Pflichtteil bei verschenkter Immobilie: Der Notariatsakt entscheidet

Pflichtteil bei verschenkter Immobilie: Warum ein einziges Datum im Notariatsakt alles entscheiden kann
Die Hoffnung auf einen höheren Pflichtteil kann an einer einzigen Unterschrift scheitern. Genau das zeigt ein Fall, der in Patchwork-Familien, nach Trennung oder nach einer Scheidung besonders brisant ist: Eine Liegenschaft wurde verschenkt, die behördliche Genehmigung kam spät – und trotzdem blieb die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung außen vor.
Gerade wenn Vermögen nach einer gescheiterten Beziehung in neue Hände wandert, stellen sich heikle Fragen: Können Kinder eine solche Übertragung später angreifen? Spielt es eine Rolle, wann die Behörde zustimmt? Und was gilt, wenn der Verstorbene die Immobilie zwar schon „verschenkt“ hatte, die Abwicklung aber noch nicht vollständig abgeschlossen war?
Die Geschichte dahinter: verschenkt, genehmigt, verstorben
Ein Mann übertrug eine Liegenschaft per Notariatsakt an eine Person, die keinen Pflichtteilsanspruch hatte – etwa eine neue Partnerin oder einen Freund. Der Vertrag war formgültig abgeschlossen. Für den Eigentumsübergang war allerdings noch eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich.
Diese Genehmigung wurde zwar erteilt, aber erst weniger als zwei Jahre vor dem Tod des Mannes rechtskräftig. Eine pflichtteilsberechtigte Person – typischerweise ein Kind oder eine Ehegattin – sah darin dennoch eine anrechenbare Schenkung und verlangte vom Beschenkten Zahlung. Ihr Argument: Solange die Genehmigung nicht rechtskräftig war, sei die Schenkung noch nicht endgültig „weg“ gewesen.
Die Gerichte folgten dieser Sicht nicht. Schon in den Vorinstanzen scheiterte die Klage. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Linie.
Nicht die Behörde, sondern der Notariatsakt startet die Uhr
Der entscheidende Punkt war die Zweijahresfrist für Schenkungen an Personen, die nicht pflichtteilsberechtigt sind. Nach der hier maßgeblichen alten Rechtslage werden solche Zuwendungen nur dann beim Pflichtteil berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod erfolgt sind.
Überraschend für viele: Maßgeblich war nicht, wann die grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig wurde. Ausschlaggebend war vielmehr der Zeitpunkt, in dem der formgültige Schenkungsvertrag unterschrieben wurde. Mit diesem Notariatsakt hatte der Mann sein Vermögen rechtlich bereits aus der Hand gegeben.
Der spätere Behördenakt änderte daran nichts. Denn wer einen wirksamen Schenkungsvertrag abgeschlossen hat, ist grundsätzlich gebunden und kann sich nicht einfach wieder lösen. Er muss sogar an der Erteilung der erforderlichen Genehmigung mitwirken. Genau darin liegt das „Vermögensopfer“, auf das es für die Frist ankommt.
Was das Gesetz dazu sagt – ohne Juristendeutsch
Beim Pflichtteil geht es um den gesetzlich geschützten Mindestanteil naher Angehöriger am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind je nach anzuwendender Rechtslage vor allem Kinder und der Ehegatte. Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann damit den Nachlass verkleinern. Deshalb kennt das Erbrecht Regeln, nach denen bestimmte Schenkungen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden.
Die Zweijahresgrenze bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen soll vor allem „letzte-Minute-Manöver“ erfassen. Also Fälle, in denen Vermögen kurz vor dem Tod noch rasch an Dritte verschoben wird, um Kinder oder Ehegatten leer ausgehen zu lassen.
Der Gedanke dahinter ist einfach: Entscheidend ist, wann der Schenker wirtschaftlich und rechtlich die Kontrolle verliert. Nicht jedes spätere Formalerfordernis verschiebt diesen Zeitpunkt nach hinten.
Wichtig ist auch: Anders kann die Lage sein, wenn sich der Schenker ausdrücklich weitreichende Rechte vorbehält. Ein Widerrufsrecht oder eine umfassende, praktisch uneingeschränkte Nutzung der Liegenschaft kann dazu führen, dass die Frist noch nicht zu laufen beginnt. Dann steht eben gerade nicht fest, dass das Vermögen endgültig „weg“ ist.
Warum diese Entscheidung für geschiedene Familien so heikel ist
Nach Trennung oder Scheidung entstehen oft neue familiäre Konstellationen. Da gibt es Kinder aus erster Ehe, eine neue Lebensgefährtin, vielleicht gemeinsames Vermögen, vielleicht auch Streit darüber, wer „schon genug bekommen“ hat. Immobilien spielen dabei fast immer eine zentrale Rolle.
Wenn ein Elternteil eine Wohnung, ein Haus oder einen Anteil an einer Liegenschaft an den neuen Partner verschenkt, hoffen Kinder später häufig auf eine Pflichtteilsergänzung. Diese Hoffnung hängt aber nicht selten an Details, die auf den ersten Blick unscheinbar wirken: Datum des Notariatsakts, Formulierungen zu Nutzungsrechten, allfällige Rücktritts- oder Widerrufsklauseln.
Gerade in Patchwork-Konstellationen ist deshalb nicht nur die Schenkung selbst wichtig, sondern ihre genaue Gestaltung. Wer nur auf das Datum der behördlichen Genehmigung schaut, kann die Rechtslage völlig falsch einschätzen.
Für wen das im Alltag relevant ist
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem diese Konstellationen heikel:
- Sie wollen nach einer Scheidung eine Immobilie an Ihren neuen Partner übertragen: Dann stellt sich die Frage, ob Kinder später Pflichtteilsergänzung verlangen können.
- Sie sind Kind eines Verstorbenen und vermuten, dass Vermögen frühzeitig „weggeschenkt“ wurde: Dann müssen die Vertragsdaten und allfällige Vorbehalte genau geprüft werden.
- Sie sind Ehegattin oder Witwe und sehen Schenkungen an Dritte kurz vor dem Tod: Auch hier hängt vieles davon ab, wann die rechtliche Bindung tatsächlich eingetreten ist.
- Es gibt eine behördlich genehmigungspflichtige Liegenschaftsübertragung: Dann darf das Genehmigungsdatum nicht automatisch mit dem Beginn der Zweijahresfrist verwechselt werden.
Worauf Betroffene jetzt besonders achten sollten
- Beschaffen Sie den Notariatsakt oder die Schenkungsurkunde.
- Prüfen Sie das genaue Unterschriftsdatum.
- Achten Sie auf vorbehaltene Rechte des Schenkers, etwa Widerruf, Fruchtgenuss oder umfassende Nutzung.
- Unterscheiden Sie sauber zwischen Vertragsabschluss und späteren Genehmigungen.
- Klären Sie den Todeszeitpunkt und welche Rechtslage damals gegolten hat.
Gerade der letzte Punkt ist wichtig: Die besprochene Entscheidung betrifft die alte Rechtslage vor der Erbrechtsreform 2015. Je nach Todeszeitpunkt können heute andere Details maßgeblich sein. Das ändert nichts an der Grundidee des Falls, aber die juristische Prüfung muss immer zeitlich korrekt erfolgen.
FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten
Zählt eine verschenkte Immobilie immer zum Pflichtteil dazu?
Nein. Nicht jede Schenkung wird automatisch bei der Pflichtteilsberechnung mitgezählt. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt der Schenkung, die Person des Beschenkten und der genaue Vertragsinhalt. Gerade bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Dritte kann die Zweijahresfrist ausschlaggebend sein.
Was ist wichtiger: Datum vom Notariatsakt oder Datum der Grundverkehrsgenehmigung?
Nach der hier besprochenen Entscheidung kommt es grundsätzlich auf den formgültigen Schenkungsvertrag an, also auf das Datum des Notariatsakts. Die spätere rechtskräftige Genehmigung durch die Behörde verschiebt den Fristbeginn nicht automatisch. Anders kann es sein, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte vorbehalten hat.
Kann ich als Kind eine Schenkung an die neue Freundin meines Vaters anfechten?
Das hängt stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und ob die Schenkung nach den Regeln zum Pflichtteil noch zu berücksichtigen ist. Auch vorbehaltene Rechte des Verstorbenen spielen eine große Rolle. Ohne Einsicht in die Urkunden ist eine seriöse Beurteilung kaum möglich.
Was passiert, wenn die Schenkung schon länger als zwei Jahre vor dem Tod unterschrieben wurde?
Dann sind die Chancen auf eine Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen oft deutlich schlechter. Die Frist soll gerade verhindern, dass ältere Vermögensverschiebungen unbegrenzt wieder aufgerollt werden. Ob dennoch Ansprüche bestehen, hängt von der damaligen Rechtslage und vom Vertragsinhalt ab.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtanwaltskanzlei in 1010 Wien Mandantinnen und Mandanten bei vermögensrechtlichen Fragen an der Schnittstelle von Scheidung, Vermögensaufteilung, Trennung und Erbrechtsansprüchen. Gerade wenn Schenkungen an neue Partner, Kinder aus früheren Beziehungen und spätere Pflichtteilsforderungen zusammentreffen, entscheidet oft nicht das Bauchgefühl, sondern ein präziser Blick in den Vertrag.
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