Pflegeregress und Scheidung: Welche Rolle spielt es seit 2018?

Pflegeregress gestoppt: Warum Erben seit 2018 nicht mehr für Pflegeheimkosten zahlen sollen
22.000 Euro Forderung nach dem Tod der Mutter – und plötzlich steht für den Sohn nicht nur die Trauer, sondern auch das eigene Vermögen auf dem Spiel. Genau diese Konstellation zeigt, warum der Wegfall des Pflegeregresses nicht nur für Erben, sondern auch für Scheidungs- und Unterhaltsfragen eine überraschend große Rolle spielt.
Wer sich trennt, Vermögen aufteilt oder über künftige Unterhaltslasten spricht, denkt meist an Konten, Immobilien, Kredite und vielleicht noch an Erbschaften. Weniger präsent ist die Frage, ob wegen eines Pflegeheimaufenthalts eines Elternteils später noch die Stadt oder das Land anklopfen kann. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Linie gezogen: Seit 1.1.2018 ist dieser Zugriff auf das Vermögen von Angehörigen und Erben grundsätzlich unzulässig.
Ein Sohn erbt – und die Stadt verlangt weiter Geld
Die Mutter des Beklagten war für einige Monate in Kurzzeitpflege in einer städtisch anerkannten Einrichtung. Die dafür anfallenden Kosten wurden von der Stadt Wien aus Sozialhilfemitteln übernommen. Einen Teil hatte die Mutter noch zu Lebzeiten zurückgezahlt. Nach ihrem Tod blieb aus Sicht der Stadt aber ein offener Betrag von mehr als 22.000 Euro.
Der Sohn trat als Erbe in ihre Rechtsnachfolge ein. Genau dort setzte die Forderung an: Die Stadt wollte den restlichen Betrag von ihm einfordern. Das Erstgericht gab der Klage zunächst statt. Für den Sohn sah es also so aus, als würde die Pflege seiner Mutter im Nachhinein zu einer erheblichen Belastung seines eigenen Vermögens werden.
Dann kam eine rechtliche Zäsur. Während das Verfahren noch lief, trat mit 1.1.2018 das verfassungsrechtlich abgesicherte Verbot des Pflegeregresses in Kraft. Das Berufungsgericht wies die Klage daraufhin ab. Der städtische Fonds zog weiter zum OGH – ohne Erfolg.
Der entscheidende Schnitt: Ab 1.1.2018 kein Zugriff mehr
Der OGH stellte klar, dass seit 1.1.2018 kein Zugriff mehr auf das Vermögen von Pflegebedürftigen, Angehörigen, Erben oder Geschenknehmern zur Abdeckung von Pflegeheimkosten zulässig ist. Das gilt auch dann, wenn die Pflegekosten schon vor 2018 entstanden sind und das Verfahren damals bereits gelaufen ist.
Der Knackpunkt liegt nicht beim Zeitpunkt der Pflege, sondern beim Zeitpunkt des Vermögenszugriffs. Wer also nach dem 31.12.2017 noch auf Vermögen zugreifen will, braucht dafür eine rechtliche Grundlage. Genau diese Grundlage ist mit dem neuen Verfassungsrecht weggefallen.
Besonders bemerkenswert ist die prozessuale Folge: Solche Verfahren werden nicht bloß „eingestellt“. Die Klage ist abzuweisen, weil der Anspruch materiellrechtlich nicht mehr besteht. Anders gesagt: Der rechtliche Boden unter der Forderung wurde entzogen.
Was steht eigentlich im Gesetz?
§ 330a ASVG verbietet im Verfassungsrang den Pflegeregress. Das bedeutet: Sozialhilfeträger dürfen zur Finanzierung stationärer Pflege nicht mehr auf das Vermögen der betroffenen Person, ihrer Angehörigen, Erben oder Geschenknehmer zugreifen.
§ 707a Abs 2 ASVG regelt den Übergang. Diese Bestimmung sagt vereinfacht, dass solche Ersatzansprüche ab 1.1.2018 nicht mehr geltend gemacht werden dürfen und laufende Verfahren an diese neue Rechtslage angepasst werden müssen.
Für Betroffene ist das deshalb so wichtig, weil hier nicht nur eine Detailregel geändert wurde. Der Gesetzgeber hat einen klaren Schlussstrich gezogen. Wer nach diesem Stichtag Pflegekosten aus Vermögen von Angehörigen oder Erben eintreiben will, stößt auf ein grundsätzliches Verbot.
Warum das auch bei Scheidung und Vermögensaufteilung wichtig ist
Pflegeregress klingt zunächst nach Sozialrecht. In der familienrechtlichen Praxis taucht das Thema aber oft an ganz anderer Stelle auf: bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, bei Unterhaltsverhandlungen und bei der Bewertung von Erbschaften.
Wenn Sie sich gerade in einer Scheidung befinden und die Gegenseite behauptet, eine künftige Rückforderung wegen Pflegeheimkosten der Eltern müsse als Schuld berücksichtigt werden, ist Vorsicht geboten. Seit 2018 kann eine solche Behauptung rechtlich ins Leere gehen, wenn es um stationäre Pflege und einen Zugriff auf Angehörigen- oder Erbenvermögen geht.
Auch bei Erbschaften spielt das hinein. Manchmal wird ein erwartetes Erbe in Vergleichsgesprächen kleiner gerechnet, weil angeblich später noch hohe Pflegeforderungen drohen. Diese Rechnung ist seit dem Regressverbot nicht ohne Weiteres haltbar.
Ein weiterer Punkt betrifft den Ehegattenunterhalt. Wer geringere Leistungsfähigkeit behauptet, verweist mitunter auf alte oder befürchtete Ersatzforderungen aus Pflegekosten innerhalb der Familie. Ob diese Belastung tatsächlich besteht, muss heute sehr genau geprüft werden.
Vier Situationen, in denen Sie besonders genau hinschauen sollten
- Wenn Sie als Kind, Ehepartner, Erbe oder Geschenknehmer ein Schreiben wegen offener Pflegeheimkosten erhalten.
- Wenn in einer Scheidung behauptet wird, mögliche Pflegekosten der Eltern würden die Vermögensaufteilung beeinflussen.
- Wenn Sie ein Erbe antreten und nicht wissen, ob alte Forderungen der Stadt oder des Landes noch durchsetzbar sind.
- Wenn bereits ein Verfahren, ein Vergleichsvorschlag oder sogar eine Exekution im Raum steht.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt Wien sieht Dr. Pichler in der Praxis, dass gerade solche Nebenthemen in Trennungs- und Verlassenschaftssituationen schnell unterschätzt werden. Das Problem liegt selten nur in der Forderung selbst, sondern oft in ihrer Wirkung auf Unterhalt, Vergleichsbereitschaft und Vermögensplanung.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
- Leisten Sie keine vorschnelle Zahlung, nur weil eine Behörde oder ein Fonds einen hohen Betrag fordert.
- Prüfen Sie zuerst, ob es tatsächlich um stationäre Pflege in einer anerkannten Einrichtung geht.
- Sammeln Sie alle Unterlagen: Zahlungsaufforderungen, Bescheide, Klagen, Vergleichsentwürfe und Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren.
- Lassen Sie klären, ob die Forderung schon vor dem 1.1.2018 rechtskräftig zugesprochen wurde. Gerade hier ist die Rechtslage besonders sensibel.
- Berücksichtigen Sie solche behaupteten Forderungen in einer Scheidungsvereinbarung nicht ungeprüft als fixe Schuldposition.
Offen gelassen hat der OGH nämlich, wie mit Forderungen umzugehen ist, die schon vor 2018 rechtskräftig zugesprochen wurden und dann vollstreckt werden sollen. Genau deshalb sollte niemand alte Akten oder Exekutionstitel im Alleingang interpretieren.
FAQ: Was Betroffene häufig googeln
Muss ich als Sohn oder Tochter Pflegeheimkosten meiner Eltern zurückzahlen?
Seit 1.1.2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von Angehörigen zur Deckung stationärer Pflegekosten grundsätzlich nicht mehr zulässig. Das betrifft gerade jene Fälle, in denen Stadt oder Land Geld von Kindern oder anderen nahen Angehörigen verlangen wollen. Entscheidend sind aber immer die genaue Art der Pflege und der Zeitpunkt der Geltendmachung.
Kann ich als Erbe noch für alte Pflegekosten belangt werden?
Für Zugriffe nach dem 31.12.2017 hat der OGH sehr deutlich gesagt, dass solche Ansprüche grundsätzlich nicht mehr durchgesetzt werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn die Pflegekosten schon früher entstanden sind. Heikel bleibt die Frage, was bei bereits vor 2018 rechtskräftig entschiedenen Forderungen gilt.
Spielt das bei der Scheidung überhaupt eine Rolle?
Ja, oft mehr als man denkt. Behauptete Pflegekostenforderungen können bei Vermögensaufteilung, Unterhaltsberechnung oder Vergleichsverhandlungen als Druckmittel eingesetzt werden. Ob diese Belastung rechtlich überhaupt besteht, sollte vor jeder Einigung geprüft werden.
Was mache ich, wenn schon eine Klage oder Exekution läuft?
Dann sollten Sie rasch handeln und die Unterlagen prüfen lassen. Bei laufenden Verfahren kann entscheidend sein, wann der Vermögenszugriff erfolgen soll und auf welche Rechtsgrundlage sich die Forderung stützt. Auch alte Titel oder Vergleiche verlangen eine genaue rechtliche Einordnung.
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