Neue Partner und Verwandte – können sie für Kindesunterhalt herangezogen werden?

Neue Partner und Verwandte – können sie für Kindesunterhalt herangezogen werden?
Der Vater zahlt nichts fürs Kind, wohnt aber gratis, isst mit, fährt Auto und kommt trotzdem gut über die Runden, weil andere seine Kosten übernehmen. Genau an dieser Stelle setzt eine wichtige Entscheidung an: Nicht nur der unterhaltspflichtige Elternteil selbst kann in den Fokus geraten, sondern auch jene Personen, die ihn finanziell „über Wasser halten“.
Für viele getrennte Eltern ist das ein heikler, aber alltäglicher Punkt. Nach außen wirkt jemand mittellos. Im Hintergrund trägt jedoch die neue Lebensgefährtin die Miete, die Mutter kauft ein, der Bruder übernimmt laufende Rechnungen. Für das Kind bleibt trotzdem ein offener Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof hat nun klargestellt, dass die Kinder- und Jugendhilfe solche Ansprüche rasch und ohne zusätzliche pflegschaftsgerichtliche Hürden geltend machen kann.
Die Geschichte hinter der Entscheidung: Unterhaltsvorschuss fürs Kind, Klage gegen zwei Dritte als potentielle Zahler des Kindesunterhalts
Ausgangspunkt war ein minderjähriges Kind, das bereits Unterhaltsvorschuss erhielt. Das bedeutet: Weil der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlte, sprang zunächst der Staat ein. Danach wollte das Land als Kinder- und Jugendhilfe das Geld zurückholen.
Geklagt wurden dabei nicht bloß der säumige Elternteil, sondern zwei andere Personen. Der Vorwurf: Sie hätten den Unterhaltspflichtigen finanziell erhalten, obwohl sie selbst dem Kind gegenüber nicht unmittelbar unterhaltspflichtig waren. Vereinfacht gesagt sollte geprüft werden, ob sie für 6.825 Euro wie ein gesetzlicher „Bürge und Zahler“ für den Kindesunterhalt einzustehen haben.
Die ersten beiden Instanzen machten jedoch zunächst die Tür zu. Das Erstgericht meinte, für eine solche Klage brauche es eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung und außerdem eine anwaltliche Unterschrift. Auch das Rekursgericht blieb bei dieser Linie. Damit wäre die Eintreibung deutlich schwerfälliger geworden.
Der OGH sah das anders, hob beide Entscheidungen auf und schickte die Sache zur inhaltlichen Prüfung zurück. Die eigentliche Botschaft ist klar: Wenn Unterhalt hereinzubringen ist, soll das nicht an unnötigen formellen Umwegen scheitern. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
Warum Neue Partner und Verwandte überhaupt für Kindesunterhalt haften können
Der überraschende Punkt an solchen Verfahren: Geklagt wird nicht der Elternteil, der dem Kind Unterhalt schuldet, sondern eine andere Person aus seinem Umfeld. Das kommt nach dem Unterhalts-Sicherungsgesetz in Betracht.
§ 1 USchG regelt, dass jemand, der den unterhaltspflichtigen Elternteil finanziell erhält, dem Kind gegenüber als gesetzlicher Bürge und Zahler haften kann. Einfach erklärt: Wer dem Unterhaltsschuldner regelmäßig Wohnung, Essen, Geld oder vergleichbare Unterstützung verschafft, kann unter bestimmten Voraussetzungen direkt auf Zahlung des Kindesunterhalts in Anspruch genommen werden.
Es geht also nicht um bloße Freundlichkeit oder einmalige Hilfe. Relevant wird die Sache dort, wo ein Dritter laufend Kosten übernimmt und dadurch ermöglicht, dass der eigentlich Verpflichtete selbst keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Genau das macht diese Bestimmung in der Praxis brisant.
Keine Extra-Genehmigung: Die Jugendhilfe darf direkt klagen – ein wichtiger Schritt in der Durchsetzung offener Unterhaltsforderungen
Besonders wichtig ist die verfahrensrechtliche Frage. Muss die Kinder- und Jugendhilfe erst das Pflegschaftsgericht einschalten, bevor sie gegen solche Dritte klagt? Der OGH sagt: nein.
§ 210 ABGB enthält Erleichterungen für Unterhaltsangelegenheiten. Der Sinn dahinter ist klar: Unterhalt soll effizient durchgesetzt werden können. Wenn ein Kind bereits Unterhaltsvorschuss erhält, ist die Kinder- und Jugendhilfe die alleinige Vertreterin für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Gerade weil sie zur raschen Hereinbringung offen gebliebener Beträge tätig wird, braucht sie für diese Art von Klage keine zusätzliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.
Das ist mehr als eine technische Frage. Denn jede zusätzliche Genehmigung kostet Zeit. Und Zeit bedeutet bei Unterhalt oft: weitere Monate ohne Geld für das Kind.
Bezirksgericht statt Formalfalle: Keine absolute Anwaltspflicht besteht
Der OGH hat auch den zweiten Stolperstein beseitigt. Die Klage gegen Dritte nach dem Unterhalts-Sicherungsgesetz ist ein streitiges Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht.
Das bedeutet: Es handelt sich nicht um ein bloßes Pflegschaftsverfahren, sondern um einen zivilrechtlichen Prozess. Der Gesetzgeber wollte gerade keine Zersplitterung zwischen Familiengerichtsbarkeit und allgemeinem Zivilverfahren. Deshalb bleibt die Sache beim Bezirksgericht.
Und dort gibt es für diese Konstellation keine absolute Anwaltspflicht. Anders gesagt: Die Klage scheitert nicht schon daran, dass sie nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben wurde. Auch das stärkt die praktische Durchsetzbarkeit offener Unterhaltsansprüche.
Wann diese Entscheidung im Alltag wirklich relevant wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem diese Konstellationen typisch:
- Der andere Elternteil behauptet, kein Geld zu haben, lebt aber erkennbar deshalb sorgenfrei, weil die neue Partnerin oder Angehörige nahezu alle Lebenshaltungskosten übernehmen.
- Ihr Kind erhält bereits Unterhaltsvorschuss, und die Kinder- und Jugendhilfe prüft, ob offene Beträge nicht nur beim Unterhaltsschuldner selbst, sondern auch bei unterstützenden Dritten hereingebracht werden können.
- Sie sind selbst neue Partnerin, neuer Partner oder Verwandter eines Unterhaltspflichtigen und finanzieren Wohnung, Essen, Auto oder laufende Rechnungen. Dann kann eine Zahlungsaufforderung oder Klage auf Sie zukommen.
- Das Verfahren wird mit dem Einwand verzögert, zuerst müsse das Pflegschaftsgericht zustimmen. Genau diese Verzögerungslinie hat der OGH nun deutlich zurückgewiesen.
Was Betroffene jetzt konkret vorbereiten sollten
Wer Unterhalt für ein Kind durchsetzen möchte, sollte nicht nur auf Einkommensnachweise des anderen Elternteils schauen. Ebenso wichtig ist die Frage, wer tatsächlich dessen Leben finanziert.
- Dokumentieren Sie Hinweise auf Unterstützung durch Dritte: gemeinsamer Haushalt, übernommene Miete, Einkäufe, Fahrzeugnutzung, bezahlte Versicherungen oder regelmäßige Geldleistungen.
- Geben Sie solche Informationen früh an die Kinder- und Jugendhilfe oder an Ihre anwaltliche Vertretung weiter.
- Halten Sie Zeiträume fest. Für Unterhaltsverfahren ist oft entscheidend, seit wann und in welchem Umfang Unterstützung geleistet wurde.
- Reagieren Sie rasch auf Schriftstücke des Gerichts oder der Jugendhilfe. Verzögerungen helfen meist nur der Gegenseite.
Wenn Sie als Dritter in Anspruch genommen werden, gilt das Umgekehrte: Prüfen Sie genau, was Sie tatsächlich übernommen haben. Nicht jede Hilfe führt automatisch zu einer Haftung. Entscheidend sind Art, Umfang und Dauer der Unterstützung. Sinnvoll ist es, Zahlungen und Naturalleistungen nachvollziehbar zu dokumentieren, bevor Erklärungen abgegeben oder Vergleiche geschlossen werden.
FAQ: Was viele Betroffene dazu googeln
Kann die Jugendhilfe wirklich die neue Freundin meines Ex auf Unterhalt klagen?
Ja, das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Entscheidend ist nicht die Beziehung an sich, sondern ob diese Person den unterhaltspflichtigen Elternteil finanziell erhält. Wer also laufend Wohnung, Essen, Geld oder ähnliche Leistungen übernimmt, kann nach § 1 USchG in Anspruch genommen werden. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, muss aber genau geprüft werden.
Braucht die Kinder- und Jugendhilfe dafür zuerst eine Genehmigung vom Pflegschaftsgericht?
Nach der aktuellen Klarstellung des OGH nicht. Wenn es um die Hereinbringung von Unterhalt geht und das Kind bereits Unterhaltsvorschuss erhält, darf die Kinder- und Jugendhilfe solche Ansprüche direkt im streitigen Verfahren geltend machen. Eine zusätzliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Das beschleunigt das Verfahren deutlich.
Ich zahle meinem Sohn manchmal die Miete – hafte ich dann schon für seinen Kindesunterhalt?
Nicht jede einzelne Unterstützung führt automatisch zu einer Zahlungspflicht. Es kommt darauf an, ob Sie den unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich finanziell erhalten und in welchem Umfang das geschieht. Einmalige Hilfe ist anders zu beurteilen als eine dauerhafte Übernahme der Lebenshaltungskosten. Gerade hier ist eine genaue rechtliche Prüfung wichtig.
Was soll ich tun, wenn mein Kind keinen Unterhalt bekommt, der andere Elternteil aber trotzdem gut lebt?
Sammeln Sie möglichst konkrete Informationen über die tatsächlichen Lebensverhältnisse. Dazu gehören gemeinsamer Haushalt, Kostenübernahmen durch Dritte und sichtbare Unterstützungsleistungen. Melden Sie diese Umstände der Kinder- und Jugendhilfe oder besprechen Sie sie mit einem Rechtsanwalt. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der rechtlichen Einordnung solcher Unterhaltskonstellationen.
Gerade im Familienrecht entscheidet nicht nur das offizielle Einkommen, sondern oft auch, wer im Hintergrund zahlt. Wenn offene Unterhaltsbeträge über Jahre anwachsen, kann ein Blick auf das Umfeld des Unterhaltsschuldners den entscheidenden Unterschied machen
. Mehr zum Thema Unterhalt finden Sie hier.
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