Neue Beziehung vor Scheidungsabschluss: Das Mitverschulden beim Verschulden

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Neue Beziehung vor Scheidungsabschluss? Warum sie beim Verschulden plötzlich gegen Sie sprechen kann

Sie sind innerlich längst weg, die Ehe läuft nur noch auf dem Papier – und dann kommt ein neuer Mensch in Ihr Leben. Genau in diesem Moment kann es juristisch heikel werden in Bezug auf das Mitverschulden.

Viele Betroffene gehen davon aus: Wenn der andere Ehepartner die Beziehung zuerst schwer belastet hat, darf das eigene spätere Verhalten keine Rolle mehr spielen. So einfach ist es aber nicht. Gerade im Scheidungsrecht entscheidet nicht allein das persönliche Gefühl, dass „ohnehin alles vorbei“ war. Maßgeblich ist, ob die Ehe aus rechtlicher Sicht bereits objektiv und endgültig zerrüttet war. Solange das nicht feststeht, kann eine neue feste Beziehung vor Scheidungsabschluss als Mitverschulden an der Scheidung gewertet werden.

Die Ehe war schwer belastet – und trotzdem war noch nicht alles „rechtlich vorbei“

Hinter solchen Verfahren steht oft keine plötzliche Trennung, sondern ein langes Ringen. Auch hier war die Beziehung bereits massiv beschädigt. Zuerst setzte ein Ehepartner Fehlverhalten, das die Ehe schwer erschütterte. Die andere Seite lebte dennoch weiter in der Ehe und arrangierte sich über einen gewissen Zeitraum mit der Situation.

Später änderte sich die Lage deutlich: Diese Person begann eine neue feste Beziehung und zog mit dem neuen Partner zusammen. Vor Gericht drehte sich dann alles um eine entscheidende Frage: War die Ehe zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon unwiderruflich gescheitert? Oder brachte erst die neue Lebensgemeinschaft eine zusätzliche Vertiefung der Zerrüttung?

Genau an diesem Punkt wurde es für die betroffene Partei problematisch. Denn wer trotz früherer Verfehlungen des anderen selbst später einen Schritt setzt, der die Ehe weiter belastet, riskiert eine mögliche Bewertung des Mitverschuldens.

Warum das Bauchgefühl „Es ist aus“ vor Gericht nicht reicht

Im Alltag klingt es logisch: Wenn man sich emotional längst getrennt hat, sollte eine spätere neue Beziehung niemanden mehr etwas angehen. Im Scheidungsverfahren zählt aber nicht nur die subjektive Sicht eines Ehepartners.

Das Gericht prüft, ob die Ehe objektiv endgültig zerrüttet war. Diese Unterscheidung ist zentral. Subjektiv kann jemand überzeugt sein, dass nichts mehr zu retten ist. Rechtlich kann trotzdem noch offen sein, ob die eheliche Gemeinschaft tatsächlich bereits völlig und unwiderruflich zerbrochen war.

Gerade deshalb ist der Zeitpunkt so heikel. Eine neue Beziehung ist nicht automatisch irrelevant, nur weil die Ehe schon belastet war. Sie wird erst dann rechtlich bedeutungslos, wenn die Zerrüttung bereits so vollständig war, dass sie gar nicht mehr vertieft werden konnte.

Diese Regel steckt dahinter: Spätere Verfehlungen zählen nur bis zum endgültigen Bruch

Für die Scheidung aus Verschulden ist das Ehegesetz maßgeblich. § 49 EheG regelt die Scheidung wegen Verschuldens. Vereinfacht gesagt: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn ein Ehepartner durch schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten die Ehe so zerstört hat, dass eine dem Wesen der Ehe entsprechende Gemeinschaft nicht mehr besteht.

Wichtig ist außerdem der Gedanke des Mitverschuldens. Hat nicht nur eine Seite, sondern haben beide durch ihr Verhalten zur Zerrüttung beigetragen, kann das Gericht ein gleichteiliges oder überwiegendes Verschulden aussprechen. Das wirkt sich oft direkt auf den nachehelichen Unterhalt aus.

Beim Ehegattenunterhalt nach der Scheidung spielt das Verschuldensprinzip eine große Rolle. Wer überwiegend oder allein schuld ist, steht häufig deutlich schlechter da als der weniger schuldige oder schuldlose Ehepartner. Genau deshalb wird über die Frage, ab wann die Ehe objektiv „wirklich aus“ war, so intensiv gestritten.

Was die Gerichte hier sagten – und warum die Revision scheiterte

Die Vorinstanzen sahen in der neuen festen Beziehung nicht bloß einen privaten Neubeginn, sondern ein zusätzliches Zerrüttungsmoment. Ausschlaggebend war, dass die betroffene Person die belastete Ehe vorher noch längere Zeit mitgetragen hatte. Aus Sicht der Gerichte war die Ehe also noch nicht in einem Stadium, in dem spätere Vorgänge völlig ohne rechtliche Bedeutung gewesen wären.

Die außerordentliche Revision argumentierte im Kern, die Ehe sei schon vorher endgültig gescheitert gewesen. Dann hätte das spätere Zusammenziehen mit einem neuen Partner den Scheidungsverlauf nicht mehr beeinflussen können.

Der Oberste Gerichtshof folgte dieser Sicht nicht. Er hielt fest: Auch wenn ein Ehepartner die Zerrüttung zuerst ausgelöst hat, kann späteres Verhalten des anderen weiterhin als Mitverschulden zählen – solange die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig und unwiderruflich am Ende war. Eine grobe Fehlbeurteilung der Vorinstanzen lag nach Ansicht des OGH nicht vor. Die außerordentliche Revision blieb daher erfolglos. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Wann das für Sie ganz praktisch gefährlich wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es oft auf Details an, die im Alltag nebensächlich wirken. Vor Gericht sind sie entscheidend.

  • Sie wurden zuerst verletzt und beginnen später selbst eine neue Beziehung: Das schützt nicht automatisch vor Mitverschulden.
  • Sie ziehen vor dem Scheidungsabschluss zu einem neuen Partner: Gerade das kann als klare Vertiefung der Zerrüttung gewertet werden.
  • Sie wollen nachehelichen Unterhalt geltend machen: Dann kann die zeitliche Einordnung Ihrer neuen Beziehung Ihre Position deutlich schwächen.
  • Die Gegenseite wirft Ihnen Illoyalität vor: Fotos, Nachrichten, Social-Media-Posts oder ein gemeinsamer Haushalt werden oft aktiv im Verfahren verwendet.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht der lauteste Vorwurf entscheidet, sondern die nachvollziehbare Chronologie.

Was Sie jetzt dokumentieren sollten

Wer die Verschuldensfrage nicht dem Zufall überlassen will, sollte die Entwicklung der Trennung sauber festhalten. Besonders wichtig sind Zeitpunkte.

  • Wann kam es zu den ersten massiven Ehekonflikten?
  • Seit wann bestand keine Lebens-, Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft mehr?
  • Wer zog wann aus der Ehewohnung aus?
  • Wann wurde die Trennung ausdrücklich erklärt?
  • Ab wann begann die neue Beziehung – und ab wann wurde daraus eine Lebensgemeinschaft?

Hilfreich können Nachrichten, E-Mails, Meldezettel, Mietverträge oder Zeugenaussagen sein. Auch schriftliche Trennungsmitteilungen sind oft wertvoll, weil sie den Bruch zeitlich greifbar machen. Wer dagegen vorschnell öffentlich eine neue Beziehung präsentiert, liefert der Gegenseite unter Umständen genau jene Belege, die später gegen ihn verwendet werden.

FAQ: Was Betroffene dazu wirklich googeln

„Darf ich in Österreich vor dem Scheidungsabschluss schon einen neuen Partner haben?“

Ja, faktisch ist das möglich. Juristisch kann es aber problematisch werden, wenn die Ehe noch nicht objektiv endgültig zerrüttet war. Dann kann die neue Beziehung im Scheidungsverfahren als Mitverschulden berücksichtigt werden. Besonders heikel wird es bei einer festen Lebensgemeinschaft oder beim Zusammenziehen.

„Mein Mann oder meine Frau war zuerst schuld – kann ich trotzdem Mitschuld bekommen?“

Ja. Frühere Verfehlungen des anderen schließen Ihr eigenes späteres Mitverschulden nicht automatisch aus. Wenn Ihr Verhalten die Ehe zusätzlich belastet und der endgültige Bruch rechtlich noch nicht erreicht war, kann das Gericht ein Mitverschulden annehmen. Genau das ist für Unterhaltsfragen oft entscheidend.

„Ab wann gilt eine Ehe als endgültig zerrüttet?“

Nicht allein dann, wenn Sie das subjektiv so empfinden. Das Gericht beurteilt anhand der Umstände, ob die eheliche Gemeinschaft tatsächlich unwiderruflich aufgehoben war. Dazu zählen etwa gemeinsames Wohnen, gemeinsame Lebensführung, Versöhnungsversuche oder die Dauer des weiteren Zusammenlebens. Es geht also um eine objektive Gesamtbetrachtung.

„Kann eine neue Lebensgemeinschaft meinen Unterhalt nach der Scheidung gefährden?“

Ja, indirekt sehr wohl. Wenn die neue Beziehung zu einem Mitverschuldensausspruch führt, kann sich das auf Ihren Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt auswirken. Deshalb sollte die Frage des richtigen Zeitpunkts nicht unterschätzt werden. Gerade vor dem Zusammenziehen mit einem neuen Partner lohnt sich eine rechtliche Einschätzung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Mandantinnen und Mandanten in Scheidungs- und Unterhaltsverfahren, in denen genau solche zeitlichen und persönlichen Grenzfragen über die spätere Rechtsposition entscheiden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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