Neue Beziehung während der Trennung: Die Schuldfrage in der Scheidung

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Neue Beziehung während der Trennung? Warum „wir waren eh schon getrennt“ bei der Scheidung oft nicht reicht

Die Ehe war innerlich längst vorbei – glaubt zumindest einer der beiden. Dann zieht er aus, beginnt eine neue Beziehung und steht plötzlich vor einem Problem: Genau dieser Schritt kann bei der Schuldfrage den Ausschlag geben.

In Scheidungsverfahren wird häufig mit einer Alltagserklärung argumentiert, die menschlich nachvollziehbar klingt: „Zwischen uns war schon lange nichts mehr.“ Rechtlich genügt das aber nicht. Für die Frage, wer am Scheitern der Ehe schuld ist, kommt es nicht darauf an, ob sich ein Ehepartner innerlich bereits verabschiedet hat. Entscheidend ist, ob die Ehe aus rechtlicher Sicht schon endgültig und unrettbar zerbrochen war.

Als die neue Beziehung nicht Nebensache, sondern Wendepunkt wurde

Ein Ehepaar stritt vor Gericht über die Scheidung aus Verschulden. Der Mann wollte erreichen, dass die Frau das Alleinverschulden trifft. Das Gericht sah die Sache jedoch anders und ging von einem gleichteiligen Verschulden beider Seiten aus.

Der Mann war aus der Ehewohnung ausgezogen und hatte eine neue Beziehung begonnen. Seine Argumentation war klar: Die Ehe sei schon vorher „eigentlich vorbei“ gewesen. Deshalb dürfe ihm die neue Partnerschaft nicht mehr als eheliche Verfehlung angelastet werden.

Genau an diesem Punkt setzte die rechtliche Beurteilung an. Denn zwischen einer angeschlagenen Ehe und einer unheilbar zerrütteten Ehe liegt ein großer Unterschied. Viele Beziehungen sind über längere Zeit belastet, konfliktreich oder emotional leer. Das bedeutet noch nicht automatisch, dass die wechselseitigen Pflichten aus der Ehe schon bedeutungslos geworden sind.

Treuepflicht endet nicht mit dem inneren Rückzug

Nach österreichischem Eherecht spielt das Verschuldensprinzip bei strittigen Scheidungen weiterhin eine wesentliche Rolle. § 49 EheG regelt die Scheidung wegen Verschuldens. Vereinfacht gesagt: Wenn eine Ehe durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses bzw. unsittliches Verhalten so tief zerrüttet wird, dass die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, kann auf Scheidung geklagt werden.

§ 90 ABGB beschreibt die ehelichen Pflichten. Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum anständigen Umgang, zur Beistandspflicht und zur Treue verpflichtet. Das klingt abstrakt, wird in der Praxis aber sehr konkret: Solange die Ehe noch nicht endgültig gescheitert ist, kann eine außereheliche Beziehung als Eheverfehlung gewertet werden.

Der rechtlich heikle Punkt bei einer neuen Beziehung während der Trennung ist also das Timing. Nicht jede neue Beziehung während aufrechter Ehe wiegt gleich. Wenn die Ehe bereits endgültig und unrettbar zerbrochen ist, verlieren spätere Verfehlungen für die Schuldfrage oft an Bedeutung. Wenn dieser Endpunkt aber noch nicht erreicht war, kann gerade die neue Partnerschaft ein entscheidender Baustein des Verschuldens sein.

Wann ist eine Ehe wirklich „unheilbar zerrüttet“?

Viele Betroffene verwechseln eine subjektive Gewissheit mit einer rechtlichen Tatsache. Wer sagt „Für mich war die Ehe schon seit Jahren tot“, beschreibt die eigene Wahrnehmung. Das Gericht prüft etwas anderes: den gesamten Verlauf der Beziehung, das Verhalten beider Ehegatten, gemeinsame Lebensumstände, Trennungsversuche, Versöhnungen und den tatsächlichen Zeitpunkt, ab dem eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft objektiv nicht mehr zu erwarten war.

Genau deshalb war der Einwand des Mannes nicht erfolgreich. Das Gericht beurteilte die Ehe nicht schon vor seinem Auszug als endgültig beendet. Erst der Auszug und die neue Beziehung markierten den Punkt, an dem die Ehe tatsächlich unrettbar zerbrochen war. Mit anderen Worten: Die neue Partnerschaft war nicht bloß ein Geschehen nach dem Ende, sondern Teil des Endes selbst.

Das ist für viele überraschend. Wer zu früh einen „klaren Schnitt“ macht, kann sich damit rechtlich gerade erst das Verschulden zurechnen lassen, das er vermeiden wollte.

Warum die Schuldfrage mehr ist als ein moralischer Vorwurf

Bei der Scheidung geht es nicht nur um Kränkung oder Anerkennung von Fehlverhalten. Die Schuldfrage kann auch finanzielle Folgen haben. Vor allem beim Ehegattenunterhalt kann es entscheidend sein, ob ein Ehepartner allein oder überwiegend schuld am Scheitern der Ehe ist. Wer hier vorschnell handelt, riskiert also nicht nur eine ungünstige Formulierung im Urteil, sondern unter Umständen auch wirtschaftliche Nachteile.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist besondere Vorsicht geboten, wenn die Trennung zwar emotional längst da ist, aber nach außen noch kein klarer Schlussstrich gezogen wurde. Das betrifft etwa diese Konstellationen:

  • Sie leben noch gemeinsam in der Wohnung und sagen trotzdem, die Ehe sei längst vorbei.
  • Sie wollen ausziehen und haben bereits jemand Neues kennengelernt.
  • Sie streiten über Unterhalt und die Gegenseite wirft Ihnen Treueverstöße vor.
  • Sie möchten das Alleinverschulden des anderen beweisen und müssen den zeitlichen Ablauf sauber darstellen.

Die zweite Falle: Verfahrensfehler kann man nicht ewig nachschieben

Der Fall zeigt noch ein zweites Problem, das im Scheidungsverfahren oft unterschätzt wird. Der Mann versuchte später auch, angebliche Verfahrensfehler der ersten Instanz geltend zu machen. Das half ihm nicht, weil solche Mängel rechtzeitig in der Berufung gerügt werden müssen.

Prozessrechtlich ist das ein harter, aber zentraler Grundsatz: Was in der Berufung nicht sauber aufgegriffen wird, kann später in der Revision meist nicht nachgeholt werden. Wer nach dem erstinstanzlichen Urteil zu lange zögert oder das Rechtsmittel unpräzise formuliert, verliert möglicherweise wichtige Argumente endgültig.

Gerade im Familienrecht ist das heikel, weil Verfahren oft emotional belastet sind und Betroffene nach einem Urteil zunächst nur auf den Inhalt schauen: Wer hat „gewonnen“, wer „verloren“? Die prozessuale Qualität einer Entscheidung wird dabei leicht übersehen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich immer wieder: Nicht nur die Tatsachen, auch der richtige Zeitpunkt der Rüge entscheidet über den Ausgang eines Verfahrens.

Was Sie vor Auszug, neuer Beziehung oder Berufung klären sollten

  • Trennung nicht nur fühlen, sondern dokumentieren: Halten Sie fest, wann Trennungsgespräche stattgefunden haben, wann Haushaltsgemeinschaft und persönliche Beziehung tatsächlich beendet wurden und ob es noch Versöhnungsversuche gab.
  • Neue Beziehung nicht vorschnell beginnen: Solange unklar ist, ob die Ehe rechtlich bereits endgültig gescheitert war, kann eine neue Partnerschaft gegen Sie sprechen.
  • Beweise rechtmäßig sichern: Nachrichten, schriftliche Absprachen, Meldeunterlagen oder Zeugen können wichtig sein. Rechtswidrig beschaffte Beweise schaffen oft neue Probleme.
  • Nach dem Urteil sofort Fristen prüfen: Wenn Sie Verfahrensmängel oder unrichtige Feststellungen bekämpfen wollen, muss das rechtzeitig und vollständig in der Berufung geschehen.

FAQ: Was Betroffene dazu häufig googeln

Darf ich schon eine neue Beziehung haben, wenn wir eh längst getrennt sind?

Nicht automatisch ohne Risiko. Entscheidend ist nicht nur Ihr persönliches Empfinden, sondern ob die Ehe rechtlich bereits endgültig und unrettbar zerrüttet war. Wenn das Gericht meint, dass die Ehe erst durch Auszug und neue Beziehung endgültig zerbrochen ist, kann Ihnen diese Beziehung als Eheverfehlung angelastet werden.

Zählt Untreue überhaupt noch, wenn die Ehe schon kaputt war?

Ja, solange die Ehe noch nicht endgültig am Ende war. Eine belastete, erkaltete oder konfliktreiche Beziehung ist nicht automatisch rechtlich „vorbei“. Erst Verfehlungen nach dem bereits eingetretenen endgültigen Scheitern verlieren für die Schuldfrage regelmäßig an Gewicht.

Was bedeutet gleichteiliges Verschulden bei der Scheidung?

Das Gericht kommt dann zum Ergebnis, dass beide Ehepartner in relevantem Ausmaß zum Scheitern der Ehe beigetragen haben. Keiner trägt das Alleinverschulden. Das kann vor allem für Unterhaltsfragen wichtig sein, weil die Verschuldensverteilung dort eine Rolle spielen kann.

Kann ich Verfahrensfehler später noch beim OGH geltend machen?

Nur sehr eingeschränkt. Wenn ein behaupteter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bereits in der Berufung gerügt wurde, ist dieser Punkt später meist verloren. Deshalb sollte unmittelbar nach einem erstinstanzlichen Urteil geprüft werden, welche Rügen fristgerecht erhoben werden müssen.

Der entscheidende Gedanke aus diesem Fall ist unbequem, aber klar: „Wir waren innerlich längst auseinander“ schützt nicht davor, dass eine neue Beziehung während der Trennung rechtlich als mitursächlich für das Scheitern der Ehe gewertet wird. Wer Schuldfrage, Unterhalt und prozessuale Risiken richtig einschätzen will, sollte den Zeitpunkt der endgültigen Trennung nicht nur emotional, sondern auch juristisch sauber betrachten.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
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Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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