Pichler Rechtsanwalt GmbH

Obsorgeentzug wegen psychischer Erkrankung erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  24.09.2026
Obsorgeentzug wegen psychischer Erkrankung erklärt

Magersucht, Obsorge, Kindeswohl: Wann darf ein Elternteil die Obsorge verlieren?

Die Mutter war schwer krank – trotzdem entzog ihr das Gericht nicht automatisch die Obsorge. Entscheidend war eine andere Frage: Konnte sie ihr Kind trotz ihrer Erkrankung sicher und verlässlich betreuen? Ein Obsorgeentzug wegen psychischer Erkrankung setzt daher grundsätzlich konkrete Auswirkungen auf das Kindeswohl voraus.

Eine Diagnose allein veränderte die Obsorge nicht

Der Vater eines gemeinsamen Kindes wollte erreichen, dass der Mutter die Obsorge entzogen wird. Er verwies unter anderem darauf, dass sie an Anorexia nervosa, also Magersucht, erkrankt war. Aus seiner Sicht war damit die notwendige Betreuung des Kindes nicht ausreichend gewährleistet.

Die Mutter befand sich dadurch in einer schwierigen Lage: Ihre Erkrankung stand im Mittelpunkt des Verfahrens, obwohl sie nicht automatisch bedeutete, dass sie als Elternteil ungeeignet war. Für das Kind ging es gleichzeitig um Stabilität. Ein Wechsel der hauptsächlichen Betreuung kann den Alltag, die Bindung und das Sicherheitsgefühl eines Kindes erheblich verändern.

Die Gerichte prüften deshalb nicht nur die Diagnose. Sie verschafften sich auch einen persönlichen Eindruck von der Mutter und zogen einen Sachverständigen bei. Außerdem wurde untersucht, wie die Betreuung tatsächlich organisiert war und ob das Kind durch die Erkrankung ernsthaft gefährdet wurde.

Der Vater behauptete zusätzlich, dass die Obsorge faktisch bei den mütterlichen Großeltern liege. Die Gerichte konnten diese Darstellung jedoch nicht als ausreichend belegt feststellen. Die Großeltern mögen unterstützt haben; daraus folgte aber nicht automatisch, dass die Mutter ihre Obsorgepflichten nicht selbst wahrnehmen konnte.

Was das Gesetz unter Kindeswohl und Obsorge versteht

§ 138 ABGB enthält wichtige Kriterien für das Kindeswohl. Dazu zählen unter anderem die angemessene Versorgung, der Schutz vor Gewalt, die verlässliche Betreuung, die Förderung der Entwicklung und die Berücksichtigung der Meinung des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Die Obsorge umfasst die Verantwortung für Pflege und Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung des Kindes. Sie bedeutet nicht, dass ein Elternteil jede Aufgabe ohne Unterstützung erledigen muss. Eltern dürfen im Alltag Hilfe von Angehörigen oder anderen Betreuungspersonen annehmen, solange die Verantwortung und die ausreichende Versorgung des Kindes gewährleistet bleiben.

§ 181 ABGB ermöglicht gerichtliche Maßnahmen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Je nach Situation kann das Gericht etwa verbindliche Anordnungen treffen, die Obsorge neu regeln oder einem Elternteil die Obsorge teilweise oder vollständig entziehen.

Ein Obsorgeentzug ist allerdings keine Reaktion auf eine unerwünschte Diagnose. Er kommt als besonders einschneidende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn die konkrete Betreuungssituation das Kind ernsthaft gefährdet oder der betreuende Elternteil seine Pflichten nicht ausreichend erfüllen kann. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite zur Obsorge.

Obsorgeentzug wegen psychischer Erkrankung: Was der OGH klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Sichtweise in seiner Entscheidung OGH vom 26.04.2006, 7 Ob 74/06t. Die Erkrankung der Mutter allein rechtfertigte keinen Entzug der Obsorge. Maßgeblich war, ob sich die Erkrankung tatsächlich auf ihre Erziehungsfähigkeit und die Sicherheit des Kindes auswirkte.

Die Vorinstanzen waren nach der persönlichen Einschätzung der Mutter und aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gekommen, dass sie weiterhin erziehungsgeeignet war. Nach den getroffenen Feststellungen bestand keine konkrete und ernsthafte Kindeswohlgefährdung, die einen Wechsel der Obsorge erforderlich gemacht hätte.

Der OGH nahm den Sachverhalt nicht vollständig neu auf. Er wies das Rechtsmittel zurück, weil die Beurteilung der Vorinstanzen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhte. Ein Rechtsmittelgericht ersetzt nicht ohne Weiteres die Beweiswürdigung der unteren Gerichte durch eine eigene Einschätzung.

Das gilt auch für zusätzliche Beweisanträge. Ein Obsorgegericht muss nicht jede denkbare Untersuchung oder jedes weitere Gutachten einholen. Es darf beurteilen, welche Beweise für die konkrete Entscheidung notwendig sind. Gibt es bereits einen persönlichen Eindruck und eine fachliche Einschätzung, kann das ausreichend sein – sofern die wesentlichen Fragen geklärt sind.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum ein Obsorgewechsel nur als Notmaßnahme erfolgt

Ein Kind verliert durch einen Obsorgewechsel unter Umständen seine vertraute Betreuungsperson, muss sich an neue Abläufe gewöhnen oder erlebt eine zusätzliche Verschärfung des Elternkonflikts. Deshalb soll die bisherige Betreuung nicht allein wegen einer schwierigen Lebensphase beendet werden.

Das bedeutet nicht, dass Erkrankungen unbeachtet bleiben. Eine psychische oder körperliche Erkrankung kann die Obsorge sehr wohl beeinflussen, wenn sie zu konkreten Problemen führt. Dazu gehören etwa eine wiederholte unzureichende Versorgung, unbehandelte Krisen mit Auswirkungen auf das Kind, gefährliche Situationen oder die dauerhafte Überforderung mit grundlegenden Erziehungsaufgaben.

Entscheidend ist außerdem nicht nur der Zustand am Tag der Gerichtsverhandlung. Das Gericht darf auch berücksichtigen, wie sich die Situation voraussichtlich entwickeln wird. Eine vorübergehende Krise kann anders zu beurteilen sein als eine dauerhafte Situation ohne ausreichende Unterstützung und ohne erkennbare Stabilisierung.

Vier Situationen, in denen die Entscheidung praktisch wichtig wird

  • Psychische Erkrankung: Eine Depression, Suchterkrankung oder Angststörung führt nicht automatisch zum Obsorgeentzug. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf Betreuung, Sicherheit und Entwicklung des Kindes.
  • Körperliche Erkrankung: Auch eine schwere körperliche Erkrankung kann mit Unterstützung bewältigt werden. Relevant ist, ob Arzttermine, Schule, Kindergarten, Ernährung und tägliche Versorgung verlässlich organisiert sind.
  • Betreuung durch Großeltern: Großeltern dürfen eine wichtige Stütze sein. Daraus folgt nicht automatisch, dass die Obsorge tatsächlich auf sie übergegangen ist oder der betreuende Elternteil ungeeignet wäre.
  • Akute Gefährdung: Wenn das Kind unbeaufsichtigt bleibt, Gewalt erlebt oder medizinisch nicht versorgt wird, reicht eine allgemeine Berufung auf eine Erkrankung nicht aus. Dann müssen die konkreten Vorfälle rasch dokumentiert und gemeldet werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht ausschließlich mit der Diagnose des anderen Elternteils argumentieren. Für das Gericht zählen überprüfbare Tatsachen: Was ist passiert? Wie oft ist es passiert? Welche Folgen hatte es für das Kind? Wer hat die Versorgung tatsächlich übernommen?

Diese Informationen sind für ein Verfahren besonders wertvoll

  • Führen Sie eine chronologische Liste konkreter Vorfälle mit Datum und Auswirkungen auf das Kind.
  • Dokumentieren Sie, wer das Kind tatsächlich betreut und wer Schule, Kindergarten, Arzttermine und Freizeit organisiert.
  • Bewahren Sie relevante Nachrichten, Schreiben von Betreuungseinrichtungen oder medizinische Unterlagen auf, soweit deren Verwendung rechtlich zulässig ist.
  • Unterscheiden Sie zwischen einer fachlich festgestellten Erkrankung und bloßen Vermutungen oder Vorwürfen.
  • Formulieren Sie Ihre Anliegen aus Sicht des Kindes: Welche Betreuung ist sicherer, stabiler und entwicklungsfördernder?
  • Bei unmittelbarer Gefahr wenden Sie sich unverzüglich an die zuständige Kinder- und Jugendhilfe oder an die Polizei.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Obsorge und Kindeswohl

Vor einem Antrag auf Entzug oder Änderung der Obsorge sollte geprüft werden, ob ein weniger einschneidender Schritt ausreicht. Möglich können etwa klare Betreuungsregelungen, die Einbindung einer Unterstützungsperson oder eine fachliche Abklärung sein. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung solcher Situationen und bei der Aufbereitung der entscheidenden Tatsachen.

Häufige Fragen zur Obsorge bei Krankheit eines Elternteils

Kann einem Elternteil wegen einer psychischen Erkrankung die Obsorge entzogen werden?

Ja, das ist möglich, aber nicht automatisch wegen der Diagnose. Ein Obsorgeentzug wegen psychischer Erkrankung kommt nur in Betracht, wenn die Erkrankung zu einer konkreten und ernsthaften Gefährdung des Kindes führt. Das Gericht prüft insbesondere die tatsächliche Betreuung, die Erziehungsfähigkeit und die voraussichtliche Entwicklung der Situation.

Reicht ein Klinikaufenthalt für einen Obsorgeentzug?

Ein Klinikaufenthalt allein reicht normalerweise nicht aus. Er kann vorübergehend eine andere Betreuung notwendig machen, ohne dass die Obsorge dauerhaft geändert wird. Wichtig ist, ob das Kind währenddessen sicher versorgt ist und ob der erkrankte Elternteil danach seine Aufgaben wieder wahrnehmen kann.

Dürfen die Großeltern das Kind betreuen, wenn ein Elternteil krank ist?

Ja, Großeltern können die Betreuung unterstützen. Die Hilfe durch Angehörige bedeutet nicht automatisch, dass die Obsorge auf sie übergegangen ist. Anders kann es sein, wenn der obsorgeberechtigte Elternteil dauerhaft keine Verantwortung übernimmt und die Großeltern die Versorgung tatsächlich vollständig tragen.

Was muss ich für einen Antrag auf Obsorgeentzug beweisen?

Sie müssen konkrete Umstände darlegen, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung ergibt. Dazu können Vernachlässigung, gefährliche Situationen, fehlende medizinische Versorgung oder eine dauerhafte Überforderung gehören. Eine Diagnose oder ein allgemeines ungutes Gefühl genügt in der Regel nicht.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden