Pflichtteilsrecht bei Privatstiftung: Den „Schlüssel zur Stiftung“ erobern

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Pflichtteilsrecht bei Privatstiftung, Firmennachfolge, Pflichtteil: Wann der „Schlüssel zur Stiftung“ plötzlich Geld wert ist

Der Vater baut jahrzehntelang ein Unternehmen auf, ein Sohn führt es weiter, der andere steht nach dem Todesfall vor verschlossenen Türen – und plötzlich geht es nicht nur um Erbrecht, sondern um die Frage, ob Kontrolle über eine Stiftung selbst schon ein Geschenk sein kann.

Genau an dieser Stelle wird es für Unternehmerfamilien heikel. Nach außen wirkt vieles sauber organisiert: Firmenanteile werden früh übertragen, Vermögen wandert in eine Privatstiftung, einzelne Kinder erhalten Liegenschaften, manche unterschreiben Pflichtteilsverzichte. Jahre später bricht der Konflikt dennoch auf. Dann zählt nicht nur, was förmlich geschenkt wurde, sondern auch, wer tatsächlich Zugriff auf wirtschaftliche Werte bekam.

Pflichtteilsrecht bei Privatstiftung: Eine Unternehmerfamilie, zwei Brüder – und das Gefühl, leer auszugehen

In der betroffenen Familie lief die Übergabe nicht an einem einzigen Tag ab. Der Familienunternehmer übertrug sein Unternehmen seit den 1990er-Jahren schrittweise an den jüngeren Sohn. Zunächst ging es um Beteiligungen über Kommanditgesellschaften, später um eine Privatstiftung, in die wesentliche Firmenanteile und Forderungen eingebracht wurden.

Auch die Tochter erhielt früher eine Liegenschaft. Mehrere Angehörige unterschrieben Pflichtteilsverzichte. Nach dem Tod des Vaters klagte jedoch der ältere Sohn: Aus seiner Sicht hatte der jüngere Bruder Unternehmenswerte im Ergebnis gratis oder jedenfalls viel zu günstig erhalten. Die Stiftung sei, so sein Vorwurf, nur das rechtliche Kleid gewesen, damit er wirtschaftlich leer ausgehe.

Besonders brisant war ein später Schritt: Im Jahr 2005 kam es zu einem „Rollentausch“. Der jüngere Bruder erhielt weitreichende Änderungs- und Einflussrechte rund um die Stiftung und die Firmengruppe. Genau dieser Punkt machte den Fall juristisch interessant. Denn nicht immer ist die große Vermögensverschiebung selbst entscheidend – manchmal ist es erst der spätere Griff nach den Steuerungsrechten.

Nicht jede Stiftung schützt vor Pflichtteilsansprüchen

Der Oberste Gerichtshof musste mehrere Ebenen auseinanderhalten. Einerseits ging es um die Frage, ob frühere Übertragungen an die Privatstiftung beim Pflichtteil noch zu berücksichtigen sind. Andererseits stand im Raum, ob der jüngere Sohn später selbst etwas erhalten hatte, das wirtschaftlich wie eine Schenkung zu behandeln ist.

Der zentrale Punkt: Zuwendungen an eine Privatstiftung zählen für den Pflichtteil grundsätzlich nicht mehr, wenn sie mehr als zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind und die Stiftung selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist. Damit scheiterte der unmittelbare Zugriff auf ältere Vermögenswidmungen an die Stiftung.

Aber damit war der Fall noch lange nicht erledigt. Der OGH stellte klar: Wenn ein Angehöriger später echte Kontroll- oder Änderungsrechte über die Stiftung bekommt, kann genau dieses Recht selbst eine pflichtteilsrelevante Schenkung an ihn sein. Das Gleiche gilt, wenn ihm Unternehmensbeteiligungen auffallend günstig eingeräumt wurden.

Was die Zwei-Jahres-Regel im Erbrecht wirklich bedeutet

§ 785 ABGB regelt, welche Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet werden. Vereinfacht gesagt: Frühere unentgeltliche Zuwendungen können den Pflichtteil erhöhen, aber nicht unbegrenzt. Bei Zuwendungen an Personen, die nicht pflichtteilsberechtigt sind – etwa an eine Privatstiftung –, greift grundsätzlich eine Zwei-Jahres-Grenze.

Diese Grenze ist in Unternehmerfamilien oft der erste Prüfstein. Wurde Vermögen lange vor dem Tod in eine Stiftung eingebracht, hilft es pflichtteilsberechtigten Kindern regelmäßig nicht, nur auf die ursprüngliche Widmung zu zeigen. Dann muss man genauer fragen: Hat später jemand aus der Familie zusätzliche Rechte erhalten, die ihm wirtschaftliche Macht über dieses Vermögen verschaffen?

Wichtig ist auch der Gedanke des OGH, dass nicht „doppelt gezählt“ werden darf. Entweder ist eine Zuwendung an die Stiftung selbst relevant – oder man bewertet wirtschaftlich, dass dahinter tatsächlich eine begünstigte Person beschenkt wurde. Beides nebeneinander würde denselben Vermögenswert zweimal in die Rechnung ziehen.

Der eigentliche Knackpunkt: Kontrolle kann wertvoller sein als Eigentum

Viele denken bei einer Schenkung sofort an Geld, Immobilien oder Gesellschaftsanteile. In Familienunternehmen liegt der wahre Wert aber oft in der Kontrolle. Wer die Stiftung ändern kann, wer über Begünstigte mitentscheidet, wer in Beirat oder Vorstand die Richtung vorgibt, hält nicht bloß ein Papier in der Hand. Er hat unter Umständen den „Schlüssel zur Kassa“.

Genau deshalb ist die wirtschaftliche Betrachtung so wichtig. Bekommt ein Sohn später starke Änderungs- und Einflussrechte über eine Stiftung, kann diese Rechtsposition selbst ein geldwerter Vorteil sein. Der Pflichtteil bemisst sich dann nicht danach, dass die Stiftung einmal Vermögen erhalten hat, sondern danach, was dem Sohn durch seine neue Machtstellung tatsächlich geschenkt wurde.

Ebenso relevant: Eine Firmenbeteiligung kann teilweise eine Schenkung sein, obwohl ein Vertrag und ein Kaufpreis existieren. Wird ein Nachfolger zu Bedingungen beteiligt, die auffallend günstig sind, kann der unentgeltliche Teil pflichtteilsrechtlich zählen. Gerade bei Kommanditgesellschaften oder komplexen Nachfolgemodellen ist dieser Punkt häufig umstritten.

Wert zum Zeitpunkt der Schenkung – nicht jeder spätere Erfolg zählt mit

Für die Bewertung gilt ein weiterer wichtiger Grundsatz: Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung, der auf den Todestag hochzurechnen ist. Das klingt technisch, hat aber enorme praktische Bedeutung.

Wenn der jüngere Sohn Jahre später selbst zum Unternehmenserfolg beigetragen hat, sollen diese selbst erarbeiteten Wertsteigerungen nicht automatisch in seinen pflichtteilsrelevanten „Vorteil“ hineingerechnet werden. Das schützt vor Überdehnungen. Umgekehrt braucht es oft betriebswirtschaftliche Gutachten, um herauszufinden, welcher Wert schon in der ursprünglichen günstigen Beteiligung oder im eingeräumten Kontrollrecht steckte.

Warum Auskunft oft schon vor dem eigentlichen Streit entscheidet

Wer sich benachteiligt fühlt, scheitert in der Praxis oft nicht an der Rechtslage, sondern am Informationsmangel. Ohne Stiftungserklärung, Zusatzurkunden, Gesellschaftsverträge, Beiratsprotokolle oder Bewertungen lässt sich kaum beurteilen, ob eine pflichtteilsrelevante Schenkung vorliegt.

Der OGH betonte auch hier eine klare Linie: Vor der Einantwortung gibt es Auskunft über Nachlassvermögen grundsätzlich gegenüber dem Nachlass. Gegen Dritte – etwa Geschwister – besteht ein solcher Anspruch nicht grenzenlos. Dafür braucht es einen konkreteren Verdacht, dass Nachlasswerte verheimlicht oder beiseitegeschafft werden.

Das ist für Betroffene entscheidend. Wer nur allgemein vermutet, „da wurde sicher etwas verschoben“, kommt meist nicht weit. Wer aber Verträge, zeitliche Abläufe und konkrete Rechte benennen kann, verbessert seine Position deutlich.

Wann dieses Thema im Zusammenhang mit Pflichtteilsrecht bei Privatstiftung in Trennung, Patchwork-Familie oder Vermögensaufteilung plötzlich relevant wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, lohnt sich der Blick auf die wirtschaftlichen Hintergründe besonders in vier Konstellationen:

  • Unternehmensnachfolge unter Geschwistern: Ein Kind übernimmt den Betrieb, das andere bekommt den Eindruck, nur formal bedacht worden zu sein.
  • Privatstiftung in der Familie: Vermögen liegt nicht mehr direkt beim Verstorbenen, aber einzelne Angehörige erhalten später starke Einflussrechte.
  • Patchwork-Familien und zweite Ehe: Pflichtteilsverzichte, frühere Schenkungen und die Absicherung des neuen Ehepartners greifen ineinander.
  • Trennung oder Scheidung mit Familienunternehmen: Frühere Übertragungen, Stiftungsmodelle und günstige Beteiligungen spielen oft auch bei der Frage mit, welche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind und wer sie kontrolliert.

Als Rechtsanwälte in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht sehen wir in der Praxis oft, dass erbrechtliche Gestaltungen Jahre später in familienrechtlichen Konflikten wieder auftauchen. Wer Vermögen früh verschiebt, verändert nicht nur den Nachlass, sondern häufig auch die Machtbalance innerhalb der Familie.

Was Betroffene jetzt konkret sichern sollten

  • Unterlagen zusammentragen: Stiftungserklärung, Zusatzurkunden, Änderungsvereinbarungen, Gesellschaftsverträge, Abtretungsverträge, frühere Bewertungen.
  • Zeitachse erstellen: Wann wurde was übertragen? Wann wurden Einflussrechte geändert? Wer erhielt welche Stellung?
  • Günstige Beteiligungen prüfen: Ein Kaufvertrag schließt eine Schenkung nicht aus, wenn der Preis deutlich unter dem tatsächlichen Wert lag.
  • Auskunft frühzeitig verlangen: Ansprüche gegen den Nachlass sollten rasch und sauber aufbereitet werden.
  • Bewertung nicht schätzen: Bei Unternehmen und Stiftungsrechten braucht es oft eine fundierte wirtschaftliche Analyse.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Muss eine Privatstiftung beim Pflichtteil immer mitgerechnet werden?

Nein. Entscheidend ist, wann Vermögen an die Stiftung übertragen wurde und ob die Stiftung selbst pflichtteilsrechtlich relevant ist. Liegt die Zuwendung an die Stiftung mehr als zwei Jahre vor dem Tod, fällt sie grundsätzlich aus der Pflichtteilsberechnung heraus. Anders kann es sein, wenn später eine konkrete Person wirtschaftlich werthaltige Kontrollrechte über die Stiftung geschenkt bekommt.

Kann ein Bruder etwas „geschenkt“ bekommen haben, obwohl er Firmenanteile gekauft hat?

Ja. Wenn Anteile zu einem auffallend niedrigen Preis übertragen wurden, kann der unentgeltliche Teil als Schenkung gelten. Maßgeblich ist nicht allein die Überschrift des Vertrags, sondern der wirtschaftliche Gehalt. Gerade bei Familienunternehmen werden Preise oft familienintern und nicht streng nach Marktwert festgesetzt.

Zählen spätere Wertsteigerungen eines Unternehmens beim Pflichtteil mit?

Nicht automatisch. Grundsätzlich wird auf den Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung abgestellt, dieser wird dann auf den Todestag hochgerechnet. Wertzuwächse, die der Beschenkte später selbst erarbeitet hat, sollen nicht einfach dazugerechnet werden. Deshalb ist die genaue Bewertung oft der entscheidende Streitpunkt.

Von wem kann ich Auskunft verlangen, wenn ich Vermögen in der Familie vermute?

Vor der Einantwortung richtet sich der Auskunftsanspruch in erster Linie gegen den Nachlass. Gegen Geschwister, Witwe oder andere Dritte braucht es mehr als nur ein allgemeines Misstrauen. Wer konkrete Anhaltspunkte für verschwiegene Vermögenswerte vorlegen kann, hat deutlich bessere Chancen, weitergehende Informationen zu erhalten.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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