichtig wie die erste. Wer allein im Haus wohnt oder einen anderen Miteigentümer effektiv verdrängt, muss unter Umständen zahlen. Aber diese Forderung beginnt nicht automatisch rückwirkend für alle Jahre der Alleinnutzung.

Der ausdrückliche Widerspruch gegen die übermäßige Nutzung ist ausschlaggebend. Wer also still darüber hinwegsieht oder die Situation nur mündlich beanstandet, verschenkt oft Geld. Grade in Familien wird jahrelang aus Rücksicht geschwiegen – bis irgendwann der neue Partner einzieht, Schlösser gewechselt werden oder ein Verkauf droht. Dann zeigt sich, wie wichtig ein rechtzeitiger und nachweisbarer Widerspruch gewesen wäre.

Wann diese Entscheidung für Sie relevant ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist es besonders wichtig, genauer hinzuschauen, speziell in folgenden Fällen:

  • Sie sind nach dem Tod eines Elternteils Mitbesitzer eines Hauses und der überlebende Elternteil hat erneut geheiratet.
  • Sie wurden aus einer Immobilie ausgeschlossen, obwohl Sie im Grundbuch als Mitbesitzer eingetragen sind.
  • Der neue Partner oder die neue Partnerin des überlebenden Ehepartners beruft sich auf ein vermeintliches „automatisches” Wohnrecht.
  • Sie wohnen selbst nach einer Wiederverheiratung noch in der ehemaligen Ehewohnung und möchten wissen, ob Ihre Nutzung rechtlich abgesichert ist.

Gerade in Patchwork-Familien prallen hier Erbrecht, Familiengeschichte und Eigentumsrecht aufeinander. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien sieht die Anwaltskanzlei Pichler, dass solche Konflikte selten nur juristisch sind. Oft geht es zugleich um Trauer, Loyalitäten und das Gefühl, aus dem eigenen Elternhaus verdrängt zu werden.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Prüfen Sie zuerst, ob ein eingetragenes Wohnrecht, Nießbrauchrecht oder ein nutzungsvertragliches Recht besteht.
  • Wenn Sie Miteigentümer sind und die Alleinnutzung nicht akzeptieren, widersprechen Sie schriftlich und nachweisbar.
  • Dokumentieren Sie die Nutzung: Wer wohnt dort, seit wann, in welchem Umfang, mit welcher Wohnfläche?
  • Sichern Sie Nachweise zur ortsüblichen Miete, denn diese orientiert sich oft an der Höhe einer Nutzungsvergütung.
  • Vermeiden Sie Selbsthilfe. Unautorisiertes Betreten, Schlüsseltausch oder Räumungsversuche verschärfen den Konflikt regelmäßig.
  • Klären Sie frühzeitig, ob eine Nutzungsvereinbarung, Ausgleichszahlung, Vermietung, ein Verkauf oder eine andere Form der Aufteilung sinnvoll ist.

FAQ: Was Menschen in solchen Fällen tatsächlich googeln

Darf mein Stiefelternteil nach der Wiederverheiratung kostenlos im Haus meiner verstorbenen Mutter wohnen?

Nicht automatisch. Das gesetzliche Wohnrecht des überlebenden Ehegatten an der früheren Ehewohnung endet nach der Entscheidung des OGH mit der Wiederverheiratung. Ob trotzdem ein Wohnrecht besteht, hängt dann davon ab, ob es dafür eine andere rechtliche Grundlage gibt, etwa einen Vertrag oder ein eingetragenes Recht.

Ich bin Miteigentümer und habe keinen Schlüssel mehr – was kann ich tun?

Wenn Sie als Miteigentümer ausgesperrt werden, sollten Sie die Situation sofort schriftlich beanstanden und rechtlich prüfen lassen. Das ist nicht nur wegen des Zugangs wichtig, sondern auch für einen möglichen Anspruch auf Nutzungsvergütung. Ohne klaren Widerspruch verlieren Betroffene oft wertvolle Zeit und Geld.

Bekomme ich rückwirkend Geld, wenn jemand jahrelang allein im gemeinsamen Haus gewohnt hat?

Nur eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung entsteht ein Anspruch auf Nutzungsvergütung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie der übermäßigen Alleinnutzung ausdrücklich widersprochen haben. Für lange zurückliegende Zeiträume ist eine rückwirkende Forderung daher oft nicht oder nur teilweise möglich.

Geht das Wohnrecht des Witwers auf seine neue Ehefrau über?

Nein. Das gesetzliche Wohnrecht ist ein persönliches Recht des überlebenden Ehegatten und nicht auf den neuen Partner übertragbar. Stirbt der Berechtigte oder heiratet er neu, kann sich der neue Ehepartner nicht auf dieses frühere Schutzrecht berufen.

Die Entscheidung zeigt deutlich: Nach einem Todesfall darf die frühere Ehewohnung nicht mental für immer aus dem normalen Miteigentumsrecht ausgeschlossen werden. Wer neu heiratet, kann sich nicht unbegrenzt auf den besonderen Schutz der alten Ehewohnung stützen. Und wer als Miteigentümer ausgeschlossen wird, sollte nicht abwarten – denn bei der Nutzungsvergütung zählt in vielen Fällen der Zeitpunkt des Widerspruchs.


Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.