Null Unterhalt trotz Scheidung: Auswirkung von mietfreiem Wohnen und Arbeitsfähigkeit

Null Unterhalt trotz Scheidung? Wie mietfreies Wohnen Ihren Unterhaltsanspruch beeinflussen kann
30 Jahre Ehe, der Mann ist allein für die Scheidung verantwortlich – und dennoch erhält die Frau zeitweise keinen Cent Unterhalt. Dies mag auf den ersten Blick ungerecht wirken, ist aber nach einer aktuellen Entscheidung des OGH rechtlich konsistent: Wer nach der Scheidung mietfrei wohnt und theoretisch Vollzeit arbeiten könnte, muss sich diese Aspekte auf den Unterhalt anrechnen lassen.
Dieser Aspekt wird in der Praxis oft unterschätzt. Viele Menschen gehen davon aus, dass das Alleinverschulden des anderen Ehepartners automatisch zu einem spürbaren laufenden Unterhaltsanspruch führt. Dies ist jedoch nur teilweise zutreffend. Denn der Nacheheliche Unterhalt hängt nicht nur von der Schuldfrage ab, sondern auch von den vorhandenen eigenen Mitteln oder solchen, die realistischerweise erzielt werden könnten.
Die Geschichte hinter dem Fall: Das Haus blieb, aber der Geldunterhalt nicht
Nach der Scheidung blieb die Ehefrau im ehemals gemeinsamen Einfamilienhaus wohnen. Später wurde sie sogar Alleineigentümerin. Während der Ehe hatte sie nur Teilzeit gearbeitet, verlor dann ihren Arbeitsplatz und war zunächst ohne Beschäftigung. Der Mann verdiente netto zwischen rund 3.500 und 4.100 Euro monatlich und erhielt zusätzlich ein einmaliges Jubiläumsgeld.
Die Frau forderte nachehelichen Unterhalt. Ihr Argument: Der Mann war allein schuld an der Scheidung, daher muss er zahlen. Der Mann argumentierte jedoch, dass die Frau sehr wohl wieder arbeiten könnte – und zwar nicht nur Teilzeit, sondern Vollzeit. Außerdem spare sie sich durch das Wohnen im Haus die Miete. Dieser Vorteil müsse ihren Bedarf mindern.
Das Berufungsgericht reduzierte den zugesprochenen Unterhalt deutlich; für einige Zeiträume sprach es überhaupt keinen Geldunterhalt zu. Dagegen wehrte sich die Frau bis zum OGH. Ohne Erfolg. Der OGH bestätigte die Berechnungslinie im Ergebnis.
Die 40-%-Faustregel ist nur der Anfang – nicht das Endergebnis
Im österreichischen Scheidungsrecht gilt bei Allein- oder überwiegendem Verschulden eines Ehepartners oft die bekannte 40-%-Formel als Ausgangspunkt. Dies bedeutet: Der unschuldige Ehepartner hat grundsätzlich Recht auf 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens.
Diese Formel stellt jedoch keine starre Garantie für einen bestimmten Betrag dar. Sie ist nur der Ausgangspunkt für Berechnungen. Anschließend wird geprüft, ob es Umstände gibt, die den Bedarf mindern könnten. Genau an dieser Stelle kommen zwei Aspekte ins Spiel, die viele Verfahren entscheiden: gesparte Wohnkosten und die sogenannte Erwerbsobliegenheit.
Mietfrei wohnen heißt nicht: zusätzlicher Vorteil ohne Konsequenzen
Wer nach der Scheidung in der ehemaligen Ehewohnung oder im ehemaligen Familienhaus ohne Mietzahlung wohnen kann, hat einen wirtschaftlichen Vorteil. Das Gericht behandelt diesen Vorteil nicht nur als angenehmen Nebeneffekt, sondern als einen Faktor, der den Bedarf mindert. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer keine oder deutlich geringere Wohnkosten hat, benötigt weniger Geldunterhalt.
Für die Berechnung wird nicht geschätzt, sondern auf den objektiven Mietwert abgestellt. Entscheidend ist also, was eine vergleichbare Wohnung oder ein vergleichbares Haus am Markt kosten würde. Davon werden laufende Kosten, wie Betriebskosten, abgezogen. Wenn beispielsweise monatlich 180 Euro an Betriebskosten anfallen, mindert das den Wohnvorteil.
Besonders wichtig: Dieser Wohnvorteil wird nicht nur dann angerechnet, wenn der Ex-Partner die Wohnung „überlässt“. Die Anrechnung kann auch dann greifen, wenn die dort wohnende Person bereits selbst Eigentümer der Immobilie ist. Genau das macht die Entscheidung so relevant für die Praxis. Eigentum schützt nicht automatisch vor einer Kürzung des Geldunterhalts.
Warum sogar ein eigenes, lediglich theoretisches Einkommen zählt
Mit der Scheidung endet in der Regel auch die frühere Rollenverteilung aus der Ehe als verlässlicher Maßstab. Nach der Scheidung gilt die Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet: Wer arbeiten kann, muss seine Arbeitsfähigkeiten grundsätzlich auch einsetzen.
Dass jemand während der Ehe nur Teilzeit gearbeitet hat, ist daher nicht automatisch entscheidend. Wenn gesundheitlich nichts dagegenspricht und der Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zulässt, kann Vollzeitarbeit zumutbar sein. Dann berechnet das Gericht nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen, sondern ein fiktives Einkommen – also das Gehalt, das bei zumutbarer Vollzeitarbeit realistischerweise erreicht werden könnte.
Genau das wurde hier der Ehefrau zum Verhängnis. Obwohl sie aktuell keinen entsprechenden Job hatte, ging das Gericht davon aus, dass sie innerhalb kurzer Zeit eine Vollzeitstelle finden und ein gutes Einkommen erzielen könnte. Dieses fiktive Einkommen verringerte ihren Unterhaltsanspruch massiv.
Die juristische Logik hinter dem „Null-Unterhalt“
Rechtlich basiert dies auf dem Ehegesetz und den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. § 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch des ohne Schuld geschiedenen Ehegatten; vereinfacht ausgedrückt soll dieser entsprechend der bisherigen Lebensumstände abgesichert werden. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unabhängig von den eigenen Möglichkeiten und Mitteln.
Obwohl § 94 ABGB primär den Unterhalt einer aufrechten Ehe regelt, gelten die dort verankerten Grundgedanken zur Leistungsfähigkeit und Bedarfsermittlung in der Rechtsprechung auch bei Unterhaltsfragen nach der Scheidung. Die Gerichte prüfen daher nicht nur das Einkommen der zahlungspflichtigen Partei, sondern auch welche Mittel der anderen Partei tatsächlich oder zumutbar zur Verfügung stehen.
Besonders heikel ist die sogenannte Begrenzung des Wohnvorteils bei durchschnittlichen Verhältnissen. In der Rechtsprechung wird dieser Vorteil oft auf etwa ein Viertel des verfügbaren Haushaltsbudgets gedeckelt. Dies mag zunächst wie eine Begrenzung zugunsten des Unterhaltsberechtigten erscheinen. In der Praxis kann diese Grenze jedoch den gesamten Aufstockungsunterhalt verschlingen. Der Grund: Es wird nicht nur mit dem tatsächlichen eigenen Einkommen gerechnet, sondern auch mit dem ungekürzten Unterhaltsanspruch – und möglicherweise mit einem fiktiven Vollzeiteinkommen.
Wenn also bereits ein zumutbares Erwerbseinkommen angerechnet wird und zusätzlich ein erheblicher Wohnvorteil vorliegt, bleibt vom Geldunterhalt möglicherweise nichts mehr übrig. Genau das ist hier passiert.
Ebenfalls relevant: Einmalzahlungen
In vielen Verfahren wird ein Detail übersehen: Einmalzahlungen des zahlungspflichtigen Ex-Partners können den Unterhalt erhöhen. Je nach Art und Zeitpunkt kann es sich dabei um Jubiläumsgelder, Boni oder andere Einmalbeträge handeln. Sie haben möglicherweise keinen dauerhaften Einfluss, können aber für die Monate des Zuflusses zu einem höheren Anspruch führen.
Wer Unterhalt fordert oder Unterhalt bezahlt, sollte solche Zahlungen sauber dokumentieren und rechtzeitig einordnen. Insbesondere bei wechselnden Einkommen, können schnell Berechnungsfehler auftreten.
Wann dieses Thema für Sie besonders relevant ist
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in den folgenden vier Konstellationen wichtig:
- Sie wohnen nach der Trennung oder Scheidung weiter mietfrei im ehemaligen Familienheim.
- Sie übernehmen Haus oder Wohnung im Rahmen einer Teilung und glauben, dass der laufende Unterhalt davon unberührt bleibt.
- Sie arbeiten derzeit nicht oder nur Teilzeit, obwohl Ihnen eine Vollzeitarbeit theoretisch möglich wäre.
- Der andere Ehepartner erhält Bonuszahlungen, Prämien oder andere Sonderleistungen.
Als Rechtsanwaltskanzlei in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungsrecht erleben wir oft, dass die Wohnsituation und Erwerbsmöglichkeiten erst sehr spät gründlich geprüft werden. Dann können Erwartungen bereits feststehen – und die Enttäuschung im Verfahren kann groß sein.
Was Sie jetzt konkret vorbereiten sollten
- Sammeln Sie Informationen zur Wohnsituation: Größe, Zustand, Lage, Vergleichsmieten, Betriebskosten.
- Dokumentieren Sie Ihre Stellensuche lückenlos: Bewerbungen, Absagen, AMS-Kontakte, Vorstellungsgespräche.
- Prüfen Sie realistisch, welches Einkommen bei einer Vollzeittätigkeit erzielt werden könnte.
- Erfassen Sie Sonderzahlungen des Ex-Partners und den Monat der Auszahlung.
- Bevor Sie eine Haus- oder Wohnungsübernahme in Erwägung ziehen, kalkulieren Sie, ob der Wohnvorteil den Geldunterhalt erheblich reduziert.
FAQ: So wird das Thema Unterhalt nach Scheidung wirklich behandelt
Bekomme ich nach der Scheidung Unterhalt, wenn mein Ex allein schuld ist?
Nicht automatisch in der erwarteten Höhe. Das Alleinverschulden ist ein wichtiger Ausgangspunkt, aber nicht das einzige Kriterium. Das Gericht prüft auch Ihr eigenes Einkommen, Ihre Arbeitsmöglichkeiten und Vorteile wie mietfreies Wohnen. Dadurch kann der Anspruch deutlich sinken oder sogar ganz wegfallen.
Wird mein Unterhalt gekürzt, wenn ich im gemeinsamen Haus wohnen bleibe?
Ja, das ist sehr wahrscheinlich. Das mietfreie oder besonders günstige Wohnen wird als wirtschaftlicher Vorteil gesehen, weil Sie laufende Mietkosten sparen. Ausschlaggebend ist dabei, welche Miete für ein vergleichbares Objekt auf dem Markt zu zahlen wäre. Betriebskosten werden dabei berücksichtigt und mindern den Vorteil.
Kann mir das Gericht ein Einkommen anrechnen, obwohl ich arbeitslos bin?
Ja. Wenn Sie gesundheitlich arbeitsfähig sind und eine zumutbare Arbeit finden könnten, kann das Gericht ein fiktives Einkommen ansetzen. Nach der Scheidung zählt nicht nur, was Sie aktuell verdienen, sondern auch, was Sie durch ernsthafter Jobsuche verdienen könnten. Daher ist es so wichtig, eine dokumentierte Stellensuche vorzuweisen.
Zählt ein Bonus oder Jubiläumsgeld meines Ex beim Unterhalt mit?
In vielen Fällen ja. Solche Einmalzahlungen können das unterhaltsrelevante Einkommen erhöhen, zumindest für den Zeitraum, in dem sie zufließen. Ob und wie stark sich das auswirkt, hängt von der Art der Zahlung und der spezifischen Berechnung ab. Wer Unterhalt beantragt, sollte jedenfalls diese Beträge angeben und überprüfen lassen.
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