Pflegevermächtnis: Zählt mietfreies Wohnen als Abgeltung für Pflege?

Pflegevermächtnis nach dem Tod: Zählt bezahlte Miete schon als Bezahlung für jahrelange Pflege?
Er kochte, putzte, half beim Waschen, unterstützte seine Partnerin im Alltag und übernahm später sogar körpernahe Pflege – doch nach ihrem Tod hieß es plötzlich: Das sei doch schon mit dem mietfreien Wohnen abgegolten gewesen.
Genau an diesem Punkt wird das Pflegevermächtnis in der Praxis brisant. Viele Angehörige, Lebensgefährten oder enge Bezugspersonen pflegen über Monate oder Jahre, ohne je über Geld zu sprechen. Erst nach dem Todesfall stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe dafür ein Anspruch gegen den Nachlass besteht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu nun wichtige Leitlinien gezogen: Nicht jeder Vorteil, den der Pflegende irgendwann erhalten hat, schmälert automatisch den Anspruch.
Eine Lebensgemeinschaft, viele Jahre Alltag – und am Ende Streit ums Geld
Der Mann lebte seit 2003 mit seiner Partnerin zusammen. Die Aufgabenteilung war über lange Zeit klar: Sie übernahm – wie vereinbart – die laufenden Wohnungskosten, er kümmerte sich zunehmend um den Haushalt. Mit den Jahren wurde aus Unterstützung aber immer mehr tatsächliche Versorgung. Er kochte schließlich allein, erledigte den Alltag und half ab 2016 auch bei körpernahen Pflegetätigkeiten, weil sich der Gesundheitszustand der Frau deutlich verschlechterte.
Für gröbere Reinigungsarbeiten kam nur alle zwei Wochen kurz eine Putzkraft. Den Rest trug der gemeinsame Alltag – und vor allem der Mann. Die Frau bezog Pflegegeld, zunächst auf Stufe 2, später auf Stufe 3. In den letzten Wochen vor ihrem Tod war sie im Krankenhaus.
Nach ihrem Tod verlangte der Mann von den Erben Geld für seine Pflegeleistungen aus den letzten drei Jahren. Die Gegenseite hielt dagegen: Er habe ohnehin Vorteile gehabt, etwa durch das Wohnen ohne Mietzahlung. Außerdem seien die von ihm behaupteten Stunden viel zu hoch angesetzt.
Worum geht es beim Pflegevermächtnis wirklich?
Das Pflegevermächtnis steht in § 677 ABGB. Diese Bestimmung gibt nahen Angehörigen und bestimmten nahestehenden Personen einen gesetzlichen Anspruch, wenn sie den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod zumindest sechs Monate in nicht bloß geringem Ausmaß gepflegt haben. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer über längere Zeit persönlich pflegt, soll nicht leer ausgehen, nur weil es keine ausdrückliche Vereinbarung über eine Bezahlung gab.
Gerade in Familien und Lebensgemeinschaften wird Pflege oft selbstverständlich übernommen. Gekocht wird „eh mit“, Arzttermine werden organisiert, Hilfe beim Anziehen oder bei der Körperpflege entsteht schrittweise. Was menschlich naheliegt, ist rechtlich oft schwer zu beziffern. Genau deshalb ist das Pflegevermächtnis so wichtig.
Der entscheidende Punkt: Nicht jede Zuwendung zählt als Gegenleistung
§ 677 ABGB sagt auch, dass bestimmte Zuwendungen anzurechnen sein können. Gemeint sind aber nicht irgendwelche Vorteile aus dem Zusammenleben, sondern Leistungen, die gerade als Gegenleistung für die Pflege gedacht waren.
Der OGH hat das klar herausgearbeitet: Normale Beiträge zum gemeinsamen Haushalt sind nicht automatisch eine Pflegeabgeltung. Wenn in einer Lebensgemeinschaft seit Jahren vereinbart war, dass eine Person die Wohnkosten trägt, fehlt dieser Zahlung oft jeder unmittelbare Bezug zur späteren Pflege. Dann darf sie nicht einfach nachträglich als „Bezahlung“ umgedeutet werden.
Das ist für viele Betroffene entscheidend. Sonst könnte fast jede Pflegeleistung im Nachhinein entwertet werden mit dem Argument, der Pflegende habe ja ohnehin irgendwie vom Zusammenleben profitiert. Genau das soll das Gesetz aber nicht. Es soll Doppeltzahlungen verhindern, nicht unbezahlte Pflege kleinrechnen.
Wie die Höhe berechnet wird: Nicht Gefühl, sondern objektiver Pflegebedarf
Für die Höhe des Anspruchs ist § 678 ABGB maßgeblich. Diese Vorschrift knüpft an den Wert der erbrachten Leistungen an. Vereinfacht gesagt geht es darum, welche Fremdpflegekosten der gepflegten Person durch die persönliche Betreuung erspart wurden.
Darum zählt nicht bloß, was der Pflegende subjektiv als Aufwand empfunden hat. Entscheidend sind die objektiv notwendigen und tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen. Pflegegeldbescheide, ärztliche Unterlagen und pflegerische Gutachten helfen dabei, den tatsächlichen Bedarf nachvollziehbar festzustellen.
Der OGH hat außerdem klargestellt: Haushaltsnahe Tätigkeiten wie Kochen oder Putzen können nicht immer vollständig angesetzt werden, wenn sie beiden Personen im gemeinsamen Haushalt zugutekamen. In solchen Fällen ist nur der auf die gepflegte Person entfallende Anteil zu berücksichtigen – praktisch also eine Aufteilung nach Köpfen.
Auch Krankenhauszeiten spielen eine wichtige Rolle. Wer im Spital liegt, erhält dort die notwendige Versorgung. Diese Zeiträume zählen daher nicht als häusliche Pflegezeit.
Im behandelten Verfahren blieb zudem ein unbestrittener Stundensatz von 10 Euro aufrecht. Das zeigt: Wenn eine Höhe im Verfahren nicht bekämpft wird, kann sie zur Berechnungsgrundlage werden.
Was das Höchstgericht konkret klargestellt hat
Die Entscheidung bringt mehrere Punkte auf den Tisch, die für künftige Verlassenschaften erheblich sind. Erstens: Eine Anrechnung kommt nur bei Zuwendungen mit echtem Pflegezusammenhang in Betracht. Zweitens: Maßgeblich sind der objektive Pflegebedarf und die tatsächlich erbrachten Leistungen. Drittens: Gemeinsame Haushaltstätigkeiten sind nur anteilig ersatzfähig. Viertens: Spitalszeiten fallen aus der Berechnung heraus.
Ebenfalls wichtig: Der Pflegende muss nicht beweisen, dass er von Anfang an eine Bezahlung erwartet hat. Das Pflegevermächtnis ist kein gewöhnlicher Bereicherungsanspruch, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Gerade dadurch schützt es jene Menschen, die gepflegt haben, ohne laufend über Geld zu verhandeln.
Rechtsanwalt Wien: Wann diese Entscheidung im Alltag plötzlich relevant wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, taucht die Frage oft früher auf, als man denkt. Etwa dann, wenn Sie Ihren Lebensgefährten, ein Elternteil oder ein Schwiegerelternteil regelmäßig betreut haben und nach dem Todesfall niemand anerkennen will, was tatsächlich geleistet wurde.
Ebenso relevant ist die Entscheidung für Erben. Wer mit einem Pflegevermächtnis konfrontiert wird, sollte nicht vorschnell annehmen, dass frühere Wohnkosten, Geschenke oder das gemeinsame Zusammenleben den Anspruch automatisch reduzieren. Ohne nachweisbaren Bezug zur Pflege trägt dieses Argument oft nicht.
Besonders konfliktträchtig sind Patchwork-Familien und langjährige Lebensgemeinschaften. Dort gibt es viele gewachsene Alltagsabsprachen, aber selten saubere Dokumentation. Genau dann wird die Abgrenzung zwischen normalem Zusammenleben und pflegebezogener Gegenleistung zum Kern des Streits.
Was Betroffene jetzt sichern sollten
- Führen Sie ein Pflegetagebuch mit Tätigkeiten, Dauer und besonderen Belastungen.
- Bewahren Sie Pflegegeldbescheide, Arztbriefe, Entlassungsberichte und Gutachten auf.
- Rechnen Sie Haushaltstätigkeiten realistisch und nur anteilig für die gepflegte Person.
- Berücksichtigen Sie keine Krankenhauszeiten als häusliche Pflege.
- Notieren Sie mögliche Zeugen, etwa Nachbarn, Hausärzte, mobile Dienste oder Angehörige.
- Dokumentieren Sie Geldleistungen oder Vereinbarungen, wenn sie ausdrücklich als Entgelt für Pflege gedacht waren.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in solchen Verfahren immer wieder, dass nicht der tatsächliche Pflegeeinsatz das Hauptproblem ist, sondern die fehlende Beweissicherung. Wer erst Monate später versucht, Stunden, Tätigkeiten und Zusammenhänge zu rekonstruieren, steht oft vor unnötigen Hürden.
FAQ: Was Menschen dazu tatsächlich suchen
Muss ich beweisen, dass ich für die Pflege bezahlt werden wollte?
Nein. Gerade das ist ein zentraler Punkt dieser Entscheidung. Beim Pflegevermächtnis geht es um einen gesetzlichen Anspruch. Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass der Pflegende schon zu Lebzeiten ausdrücklich Geld verlangt oder erwartet hat.
Zählt mietfreies Wohnen automatisch als Abgeltung für Pflege?
Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Wohnen oder die Kostenübernahme gerade wegen der Pflege gewährt wurde. Bestand diese Regelung schon vorher als normale Vereinbarung in der Lebensgemeinschaft, fehlt meist der notwendige Pflegebezug.
Kann ich Kochen, Putzen und Waschen voll abrechnen?
Nicht immer. Wenn diese Tätigkeiten beiden Personen im gemeinsamen Haushalt zugutekamen, wird nur der Anteil berücksichtigt, der auf die gepflegte Person entfällt. Reine Pflegeleistungen sind anders zu beurteilen als allgemeine Haushaltsführung.
Zählen Wochen im Krankenhaus bei der Pflege mit?
Nein. Zeiten, in denen die gepflegte Person im Spital versorgt wurde, sind keine häuslichen Pflegezeiten. Für die Berechnung des Pflegevermächtnisses müssen diese Zeiträume daher abgezogen werden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Betroffene bei Fragen rund um Verlassenschaft, Pflegevermächtnis und familiennahe Ansprüche nach einem Todesfall. Gerade wenn Pflege, Lebensgemeinschaft und Nachlass ineinandergreifen, kommt es auf eine saubere rechtliche Einordnung und belastbare Unterlagen an.
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