Pichler Rechtsanwalt GmbH

Obsorge bei gemeinsamer Wohnung nach Scheidung – was gilt?

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Obsorge bei gemeinsamer Wohnung nach Scheidung – was gilt?

Gemeinsame Wohnung nach der Scheidung: Entscheidet das über die Obsorge?

Die Ehe ist beendet, doch Mutter, Vater und Kind wohnen weiterhin unter einem Dach. Für viele Familien beginnt damit ein schwieriger Schwebezustand: Wer entscheidet über Schule, Arztbesuche und den Alltag des Kindes? Obsorge bei gemeinsamer Wohnung nach Scheidung wirft daher wichtige rechtliche Fragen auf. Ein Beschluss des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1998 zeigt, worauf es bei einem Obsorgestreit tatsächlich ankommen kann – und warum ein gemeinsamer Haushalt allein noch keine Lösung vorgibt. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Obsorge.

Ein Vater kämpfte um die Obsorge – und um weitere Beweise

Die Eltern waren bereits geschieden. Dennoch lebten sie weiterhin im selben Haushalt oder standen jedenfalls in einer engen gemeinsamen Wohn- und Betreuungssituation. Zwischen ihnen entstand Streit darüber, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind übertragen werden sollte.

Zunächst wollten beide Eltern offenbar noch eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft abwarten. Danach wandte sich der Vater gegen die gerichtliche Entscheidung. Seine Kritik: Das Gericht hätte ihn selbst, die Mutter und auch die Großmutter persönlich anhören müssen.

Für den Vater ging es nicht nur um eine formale Frage. Die Entscheidung bestimmte wesentlich, wer für das Kind Verantwortung tragen und in wichtigen Angelegenheiten entscheiden durfte. Er war der Ansicht, dass zusätzliche Aussagen die Beurteilung der familiären Situation beeinflussen könnten.

Der Streit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof. Der Vater hatte dort jedoch keinen Erfolg.

Was der OGH in der Entscheidung aus 1998 klargestellt hat

Der OGH hielt in seiner Entscheidung OGH vom 21.10.1998, 9 Ob 204/98k fest, dass die weitere Anfechtung keinen ausreichenden rechtlichen Grund bot. Zwei Punkte waren dabei besonders wichtig.

Die Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Erstens unterschied das Gericht zwischen der Bewertung von Beweisen und echten Rechtsfragen. Ob die vorhandenen Informationen ausreichten, ob eine behördliche Stellungnahme überzeugend war und ob zusätzliche Personen angehört werden mussten, betrifft grundsätzlich die Beweiswürdigung. Diese kann der OGH in einem Rechtsmittelverfahren nur eingeschränkt überprüfen.

Zweitens musste der Vater konkret erklären, welche neue Tatsache durch die zusätzliche Befragung festgestellt worden wäre. Der bloße Hinweis, dass bestimmte Personen nicht persönlich angehört worden waren, genügte nicht. Entscheidend wäre gewesen, darzulegen, welche Aussage von ihm, der Mutter oder der Großmutter zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Der gemeinsame Haushalt der geschiedenen Eltern war ebenfalls nicht automatisch ausschlaggebend. Nach der damals geltenden Rechtslage führte das Zusammenleben nach der Scheidung nicht von selbst dazu, dass eine bestimmte Obsorgeregelung getroffen werden musste. Die gemeinsame Wohnsituation konnte in einem anderen rechtlichen Zusammenhang Bedeutung haben, insbesondere bei einer Form gemeinsamer elterlicher Verantwortung oder Betreuung. Darüber hatte der OGH in diesem Verfahren aber nicht zu entscheiden.

Warum die Entscheidung heute nur mit zeitlichem Abstand gelesen werden darf

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1998. Das österreichische Obsorgerecht wurde seither mehrfach geändert. Die damalige Entscheidung kann deshalb nicht ohne Weiteres als vollständige Darstellung der heutigen Rechtslage herangezogen werden.

Ihr Grundgedanke bleibt trotzdem wichtig: Gerichte beurteilen nicht nur, ob ein Elternteil weitere Beweise verlangt. Sie prüfen auch, welche konkrete Bedeutung diese Beweise für das Kindeswohl haben könnten. Wer einen Zeugen oder eine persönliche Anhörung beantragt, sollte daher klar angeben, welche Tatsache damit bewiesen werden soll.

Heute steht bei Obsorgeentscheidungen das Kindeswohl im Mittelpunkt. § 138 ABGB nennt dafür mehrere Kriterien, etwa die verlässliche Versorgung, die Sicherheit, die Entwicklung des Kindes, seine Bindungen zu beiden Elternteilen und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten. Der Paragraf bedeutet vereinfacht: Nicht die Wünsche eines Elternteils entscheiden allein, sondern die Auswirkungen auf das Kind.

§ 177 ABGB regelt die Obsorge der Eltern nach Trennung oder Scheidung. Die Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam obsorgeberechtigt bleiben; eine gerichtliche Regelung wird erforderlich, wenn keine tragfähige Einigung besteht oder das Kindeswohl eine andere Lösung verlangt.

§ 180 ABGB betrifft die Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung. Eine solche Änderung wird nicht allein deshalb ausgesprochen, weil ein Elternteil mit der bisherigen Entscheidung unzufrieden ist. Erforderlich sind konkrete Umstände, die eine andere Regelung im Interesse des Kindes rechtfertigen.

Eine gemeinsame Wohnung kann hilfreich sein – oder den Konflikt verschärfen

Dass geschiedene Eltern zusammenwohnen, sagt für sich allein wenig über ihre Erziehungsfähigkeit aus. Entscheidend ist, wie der Alltag tatsächlich funktioniert. Für die Obsorge bei gemeinsamer Wohnung nach Scheidung kommt es daher insbesondere auf die Kooperation der Eltern und die Auswirkungen auf das Kind an.

  • Bei funktionierender Zusammenarbeit: Wenn die Eltern Absprachen einhalten, das Kind nicht in den Streit einbeziehen und Verantwortlichkeiten klar verteilen, kann das gemeinsame Wohnen vorübergehend praktikabel sein.
  • Bei ständigem Streit: Eskalationen in der Wohnung, gegenseitige Abwertungen oder Druck auf das Kind können das Kindeswohl beeinträchtigen. Die gemeinsame Adresse wird dann zum Belastungsfaktor.
  • Bei unklaren Zuständigkeiten: Wenn niemand weiß, wer Arzttermine, Schulfragen oder Behördenwege erledigt, entstehen schnell Konflikte über die tatsächliche Obsorge.
  • Bei Gefährdungslagen: Gewalt, Drohungen, Sucht oder Vernachlässigung erhalten besonderes Gewicht. In solchen Situationen ist nicht die gemeinsame Wohnform, sondern die konkrete Gefährdung des Kindes entscheidend.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur festhalten, dass Sie mit dem anderen Elternteil unter einem Dach leben. Wichtiger ist eine nachvollziehbare Darstellung des Familienalltags: Wer betreut das Kind? Wer trifft Entscheidungen? Wie werden Konflikte ausgetragen? Und welche Folgen hat die Wohnsituation für das Kind?

So werden Beweisanträge für das Gericht greifbar

Ein Antrag auf Einvernahme einer Person sollte mehr enthalten als deren Namen. Beschreiben Sie die konkrete Tatsache, von der diese Person Kenntnis hat, und erklären Sie, warum diese Tatsache für die Obsorge oder das Kindeswohl wichtig ist.

  • Notieren Sie, wer das Kind regelmäßig betreut und versorgt.
  • Dokumentieren Sie Gespräche mit Schule, Kindergarten, Ärztinnen und Ärzten oder Jugendwohlfahrtsträgern.
  • Halten Sie konkrete Vorfälle mit Datum, Beteiligten und Auswirkungen auf das Kind fest.
  • Trennen Sie eigene Wahrnehmungen von Vermutungen und Bewertungen.
  • Beschreiben Sie, welche Aussage ein Zeuge voraussichtlich machen kann.
  • Vermeiden Sie pauschale Vorwürfe wie „Der andere Elternteil ist ungeeignet“, wenn keine konkreten Tatsachen folgen.

Eine anwaltliche Prüfung kann helfen, zwischen relevanten Beweisen und bloßen Wiederholungen bereits bekannter Behauptungen zu unterscheiden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler Eltern dabei, die familiäre Situation rechtlich nachvollziehbar und kindeswohlorientiert darzustellen.

Obsorge bei gemeinsamer Wohnung nach Scheidung: Rechtsanwalt Wien erklärt die wichtigsten Fragen

Bleibt die gemeinsame Obsorge automatisch bestehen, wenn wir nach der Scheidung zusammenwohnen?

Nein. Die gemeinsame Wohnung entscheidet nicht automatisch über die Obsorge. Maßgeblich sind die rechtliche Obsorgeregelung und die konkrete Betreuungssituation. Ebenso wenig führt das Zusammenwohnen allein automatisch zur alleinigen Obsorge eines Elternteils.

Kann ich alleinige Obsorge beantragen, obwohl wir noch in derselben Wohnung leben?

Ja, ein solcher Antrag ist grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, ob die gemeinsame Obsorge funktioniert und dem Kindeswohl entspricht. Wiederkehrende Konflikte, fehlende Kooperation oder eine konkrete Belastung des Kindes können dabei eine Rolle spielen.

Kann das Gericht zusätzliche Zeugen einfach ablehnen?

Das Gericht muss Beweisanträge nicht automatisch aufnehmen, wenn sie für die Entscheidung nicht erheblich erscheinen oder bereits ausreichende Informationen vorliegen. Wer eine Einvernahme beantragt, sollte deshalb konkret erklären, welche Tatsache dadurch bewiesen werden soll. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 21.10.1998 betont, dass der bloße Hinweis auf eine unterbliebene Befragung nicht genügt.

Was zählt bei der Obsorge mehr: die Wohnsituation oder das Kindeswohl?

Das Kindeswohl ist entscheidend. Die Wohnsituation ist nur ein tatsächlicher Umstand unter mehreren. Wichtig sind insbesondere die Stabilität des Alltags, die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen, die Betreuungsqualität und die Frage, ob das Kind in den elterlichen Konflikt hineingezogen wird.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden