Geldforderungen für Pflegeleistungen in der Familie: Was sagt das Gesetz?

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Pflege für die Eltern, Streit unter Geschwistern: Wann gibt es nach dem Tod überhaupt Geld?

Geldforderungen für Pflegeleistungen in der Familie – Jahrelang den Vater waschen, versorgen, Arzttermine organisieren – und am Ende trotzdem keinen Cent bekommen? Genau an dieser Frage zerbrechen in vielen Familien nicht nur Erbauseinandersetzungen, sondern oft auch das Verhältnis unter Geschwistern. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, wie streng das österreichische Recht bei Pflegeleistungen innerhalb der Familie ist.

Für viele Betroffene ist das überraschend: Wer einen Elternteil über Jahre betreut, geht intuitiv davon aus, dass diese Leistung später irgendwie „berücksichtigt“ wird. Rechtlich passiert das aber nicht automatisch. Vor allem dann nicht, wenn die Pflege aus Zuneigung erbracht wurde und nie klar besprochen wurde, ob dafür eine Vergütung vorgesehen ist.

Zwei Schwestern, ein pflegebedürftiger Vater – und Jahre später ein Geldstreit

In der entschiedenen Sache pflegten zwei Schwestern ihren Vater zunächst gemeinsam. Ab 2008 übernahmen beide Betreuung und Pflege. Doch ab Herbst 2013 änderte sich die Situation deutlich: Von da an kümmerte sich nur noch eine der beiden um den Vater. Die andere Schwester leistete ab diesem Zeitpunkt keine Pflege mehr.

Nach dem Tod des Vaters verlangte die Schwester, die ihn ab 2013 alleine betreut hatte, Geldersatz. Sie wollte die Hälfte ihrer Pflegeleistungen ersetzt bekommen. Die beklagte Schwester hielt dagegen und argumentierte, auch sie habe in den Jahren davor gepflegt und wolle nun ihrerseits die Hälfte „ihrer“ damaligen Pflegeleistungen gegenrechnen.

Gerade solche Konstellationen sind in der Praxis heikel. Solange der pflegebedürftige Elternteil lebt, wird vieles informell geregelt. Einer fährt zum Arzt, eine andere übernimmt Einkäufe, jemand kümmert sich um Körperpflege oder Behördenwege. Erst nach dem Todesfall wird aus familiärer Hilfe plötzlich eine Rechenaufgabe – mit der Frage, ob daraus überhaupt rechtliche Ansprüche entstanden sind.

Liebe, Pflichtgefühl, Familienalltag – aber kein automatischer Zahlungsanspruch beim Rechtsanwalt Wien

Der OGH zog hier eine klare Grenze: Nicht jede Pflegeleistung innerhalb der Familie führt später zu Geldforderungen. Entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage ein solcher Anspruch überhaupt beruhen könnte.

Die beklagte Schwester versuchte mehrere Wege. Keiner führte zum Ziel. Das Höchstgericht verneinte ihre Gegenforderung endgültig.

Warum das Pflegevermächtnis nicht immer hilft

Eine wichtige Rolle spielte das sogenannte Pflegevermächtnis nach den §§ 677 ff ABGB. Diese Bestimmungen sollen Personen schützen, die einen nahen Angehörigen vor dessen Tod über einen gewissen Zeitraum in nicht bloß geringem Ausmaß gepflegt haben. Der Gedanke dahinter: Wer in der letzten Lebensphase tatsächlich Pflege leistet, soll unter bestimmten Voraussetzungen einen Geldanspruch aus dem Nachlass haben.

Der Haken liegt im Zeitraum. Das Pflegevermächtnis setzt voraus, dass die Pflege in den letzten drei Jahren vor dem Tod erbracht wurde. Genau daran scheiterte die beklagte Schwester. Sie hatte ab Herbst 2013 nicht mehr gepflegt und fiel damit aus dem relevanten Zeitfenster heraus. Ihre früheren Leistungen reichten für diesen Anspruch nicht aus.

Für Familien ist das ein zentraler Punkt: Nicht jede langjährige Unterstützung ist automatisch ein Pflegevermächtnis. Das Gesetz knüpft bewusst an die letzte Lebensphase an. Wer deutlich früher aus der Betreuung ausscheidet, kann sich darauf regelmäßig nicht stützen.

„Ich habe geholfen, also bin ich doch benachteiligt“ – warum Bereicherungsrecht oft nicht greift

Ein weiterer denkbarer Ansatz ist das Bereicherungsrecht, hier in der Argumentation über § 1435 ABGB analog. Vereinfacht gesagt geht es dabei um Fälle, in denen jemand Leistungen in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung erbringt – und diese Gegenleistung später ausbleibt.

Typische Beispiele wären: Jemand pflegt in der Erwartung, dafür später im Testament bedacht zu werden. Oder es wird zumindest für alle Beteiligten klar erkennbar davon ausgegangen, dass die Pflege nicht gratis erfolgen soll.

Genau das lag hier aber nicht vor. Es wurde festgestellt, dass die Schwester ihre Pflegeleistungen aus Zuneigung zum Vater erbracht hatte, nicht in Erwartung von Geld, Vermögen oder einer letztwilligen Zuwendung. Diese fehlende Erwartung war rechtlich entscheidend. Ohne erkennbare Erwartung einer Gegenleistung gibt es keinen bereicherungsrechtlichen Ersatzanspruch.

Das ist die harte Linie dieser Entscheidung: Gerade die liebevolle, selbstverständliche Hilfe innerhalb der Familie wird nicht nachträglich in Geld umgerechnet, nur weil es später zum Streit kommt.

Mit Zustimmung gepflegt? Dann ist es gerade keine „Geschäftsführung ohne Auftrag“

Oft wird in solchen Fällen auch § 1037 ABGB ins Spiel gebracht, also die Geschäftsführung ohne Auftrag. Dahinter steht die Idee, dass jemand eigenmächtig ein fremdes Geschäft besorgt und dafür unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz verlangen kann.

Doch auch dieser Weg war hier versperrt. Der Vater wollte die Pflege, nahm sie an und war damit einverstanden. Gerade deshalb lag keine eigenmächtige Einmischung in fremde Angelegenheiten vor. Wer einen Angehörigen mit dessen Wissen und Zustimmung pflegt, handelt nicht „ohne Auftrag“ in diesem Sinn.

Das ist rechtlich besonders interessant, weil genau diese Anspruchsgrundlage in Erbstreitigkeiten immer wieder versucht wird. Der OGH macht deutlich: Zustimmung des Pflegebedürftigen schließt diese Schiene regelmäßig aus.

Was Betroffene aus dieser Entscheidung mitnehmen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem vier Punkte wichtig:

  • Pflege nicht bloß stillschweigend organisieren: Wenn absehbar ist, dass ein Kind oder Geschwisterteil dauerhaft den Großteil der Betreuung übernimmt, sollte schriftlich festgehalten werden, ob eine Vergütung, ein Auslagenersatz oder ein späterer Ausgleich vorgesehen ist.
  • Erwartungen klar dokumentieren: Wer auf eine spätere finanzielle Anerkennung hofft, sollte sich nicht auf bloße Familiengespräche verlassen. Testament, Vermächtnis oder schriftliche Vereinbarung schaffen deutlich mehr Sicherheit.
  • Zeiträume genau im Blick behalten: Für das Pflegevermächtnis sind die letzten drei Jahre vor dem Tod besonders relevant. Nicht nur die Pflege an sich, sondern auch deren Umfang und Dauer sollten dokumentiert werden.
  • Erbstreit und Familienvermögen zusammendenken: Gerade bei Trennung, Scheidung oder Vermögensaufteilung in der Familie können behauptete Pflegeansprüche plötzlich große wirtschaftliche Bedeutung bekommen – manchmal auch deshalb, weil ein Anspruch eben gerade nicht besteht.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien erlebt die Pichler Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien regelmäßig, dass ungeklärte Pflegeleistungen später nicht nur den Nachlass belasten, sondern auch Konflikte unter Geschwistern verschärfen. Frühzeitige rechtliche Gestaltung verhindert oft jahrelangen Streit.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

  • Wer erbringt die Pflege tatsächlich und seit wann?
  • Gibt es Nachrichten, Notizen oder Vereinbarungen über eine Bezahlung oder spätere Abgeltung?
  • Wurde ein Testament errichtet oder angepasst?
  • Fallen die Pflegeleistungen in die letzten drei Jahre vor dem Tod?
  • Sind Stundenaufzeichnungen, Arztfahrten, Auslagen und Betreuungsumfang dokumentiert?
  • Besteht bereits Streit mit Geschwistern über Nachlass, Aufteilung oder Ausgleichszahlungen?

FAQ: Was Menschen dazu tatsächlich googeln

Kann ich für die Pflege meiner Mutter oder meines Vaters nach dem Tod Geld verlangen?

Ja, aber nicht automatisch. Ein Anspruch kann etwa über das Pflegevermächtnis bestehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind unter anderem der Zeitraum der Pflege, ihr Umfang und die Nähe zum Todeszeitpunkt. Reine familiäre Hilfe aus Zuneigung führt nicht ohne Weiteres zu einem Zahlungsanspruch.

Bekomme ich etwas, wenn ich jahrelang gepflegt habe, aber kein Testament existiert?

Ein fehlendes Testament schließt Ansprüche nicht zwingend aus, macht sie aber oft schwieriger. Das Pflegevermächtnis ist gesetzlich geregelt und kann auch ohne Testament relevant sein. Allerdings müssen die Voraussetzungen genau erfüllt sein. Frühere Pflegeleistungen, die lange vor dem Todesfall endeten, reichen häufig nicht.

Kann mein Bruder oder meine Schwester eigene Pflegeleistungen gegen meine Forderung aufrechnen?

Nur wenn dafür überhaupt eine rechtliche Anspruchsgrundlage besteht. Genau daran scheitern solche Gegenforderungen oft. Wer einen Elternteil ohne erkennbare Erwartung einer Vergütung gepflegt hat, kann daraus nicht automatisch später Geld verlangen. Auch eine Aufrechnung setzt einen bestehenden Anspruch voraus.

Zählt Pflege aus Liebe rechtlich gar nichts?

Doch, sie kann sehr wohl Bedeutung haben – aber nicht in jedem Fall als Geldforderung. Rechtlich wird genau unterschieden, ob eine Pflegeleistung unentgeltlich, in Erwartung einer Gegenleistung oder unter den Voraussetzungen des Pflegevermächtnisses erbracht wurde. Ohne klare Absprachen bleibt familiäre Hilfe oft unbezahlt. Gerade deshalb ist rechtzeitige Gestaltung so wichtig.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.