Pichler Rechtsanwalt GmbH

Obsorge bei Abschiebung Österreich: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Obsorge bei Abschiebung Österreich: OGH erklärt

FUNDSTELLE: OGH vom 12.09.2003, 2 Ob 197/03i

Alleinige Obsorge wegen Abschiebung? Warum eine Ausreisegefahr nicht automatisch entscheidet

Die Angst war groß: Wenn die Mutter Österreich verlassen muss, könnte auch die Tochter das Land verlassen – oder die Familie auseinanderbrechen. Reicht diese Gefahr aus, damit der Vater die alleinige Obsorge erhält? Die Frage der Obsorge bei Abschiebung Österreich ist jedoch immer anhand des konkreten Kindeswohls zu beurteilen.

Wenn die Aufenthaltsfrage plötzlich zum Obsorgestreit wird

Für den Vater stand viel auf dem Spiel. Die Mutter seiner minderjährigen Tochter hatte keinen gesicherten Aufenthalt in Österreich. Eine Ausreise oder Abschiebung erschien möglich. Der Vater befürchtete, dass seine Tochter dadurch Österreich verlassen müsste oder der Kontakt zu ihr erheblich erschwert würde.

Er wollte deshalb die alleinige Obsorge übernehmen. Zunächst beantragte er eine vorläufige Regelung, später strebte er eine dauerhafte Übertragung der Obsorge an. Sein Anliegen war nicht in erster Linie ein Streit über die tägliche Betreuung, die Erziehung oder die Fähigkeiten der Mutter. Im Mittelpunkt stand die aufenthaltsrechtliche Unsicherheit.

Die ersten beiden Gerichte lehnten den Antrag ab. Sie sahen keine ausreichend konkrete Gefährdung des Kindeswohls, die eine alleinige Obsorge des Vaters gerechtfertigt hätte. Der Vater wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.

Was Obsorge rechtlich bedeutet

Die Obsorge umfasst nach § 158 ABGB insbesondere die Pflege und Erziehung des Kindes, die Vermögensverwaltung sowie die gesetzliche Vertretung. Wer die Obsorge innehat, trifft somit wesentliche Entscheidungen für das Kind und trägt Verantwortung für dessen alltägliche und langfristige Entwicklung.

Bei getrennt lebenden Eltern kann die Obsorge weiterhin gemeinsam ausgeübt werden. Nach § 177 ABGB kommt es dabei darauf an, ob die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl entspricht und wie die Eltern ihre Verantwortung tatsächlich wahrnehmen können.

Eine alleinige Obsorge ist nicht automatisch die Belohnung für den Elternteil, der in Österreich bleiben kann. Maßgeblich ist vielmehr, welche Regelung für das Kind die stabilste und förderlichste Lösung darstellt. Das Gericht muss dabei Betreuung, Bindungen, Lebensumstände und die Entwicklung des Kindes betrachten.

Auch die mögliche Ausreise eines Elternteils kann eine Rolle spielen. Sie ersetzt aber nicht die notwendige Kindeswohlprüfung. Eine Aufenthaltsentscheidung und eine Obsorgeentscheidung verfolgen unterschiedliche Ziele: Das Fremdenrecht regelt den Aufenthalt, das Familienrecht schützt die Interessen des Kindes. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zur Obsorge.

Die Entscheidung des OGH: Abschiebung allein genügt nicht

Der OGH stellte in seiner Entscheidung OGH vom 12.09.2003, 2 Ob 197/03i klar, dass eine mögliche Abschiebung oder erzwungene Ausreise eines Elternteils nicht automatisch zur Übertragung der alleinigen Obsorge auf den anderen Elternteil führt.

Nach der Entscheidung ist eine aufenthaltsrechtlich erzwungene Ausreise grundsätzlich ähnlich zu beurteilen wie ein freiwilliger Umzug ins Ausland. Entscheidend sind jeweils die konkreten Folgen für das Kind. Das Gericht darf daher nicht allein fragen, ob die Mutter Österreich verlassen muss. Es muss untersuchen, was diese Veränderung für Betreuung, Stabilität, Eltern-Kind-Beziehungen und persönliche Entwicklung der Tochter bedeutet.

Die drohende Ausreise war damit nicht bedeutungslos. Sie durfte in die gerichtliche Abwägung einfließen. Der Vater konnte daraus aber keinen automatischen Anspruch auf alleinige Obsorge ableiten.

Der Kern der Entscheidung lautet daher: Eine Obsorgeentscheidung darf nicht bloß als Mittel eingesetzt werden, um ein fremdenrechtliches Problem zu lösen oder eine Abschiebung zu verhindern. Das Familiengericht kann keinen Aufenthaltstitel schaffen und eine fremdenrechtliche Entscheidung nicht durch eine Obsorgeregelung ersetzen.

Der OGH wies das Rechtsmittel des Vaters zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben bestehen, weil keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt worden war, die eine alleinige Obsorge gerechtfertigt hätte.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Obsorge bei Abschiebung Österreich: Worauf es in einem heutigen Verfahren wirklich ankommt

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2003. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Rechtsprechung können sich seither verändert haben. Ihre grundsätzliche Aussage bleibt jedoch als Orientierung wichtig: Nicht die aufenthaltsrechtliche Situation eines Elternteils allein entscheidet, sondern deren konkrete Auswirkungen auf das Kind.

Gerichte werden daher unter anderem folgende Fragen prüfen:

  • Wer betreut das Kind bisher tatsächlich und verlässlich?
  • Wie eng ist die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen?
  • Würde ein Umzug ins Ausland die schulische oder soziale Entwicklung beeinträchtigen?
  • Kann der Kontakt zum in Österreich verbleibenden Elternteil aufrechterhalten werden?
  • Welche Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten bestehen im Zielland?
  • Hat das Kind besondere gesundheitliche, schulische oder soziale Bedürfnisse?
  • Wie konfliktbelastet ist die Kommunikation zwischen den Eltern?

Eine pauschale Darstellung – „Die Mutter könnte abgeschoben werden, deshalb muss ich die Obsorge bekommen“ – wird regelmäßig zu kurz greifen. Stärker sind konkrete, belegbare Angaben zur Lebenssituation des Kindes.

Vier Situationen, in denen die Frage besonders drängend wird

1. Ein Elternteil erhält eine Ausreiseverpflichtung

Dann stellt sich oft kurzfristig die Frage, ob das Kind mitreisen soll, beim anderen Elternteil bleiben kann oder eine Übergangslösung benötigt. Neben der Obsorge müssen auch Kontaktrecht, Wohnsitz und die praktische Betreuung geregelt werden.

2. Das Kind soll ins Ausland übersiedeln

Ein geplanter Umzug kann zu einem Streit über die Obsorge oder über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes führen. Entscheidend ist nicht allein, ob der Umzug rechtlich möglich ist. Das Gericht betrachtet auch die Auswirkungen auf Schule, Freundeskreis, Alltag und den Kontakt zum anderen Elternteil.

3. Der andere Elternteil beantragt plötzlich die alleinige Obsorge

Wenn der Antrag zeitlich mit einem Asyl- oder Aufenthaltsverfahren zusammenfällt, darf das Gericht genau prüfen, welches Ziel tatsächlich verfolgt wird. Ein Obsorgeverfahren sollte nicht als taktisches Druckmittel geführt werden. Im Zentrum bleibt die Frage, was das Kind braucht.

4. Die Eltern leben bereits getrennt und die Betreuung ist instabil

In dieser Situation kann die unsichere Aufenthaltsperspektive ein zusätzlicher Faktor sein. Sie wird aber gemeinsam mit der bisherigen Betreuung, der Verlässlichkeit beider Eltern und der emotionalen Belastung des Kindes beurteilt.

Was Eltern jetzt vorbereiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die familienrechtliche und die fremdenrechtliche Seite getrennt, aber aufeinander abgestimmt betrachten. Hilfreich sind insbesondere folgende Schritte:

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Bescheide, Ladungen, Ausreiseaufforderungen und Schriftverkehr mit Behörden.
  • Betreuung dokumentieren: Halten Sie fest, wer das Kind wann betreut, zu Arztterminen begleitet und schulische Aufgaben übernimmt.
  • Auswirkungen konkret beschreiben: Benennen Sie nicht nur die drohende Ausreise, sondern auch deren Folgen für Schule, Gesundheit, Alltag und Elternkontakte.
  • Kontaktmöglichkeiten prüfen: Überlegen Sie, wie Telefonate, Besuche oder Ferienkontakte bei einem Aufenthalt im Ausland funktionieren könnten.
  • Keine vollendeten Tatsachen schaffen: Ein eigenmächtiger Umzug mit dem Kind kann die rechtliche Position erheblich verschlechtern.
  • Frühzeitig beraten lassen: Bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung oder Übersiedlung können kurze Fristen und mehrere Behördenverfahren gleichzeitig laufen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Obsorge-, Kontaktrechts- und Aufteilungsfragen. Gerade bei grenzüberschreitenden Familienkonflikten müssen die Interessen des Kindes, die tatsächliche Betreuung und die aufenthaltsrechtlichen Folgen gemeinsam betrachtet werden.

Häufige Fragen zur Obsorge bei Abschiebung und Ausreise

Kann ich wegen der drohenden Abschiebung des anderen Elternteils automatisch die alleinige Obsorge bekommen?

Nein. Eine Abschiebung oder Ausreisegefahr führt nicht automatisch zur alleinigen Obsorge. Das Gericht prüft, welche konkreten Folgen die Ausreise für das Kind hätte. Entscheidend bleiben Betreuung, Stabilität, Bindungen und die weitere Entwicklung des Kindes.

Darf mein Kind mit dem anderen Elternteil ins Ausland gehen?

Das hängt von der Obsorgeregelung, dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und den Umständen des geplanten Umzugs ab. Ein dauerhafter Wohnsitzwechsel kann die Rechte des anderen Elternteils erheblich berühren. Bei einem Streit kann das Pflegschaftsgericht eine Regelung treffen oder eine beantragte Übersiedlung prüfen.

Kann das Familiengericht eine Abschiebung verhindern?

Eine Obsorgeentscheidung ersetzt keine fremdenrechtliche Entscheidung. Das Familiengericht ist nicht dafür zuständig, einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder eine Abschiebung aufzuheben. Die familiären Folgen einer Ausreise können aber bei der Kindeswohlprüfung berücksichtigt werden.

Welche Argumente sind im Obsorgeverfahren besonders wichtig?

Wichtig sind konkrete Angaben zur bisherigen Betreuung und zur Situation des Kindes. Dazu gehören etwa schulische Bindungen, medizinische Bedürfnisse, die Beziehung zu beiden Elternteilen und die realistische Möglichkeit, den Kontakt aufrechtzuerhalten. Allgemeine Hinweise auf die unsichere Aufenthaltssituation reichen meist nicht aus.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden