Verringert ein neuer Stall den Kindesunterhalt? Abschreibungen und Unterhalt zu beachten!

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Neuer Stall, weniger Kindesunterhalt? Wie Abschreibungen bei Selbstständigen den Unterhalt senken können

520.000 Euro für einen neuen Stall – und trotzdem soll für die studierende Tochter nicht mehr Geld da sein? Genau an diesem Spannungsfeld entzünden sich viele Unterhaltsstreitigkeiten mit selbstständig tätigen Eltern: Auf der einen Seite stehen hohe Investitionen in den Betrieb, auf der anderen Seite der berechtigte Anspruch des Kindes auf angemessenen Unterhalt.

Besonders heikel wird es dann, wenn das Einkommen nicht aus einem fixen Monatslohn besteht, sondern aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Praxis, Kanzlei oder Gewerbebetrieb stammt. Denn dort sagt der Kontostand eines einzelnen Jahres oft wenig darüber aus, was tatsächlich für den Unterhalt verfügbar ist.

Die Geschichte hinter dem Streit: Tochter studiert, Vater investiert

Die Tochter, Jahrgang 2004, erhielt seit 2014 von ihrem Vater monatlich 325 Euro Unterhalt. Der Vater arbeitete selbstständig als Land- und Forstwirt. Als die Tochter ein Studium begann, wollte sie mehr: höherer laufender Unterhalt und zusätzlich Nachzahlungen für die Vergangenheit.

Der Vater hielt dagegen. Er habe in seinen Betrieb massiv investieren müssen. Besonders ins Gewicht fiel ein neuer Stall mit Kosten von rund 520.000 Euro. Finanziert wurde das nicht nur über Kredite, sondern auch teilweise durch EU-Förderungen. Nach seiner Sicht blieb deshalb unter dem Strich weniger Einkommen übrig, als es auf den ersten Blick erscheinen mochte.

Das Erstgericht ließ die wirtschaftlichen Verhältnisse genau prüfen und zog zwei Gutachten bei. Dabei wurden für Gebäude und Maschinen jährliche Abschreibungen, also die sogenannte AfA, vom Einkommen abgezogen. Das führte dazu, dass die für den Unterhalt relevante Bemessungsgrundlage in manchen Jahren deutlich niedriger ausfiel.

Die Tochter akzeptierte das nicht. Ihr Argument war einfach und nachvollziehbar: Abschreibungen seien ein steuerliches Rechenmodell, aber kein tatsächlich bezahlter Betrag im jeweiligen Jahr. Für den Unterhalt dürfe man so etwas daher nicht einkommensmindernd berücksichtigen. Mit dieser Linie kam sie letztlich nicht durch.

Warum bei Selbstständigen nicht bloß der Umsatz zählt

Beim Kindesunterhalt ist nicht entscheidend, was jemand einnimmt, sondern was er wirtschaftlich tatsächlich leisten kann. Die rechtliche Grundlage dafür liegt in § 231 ABGB. Diese Bestimmung regelt den Unterhalt des Kindes und knüpft an die Lebensverhältnisse des Kindes sowie an die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils an.

Bei Angestellten ist das oft vergleichsweise einfach: Gehalt, Sonderzahlungen, allenfalls Boni. Bei Selbstständigen ist es komplizierter. Dort muss geprüft werden, welche Ausgaben wirklich notwendig sind, um das Einkommen zu erzielen oder zu erhalten. Nur so lässt sich die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit realistisch beurteilen.

Genau hier kommt die Abschreibung ins Spiel. Wer einen Stall, Maschinen oder eine andere langlebige Betriebsausstattung anschafft, verbraucht diese wirtschaftlich nicht in einem einzigen Jahr. Die Kosten werden vielmehr auf mehrere Jahre verteilt. Dieses Verteilen über die Nutzungsdauer nennt man AfA – Absetzung für Abnutzung.

AfA im Unterhalt: Steuertrick oder zulässiger Abzug?

Die zentrale Frage war, ob diese AfA auch bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden darf. Die Antwort des OGH fiel klar aus: Ja, grundsätzlich schon. Wenn eine Investition dazu dient, Einkommen zu sichern oder zu erweitern, dann darf die darauf entfallende Abschreibung die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern.

Der Gedanke dahinter ist praxisnah. Würde man die gesamten Investitionskosten nur im Jahr der Anschaffung betrachten, könnte ein einziges Investitionsjahr das Bild massiv verzerren. Entweder würde der Unterhalt in diesem Jahr künstlich abstürzen oder in späteren Jahren künstlich zu hoch wirken. Die Verteilung über die tatsächliche Nutzungsdauer soll genau diese Verzerrung vermeiden.

Entscheidend ist aber, dass die Investition betrieblich sinnvoll und angemessen ist. Es geht nicht darum, luxuriöse oder sachlich unnötige Anschaffungen zulasten des Kindesunterhalts schönzurechnen. Es geht um Investitionen, die mit der Einkommenssicherung oder Einkommenserweiterung des selbstständigen Elternteils in Zusammenhang stehen.

Doppelt abziehen geht nicht: AfA und Kreditrate sind nicht nebeneinander möglich

Die wichtigste Grenze der Entscheidung liegt in einem Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Dieselbe Investition darf nicht doppelt einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Wer für einen Stall, eine Maschine oder eine Praxiseinrichtung bereits die AfA ansetzt, kann nicht zusätzlich noch die Kreditrückzahlungen für genau dieses Objekt als weiteren Aufwand abziehen. Sonst würde ein und dieselbe wirtschaftliche Belastung zweimal in die Unterhaltsrechnung eingehen. Das hat der OGH ausdrücklich abgelehnt.

Offen blieb, ob in bestimmten Einzelfällen statt der AfA auch die tatsächlichen Kreditraten herangezogen werden könnten. Diese Grundsatzfrage wurde nicht abschließend entschieden. Klar ist nur: Ein Nebeneinander von AfA und Kreditrückzahlung für dieselbe Anschaffung ist unzulässig.

Was die Gerichte entschieden haben

Die Tochter bekämpfte die Berechnung, blieb mit ihrem Rechtsmittel aber erfolglos. Der OGH bestätigte die Linie der Vorinstanzen. Die berücksichtigten Abschreibungen für den neu errichteten Stall und weitere betriebliche Wirtschaftsgüter durften die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters mindern. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Besonders interessant an der Entscheidung ist der Blick auf die Landwirtschaft. Gerade dort sind hohe Investitionen mit langen Nutzungsdauern typisch: Stallgebäude, Maschinen, technische Anlagen. Dass die AfA für ein EU-gefördertes Stallgebäude mit langer Nutzungsdauer unterhaltsrechtlich anerkannt wurde, ist für viele vergleichbare Verfahren relevant.

Die Entscheidung zeigt auch: Förderungen allein beseitigen das Problem nicht. Selbst wenn ein Projekt teilweise gefördert wird, bleibt zu prüfen, welche Investitionskosten tatsächlich beim Unterhaltspflichtigen verbleiben und wie diese unterhaltsrechtlich richtig zu verteilen sind.

Wann diese Frage für Sie plötzlich sehr konkret wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung vor allem in diesen Konstellationen wichtig:

  • Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil selbstständig ist und kurz vor oder während des Verfahrens größere Investitionen getätigt hat.
  • Wenn das Einkommen von Jahr zu Jahr stark schwankt und ein „schlechtes Jahr“ mit Anschaffungen begründet wird.
  • Wenn Landwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freier Beruf hohe Sachinvestitionen mit langer Nutzungsdauer erfordern.
  • Wenn die Gegenseite gleichzeitig AfA und Kreditbelastungen anführt und dadurch das unterhaltsrelevante Einkommen stark sinkt.

Welche Unterlagen jetzt wirklich zählen

In solchen Verfahren entscheidet selten ein einzelner Steuerbescheid. Wichtig ist der Gesamtblick auf die wirtschaftliche Realität. Dazu gehören vor allem Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen oder Bilanzen, Anlagenverzeichnis, AfA-Plan, Kreditverträge, Tilgungspläne, Förderbescheide und nachvollziehbare Unterlagen zur betrieblichen Notwendigkeit der Investition.

Wer Unterhalt verlangt, sollte genau prüfen lassen, ob die Investition tatsächlich der Einkommenssicherung dient, ob die Nutzungsdauer realistisch angesetzt wurde und ob eine Doppelverrechnung vorliegt. Wer Unterhalt zahlt, sollte Investitionen, Finanzierung und Förderungen sauber dokumentieren und sich für ein konsistentes Modell entscheiden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht die bloße Behauptung entscheidet, sondern die Qualität der Unterlagen und die wirtschaftliche Schlüssigkeit der Berechnung.

FAQ: So wird nach diesem Thema wirklich gesucht

Darf mein Ex wegen eines neuen Betriebsgebäudes weniger Unterhalt zahlen?

Unter Umständen ja. Wenn das Gebäude eine betriebliche Investition ist, die der Einkommenssicherung oder Einkommenserweiterung dient, kann die Abschreibung die Unterhaltsbasis mindern. Entscheidend ist aber, ob die Investition angemessen und sauber dokumentiert ist. Ein automatischer Abzug jeder Anschaffung ist damit nicht verbunden.

Was bedeutet AfA beim Kindesunterhalt überhaupt?

AfA ist die Absetzung für Abnutzung. Die Anschaffungskosten eines langlebigen Wirtschaftsguts werden nicht auf einmal, sondern über mehrere Jahre verteilt. Unterhaltsrechtlich kann das relevant sein, weil so das tatsächliche wirtschaftliche Einkommen eines Selbstständigen realistischer dargestellt werden soll.

Kann man AfA und Kreditrate gleichzeitig vom Einkommen abziehen?

Nein, jedenfalls nicht für dasselbe Objekt nebeneinander. Der OGH hat klargestellt, dass sonst ein unzulässiger Doppelabzug entstehen würde. Wer die Investition bereits über die AfA berücksichtigt, darf die Rückzahlung des dafür aufgenommenen Kredits nicht zusätzlich als weiteren Aufwand ansetzen.

Was soll ich tun, wenn die Unterhaltsberechnung bei Selbstständigen unverständlich ist?

Dann sollten die betriebswirtschaftlichen Unterlagen vollständig geprüft werden. Gerade bei Unternehmern, Landwirten und Freiberuflern reichen einfache Einkommensvergleiche oft nicht aus. Häufig sind Sachverständigengutachten oder eine genaue anwaltliche Aufarbeitung notwendig, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit korrekt zu erfassen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.