Darf bei Obsorge-Streitigkeiten dieselbe Beratungsstelle vorgeschrieben werden?

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Gleiche Beratungsstelle gegen den Willen eines Elternteils? Was der OGH zur Elternberatung bei Obsorge-Streit klarstellt

Manchmal scheitert gemeinsame Obsorge nicht an der Liebe zum Kind, sondern an jedem einzelnen Gespräch zwischen den Eltern. Einer schreibt Nachrichten nur noch über Anwälte, der andere blockt jedes Treffen ab, und das Kind lebt längst mitten in einer Stimmung, die niemand mehr offen ausspricht. Genau in solchen Obsorge-Streitsituationen stellt sich eine heikle Frage: Darf das Gericht Eltern nicht nur zur Beratung verpflichten, sondern sogar vorschreiben, dass beide dieselbe Beratungsstelle aufsuchen?

Rechtsanwalt Wien erläutert: Als aus einem Obsorgeantrag rasch ein Konflikt über Zusammenarbeit wurde

Ein Vater wollte nicht länger außen vor bleiben. Er hatte bisher nicht die Obsorge und beantragte die gemeinsame Obsorge für das gemeinsame Kind. Auf dem Papier klingt das oft nach einem Schritt in Richtung Gleichgewicht. In der Praxis war die Lage jedoch angespannt: Zwischen den Eltern herrschten deutliche Spannungen, die Kommunikation funktionierte schlecht, und gerade dort, wo gemeinsame Entscheidungen für ein Kind notwendig wären, war kaum Zusammenarbeit möglich.

Das Gericht griff deshalb nicht sofort zu einer endgültigen Weichenstellung, sondern ordnete eine Eltern- beziehungsweise Erziehungsberatung an. Ziel war nicht bloß, Wissen zu vermitteln. Es ging darum, den Konflikt zu beruhigen, die Kommunikation zu verbessern und den Blick wieder stärker auf das Kind zu richten. Besonders wichtig: Beide Eltern sollten dieselbe Beratungsstelle aufsuchen.

Die Mutter wollte das nicht akzeptieren. Sie wandte ein, dass solche Ziele nicht zulässig seien oder jedenfalls nicht rechtfertigten, beide an dieselbe Stelle zu binden. Sie bekämpfte die Anordnung, blieb aber bei den Vorinstanzen erfolglos. Auch der Oberste Gerichtshof gab ihrer außerordentlichen Anfechtung nicht statt.

Worum es bei einem Obsorge-Streit in Wahrheit geht

Gemeinsame Obsorge bedeutet nicht, dass Eltern ein harmonisches Verhältnis haben müssen. Das verlangt das Gesetz nicht. Es braucht aber ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit. Wer für ein Kind gemeinsam entscheiden soll, muss Informationen austauschen können, Termine abstimmen, medizinische Fragen besprechen und bei schulischen Themen handlungsfähig bleiben.

Fehlt genau diese Basis, geraten Gerichte in einen klassischen Zielkonflikt: Einerseits soll die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern gefördert werden, andererseits darf das Kind nicht in ständige Loyalitätskonflikte und Kommunikationskriege hineingezogen werden. Deshalb sind unterstützende Maßnahmen wie Elternberatung kein Nebenschauplatz, sondern oft der Punkt, an dem sich entscheidet, ob ein gemeinsames Modell überhaupt tragfähig sein kann.

Welche gesetzlichen Regeln bei Obsorge-Streitigkeiten dahinterstehen

Maßgeblich ist im österreichischen Kindschaftsrecht immer das Kindeswohl. § 138 ABGB beschreibt, was darunter zu verstehen ist: Entscheidungen müssen sich daran orientieren, was die Entwicklung, Sicherheit und stabile Beziehungssituation des Kindes bestmöglich schützt und fördert.

Für Obsorgefragen ist außerdem § 180 ABGB zentral. Diese Bestimmung regelt die Obsorge beider Eltern und bildet den rechtlichen Rahmen dafür, wann und wie gemeinsame Verantwortung möglich ist. Dahinter steht der Gedanke, dass gemeinsame Obsorge nicht bloß formell bestehen darf, sondern im Alltag auch funktionieren muss.

Wichtig ist auch § 107 AußStrG. Diese Vorschrift erlaubt dem Pflegschaftsgericht, Maßnahmen anzuordnen, die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sind. Dazu kann auch eine Eltern- oder Erziehungsberatung gehören. Das Gericht darf also nicht nur zuschauen, sondern aktiv eingreifen, wenn eine Beratung helfen kann, Konflikte zu entschärfen und die elterliche Zusammenarbeit bei einem Obsorge-Streit zu verbessern.

Der überraschende Punkt: Dieselbe Stelle darf vorgeschrieben werden

Viele Eltern gehen davon aus, dass Beratung zwar angeordnet werden kann, aber jeder frei wählen darf, wo und in welchem Setting sie stattfindet. Genau hier ist die Entscheidung besonders praxisrelevant. Der OGH bestätigt, dass Gerichte nicht nur eine Beratung anordnen dürfen, sondern auch den Besuch derselben Beratungsstelle, wenn das dem Kindeswohl dient.

Die Überlegung dahinter ist nachvollziehbar: Wenn beide Eltern an dieselbe Einrichtung angebunden sind, laufen Informationen einheitlich zusammen. Das kann Missverständnisse reduzieren, unterschiedliche Darstellungen schneller sichtbar machen und strukturierte Lösungen erleichtern. Gerade bei hochstrittigen Eltern in Obsorge-Streit ist es oft ein Vorteil, wenn nicht zwei voneinander getrennte Systeme nebeneinanderlaufen.

Ebenso wichtig ist die zweite Hälfte der Aussage: Diese Anordnung gilt nicht grenzenlos. Dass beide dieselbe Stelle aufsuchen sollen, ist nur dann zulässig, wenn daraus für einen Elternteil keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Das Gericht darf also nicht schematisch vorgehen, sondern muss die konkrete Situation im Blick behalten.

Welche Einwände zählen – und welche nicht

Der OGH hat klar gemacht, dass pauschale Ablehnung nicht genügt. Wer sich gegen dieselbe Beratungsstelle wehren will, muss konkrete und nachvollziehbare Gründe nennen. Allgemeine Aussagen wie „das bringt nichts“, „ich will das nicht“ oder „die Ziele sind unpassend“ reichen nicht aus.

Anders kann es aussehen, wenn gewichtige Umstände vorliegen. Denkbar sind etwa große räumliche Distanzen, Sicherheitsbedenken, traumabezogene Belastungen, fehlende sprachliche Eignung, massives begründetes Misstrauen gegenüber einer bestimmten Einrichtung oder andere Umstände, die ein gemeinsames Setting unzumutbar machen. Dann kann eine getrennte Beratung, eine andere Stelle, ein Online-Format oder ein besonders abgesichertes Setting die bessere Lösung sein.

Entscheidend ist, dass solche Gründe früh und konkret vorgebracht werden. Wer erst spät widerspricht oder nur allgemein argumentiert, riskiert, unglaubwürdig zu wirken. Gerade in Obsorge- und Kontaktverfahren kann das erhebliche Folgen haben, weil Gerichte sehr genau darauf achten, welcher Elternteil konstruktiv an Lösungen mitarbeitet.

Auch Konfliktberuhigung und Selbstreflexion sind zulässige Ziele

Ein interessanter Aspekt der Entscheidung betrifft den Inhalt der Beratung. Die Mutter hatte unter anderem eingewendet, dass bestimmte Zielsetzungen unzulässig seien. Der OGH sah das anders. Ziele wie bessere Kommunikation, Beruhigung des Konflikts und Reflexion des eigenen Verhaltens sind zulässige Inhalte einer Elternberatung.

Das ist für die Praxis bedeutsam, weil Elternberatung oft missverstanden wird. Sie dient nicht nur dazu, abstrakte Informationen über Erziehung zu vermitteln. Sie darf auch darauf abzielen, festgefahrene Muster sichtbar zu machen, Eskalationen zu verringern und den Blick dafür zu schärfen, wie das eigene Verhalten auf das Kind wirkt. Gerade in lang andauernden Streitlagen bei Obsorge-Streits ist das häufig der eigentliche Kern.

Wann diese Entscheidung für Sie besonders relevant ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, wird diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen wichtig:

  • Sie beantragen gemeinsame Obsorge, obwohl die Kommunikation mit dem anderen Elternteil seit Monaten oder Jahren belastet ist.
  • Das Gericht hat bereits eine Elternberatung angeordnet oder stellt eine solche Maßnahme in Aussicht.
  • Sie möchten nicht dieselbe Beratungsstelle wie der andere Elternteil aufsuchen und brauchen dafür tragfähige Gründe.
  • Der andere Elternteil verweigert jede Zusammenarbeit, und Sie möchten vermeiden, dass Ihnen selbst mangelnde Kooperationsbereitschaft vorgeworfen wird.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht die lauteste Empörung überzeugt das Gericht, sondern ein klarer, dokumentierter und kindeswohlorientierter Vortrag.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Lesen Sie die gerichtliche Anordnung genau. Fristen, Umfang und Vorgaben zur Beratungsstelle müssen eingehalten werden.
  • Dokumentieren Sie Ihre Teilnahme lückenlos. Heben Sie Bestätigungen, Termine und schriftliche Kommunikation auf.
  • Bringen Sie Einwände nicht nur emotional, sondern konkret vor. Sicherheitsrisiken, Distanzprobleme oder therapeutische Bedenken müssen nachvollziehbar erklärt werden.
  • Schlagen Sie Alternativen vor. Getrennte Termine, eine andere Einrichtung, Online-Beratung oder Schutzauflagen wirken deutlich überzeugender als bloße Ablehnung.
  • Vermeiden Sie pauschale Verweigerung. Das kann bei Obsorge- und Kontaktentscheidungen negativ gewertet werden.

FAQ: Was Eltern jetzt oft googeln

Muss ich wirklich mit dem anderen Elternteil zur gleichen Beratungsstelle gehen?

Ja, das Gericht kann das anordnen, wenn es dem Kindeswohl dient. Nach der bestätigten Linie des OGH ist eine solche Vorgabe zulässig, wenn dadurch die Zusammenarbeit verbessert und der Konflikt besser bearbeitet werden kann. Voraussetzung ist aber, dass für Sie keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

Kann ich mich gegen dieselbe Beratungsstelle wehren?

Ja, aber nicht mit bloßem Unbehagen oder allgemeiner Ablehnung. Sie brauchen konkrete Gründe, etwa Sicherheitsbedenken, erhebliche Distanz, besondere psychische Belastungen oder andere nachvollziehbare Hindernisse. Je früher Sie diese Punkte vorbringen und mit Unterlagen oder klaren Angaben untermauern, desto eher werden sie berücksichtigt.

Was passiert, wenn ich die angeordnete Elternberatung nicht mache?

Das kann Ihre Position im Obsorge- oder Kontaktverfahren schwächen. Das Gericht kann daraus schließen, dass Sie an einer kindeswohlorientierten Lösung nicht ausreichend mitwirken. Gerade wenn Kooperationsfähigkeit eine zentrale Frage ist, wirkt eine Verweigerung oft belastend.

Heißt gemeinsame Obsorge, dass wir uns perfekt verstehen müssen?

Nein. Auch getrennte Eltern mit Konflikten können gemeinsame Obsorge haben. Entscheidend ist aber, ob ein Mindestmaß an Kommunikation und Zusammenarbeit möglich ist, damit Entscheidungen für das Kind zuverlässig getroffen werden können.

Am Ende geht es in solchen Verfahren selten nur um Formulare, Anträge oder Zuständigkeiten. Es geht darum, ob Eltern bereit sind, die Dauerspannung zu durchbrechen, damit das Kind nicht länger zwischen zwei Fronten lebt. Genau dort setzt eine gerichtliche Elternberatung an – und nach dieser Entscheidung notfalls auch an derselben Stelle für beide. Mehr Informationen zur Obsorge finden Sie auf unserer Obsorge Seite.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.