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Obsorge der Lebensgefährtin Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Obsorge der Lebensgefährtin Österreich: OGH-Urteil

Wie viel darf eine zweite Mutter mitentscheiden? OGH zur Obsorge der Lebensgefährtin

Sie lebt mit dem Kind unter einem Dach, bringt es zum Arzt, hilft bei den Hausaufgaben und ist emotional längst eine zweite Mutter – rechtlich darf sie trotzdem nicht automatisch mitentscheiden. Genau diese Spannung stand hinter einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2002. Der Fall zeigt, wie unterschiedlich tatsächliche Verantwortung und rechtliche Obsorge sein können. Die Frage der Obsorge der Lebensgefährtin Österreich ist daher besonders bei gleichgeschlechtlichen Familien und Patchwork-Konstellationen relevant.

Eine Familie im Alltag – aber nur eine Person mit Obsorge

Ein Kind wurde unehelich geboren. Die Mutter war allein obsorgeberechtigt und lebte mit ihrer Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Die beiden Frauen betreuten das Kind gemeinsam und wollten diese familiäre Realität auch rechtlich abbilden.

Der Wunsch war nachvollziehbar: Die Lebensgefährtin sollte bei wichtigen Fragen nicht bloß danebenstehen, sondern gemeinsam mit der Mutter Entscheidungen treffen können. Es ging etwa um Angelegenheiten rund um Gesundheit, Schule, Behörden und die allgemeine Entwicklung des Kindes.

Die Gerichte lehnten diesen Antrag jedoch ab. Die Mutter sollte ihre volle Obsorge behalten. Die Lebensgefährtin konnte nach der damals geltenden Rechtslage nicht einfach als weitere gleichberechtigte obsorgeberechtigte Person hinzutreten.

Für die Familie bedeutete das einen deutlichen Unterschied zwischen gelebtem Alltag und rechtlicher Stellung: Die Lebensgefährtin konnte tatsächlich Verantwortung übernehmen, hatte aber nicht automatisch dieselbe Entscheidungsbefugnis wie die leibliche Mutter.

Was Obsorge rechtlich bedeutet

§ 158 ABGB beschreibt die Obsorge als Verantwortung für Pflege und Erziehung, die gesetzliche Vertretung sowie die Vermögensverwaltung des Kindes. Obsorge ist daher mehr als die bloße Betreuung im Alltag. Sie entscheidet darüber, wer in wichtigen Angelegenheiten rechtswirksam für ein Kind handeln darf.

Eine Bezugsperson kann ein Kind regelmäßig betreuen, zu Arztterminen begleiten oder von der Schule abholen, ohne deshalb automatisch obsorgeberechtigt zu sein. Für einzelne Alltagshandlungen kann eine Bevollmächtigung genügen. Bei grundlegenden Entscheidungen reicht eine solche informelle Rolle jedoch nicht immer aus.

Nach der damaligen Rechtslage lag die Obsorge bei einem unehelich geborenen Kind grundsätzlich bei der Mutter. Eine gemeinsame Obsorge war vor allem als rechtliche Möglichkeit der beiden leiblichen Eltern gedacht.

Für Pflegepersonen oder andere Betreuungspersonen bestanden zwar Regelungen, nach denen Obsorgerechte übertragen werden konnten. Diese waren jedoch als Ersatzlösung konzipiert. Sie sollten etwa greifen, wenn die leiblichen Eltern verstorben waren, die Obsorge nicht ausüben konnten oder eine andere Betreuung aus Gründen des Kindeswohls notwendig wurde.

Warum der OGH keine dritte obsorgeberechtigte Person zuließ

Der OGH entschied in seiner Entscheidung OGH vom 25.09.2002, 7 Ob 144/02f, dass eine Pflege- oder Stiefperson nach der damaligen Rechtslage nicht gemeinsam mit einem weiterhin voll obsorgeberechtigten leiblichen Elternteil die Obsorge ausüben konnte.

Nach der rechtlichen Konstruktion konnte die andere Person die Obsorge nur anstelle des leiblichen Elternteils übernehmen. Eine zusätzliche, gleichberechtigte Obsorge neben der Mutter war dagegen nicht vorgesehen.

Der Kern der Entscheidung lag somit nicht allein in der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Ausschlaggebend war vielmehr die damalige gesetzliche Grundstruktur: Entweder blieb die leibliche Mutter voll obsorgeberechtigt, oder die Obsorge wurde auf eine andere Person übertragen. Eine dritte Person mit gleichwertigen Rechten neben der Mutter sah das Gesetz nicht vor.

Der OGH musste deshalb auch nicht abschließend klären, ob die Lebensgefährtin rechtlich als Pflege- oder Stiefelternteil einzustufen gewesen wäre. Selbst wenn eine enge tatsächliche Beziehung zum Kind bestand, konnte daraus nach der damaligen Rechtslage keine gemeinsame Obsorge neben der Mutter abgeleitet werden.

Die unteren Gerichte hatten den Antrag ebenfalls abgelehnt. Sie gingen davon aus, dass die Mutter rechtlich ausreichend abgesichert war und kein Grund bestand, ihr die vollständige Obsorge gemeinsam mit einer weiteren Person zuzuordnen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum dieses Urteil heute nur mit Vorsicht herangezogen werden darf

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2002. Seit damals hat sich das österreichische Familienrecht erheblich verändert. Das betrifft insbesondere die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare, die Ehe, die Adoption und die rechtliche Elternschaft.

Auch die Regeln über die Obsorge unverheirateter Eltern wurden weiterentwickelt. Eine heutige Familie mit zwei Müttern oder zwei Vätern kann daher rechtlich anders zu beurteilen sein als die Familie in der damaligen Entscheidung.

Das Urteil darf nicht als allgemeine Aussage verstanden werden, wonach eine gleichgeschlechtliche Partnerin niemals rechtliche Verantwortung für ein Kind übernehmen kann. Entscheidend sind heute unter anderem die konkrete rechtliche Elternstellung, eine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft, eine Adoption, eine Pflegeelternschaft sowie die aktuelle Obsorgeregelung.

Bei der heutigen Obsorge der Lebensgefährtin Österreich kommt es daher auf die konkrete rechtliche Elternstellung, eine Adoption, eine Pflegeelternschaft oder eine andere aktuelle gesetzliche Grundlage an.

Der historische Wert der Entscheidung bleibt dennoch relevant: Eine enge emotionale Bindung und die tatsächliche Betreuung eines Kindes führen nicht automatisch zu umfassenden gesetzlichen Entscheidungsrechten.

Vier Situationen, in denen der Unterschied spürbar wird

  • Arztbesuche und medizinische Behandlungen: Die Begleitperson kann im Alltag unterstützen. Bei bedeutenden medizinischen Entscheidungen kann jedoch die Zustimmung der obsorgeberechtigten Person erforderlich sein.
  • Schule und Kindergarten: Abholen, Gespräche mit Pädagoginnen und die tägliche Organisation lassen sich oft praktisch regeln. Bei Schulwechseln oder anderen wesentlichen Entscheidungen können weitergehende Vertretungsrechte notwendig sein.
  • Behörden und Dokumente: Meldeangelegenheiten, Reisepässe oder andere formelle Schritte können die Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung verlangen.
  • Trennung der Erwachsenen: Endet die Lebensgemeinschaft, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form die bisherige Bezugsperson den Kontakt zum Kind fortsetzen kann. Die Dauer der Beziehung allein garantiert keine Obsorge.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zunächst unterscheiden: Geht es um Unterstützung im Alltag oder um eine rechtlich verbindliche Entscheidungsbefugnis? Davon hängt ab, ob eine Vollmacht ausreicht oder eine weitergehende familienrechtliche Lösung geprüft werden muss. Weitere Informationen finden Sie auch unter Obsorge.

Was Familien jetzt konkret klären sollten

  • Rollen festhalten: Dokumentieren Sie, wer das Kind regelmäßig betreut, welche Aufgaben übernommen werden und wie die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird.
  • Befugnisse abgrenzen: Prüfen Sie, ob eine Vollmacht für Arzttermine, Kindergarten, Schule oder Behördengänge genügt.
  • Rechtliche Elternschaft prüfen: Klären Sie, ob Ehe, Adoption, Anerkennung der Elternschaft oder eine Pflegeelternschaft in Betracht kommt.
  • Ausfallszenarien bedenken: Krankheit, Unfall oder eine längere Abwesenheit der obsorgeberechtigten Person können rasch praktische Probleme verursachen.
  • Trennung vorsorglich einbeziehen: Besprechen Sie, wie der Kontakt zwischen dem Kind und der bisherigen Betreuungsperson erhalten bleiben soll, falls die Beziehung endet.
  • Aktuelle Rechtslage anwenden: Die Entscheidung 7 Ob 144/02f darf wegen ihres Alters nicht ungeprüft auf heutige Familienmodelle übertragen werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien berät Dr. Pichler zu Fragen der Obsorge, rechtlichen Elternschaft, Pflegeelternschaft und zum Kontaktrecht. Gerade bei Familienkonstellationen, die sich seit dem Jahr 2002 rechtlich weiterentwickelt haben, kommt es auf eine genaue Prüfung der aktuellen Situation an.

Obsorge der Lebensgefährtin Österreich: Rechtsanwalt Wien

Die rechtliche Beurteilung der Obsorge der Lebensgefährtin Österreich hängt stets von den persönlichen und rechtlichen Umständen der Familie ab. Bei Fragen zu Elternschaft, Kontaktrecht oder einer möglichen Trennung finden Sie ergänzende Informationen zum Thema Scheidung.

Häufige Fragen zur Obsorge einer Lebensgefährtin

Kann meine Lebensgefährtin automatisch Obsorge für mein Kind bekommen?

Nein. Eine Lebensgemeinschaft und die tägliche Betreuung begründen für sich allein keine gemeinsame Obsorge. Entscheidend ist, ob eine gesetzliche Elternstellung, Adoption, Pflegeelternschaft oder eine andere rechtliche Grundlage besteht. Welche Lösung möglich ist, hängt von der konkreten Familienkonstellation und der aktuellen Rechtslage ab.

Darf meine Partnerin mit der Schule oder dem Arzt meines Kindes sprechen?

Das kann im Alltag möglich sein, bedeutet aber nicht automatisch, dass sie rechtsverbindliche Entscheidungen treffen darf. Für bestimmte Gespräche oder Handlungen kann eine Vollmacht sinnvoll sein. Bei wesentlichen medizinischen, schulischen oder behördlichen Entscheidungen muss regelmäßig die obsorgeberechtigte Person eingebunden werden.

Gilt das OGH-Urteil von 2002 noch für gleichgeschlechtliche Familien?

Das Urteil OGH vom 25.09.2002, 7 Ob 144/02f, beschreibt die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt. Seitdem wurden die Regeln zur gleichgeschlechtlichen Ehe, Adoption und Elternschaft wesentlich weiterentwickelt. Die Entscheidung ist daher historisch und grundlegend interessant, aber nicht ohne Prüfung auf heutige Familien anzuwenden.

Was passiert mit dem Kontakt zum Kind nach einer Trennung?

Eine frühere Lebensgemeinschaft mit dem leiblichen Elternteil führt nicht automatisch zu einem eigenen Obsorgerecht. Dennoch kann eine enge persönliche Beziehung zum Kind bei der Beurteilung von Kontaktfragen eine Rolle spielen. Ob und wie der Kontakt fortgesetzt wird, muss anhand des Kindeswohls und der konkreten familiären Situation geprüft werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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