Neue Beziehung während der Trennungsphase und ihre Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt

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Neue Liebe, alter Unterhalt? Warum das Zusammenleben mit einem neuen Partner den Ehegattenunterhalt nicht automatisch stoppt

Getrennt leben, aber noch verheiratet sein – genau in dieser Phase passieren die teuersten Missverständnisse. Viele glauben: Zieht die Noch-Ehefrau oder der Noch-Ehemann bereits mit einem neuen Partner zusammen, ist der Unterhalt sofort erledigt. So einfach ist es nicht.

Ein Fall aus der Praxis zeigt, wie scharf das Recht zwischen der Zeit während der aufrechten Ehe und der Zeit nach der Scheidung unterscheidet. Der Mann und die Frau lebten getrennt. Die Frau hatte Unterhalt zugesprochen bekommen. Dann begann sie eine neue Beziehung und lebte mit diesem Partner zusammen. Für den Mann war die Sache klar: Wer bereits mit jemand Neuem den Alltag teilt, soll vom Ehegatten keinen Unterhalt mehr erhalten. Zusätzlich stritt man über die Höhe der Zahlungen, weil sein Einkommen nicht konstant war, sondern durch wechselnde Bezüge und unregelmäßige Boni geprägt wurde.

Der Denkfehler, den viele Betroffene machen

Im Familienrecht klingt manches intuitiv richtig und ist juristisch trotzdem falsch. Genau das zeigt diese Konstellation. Nach einer Scheidung kann eine gefestigte neue Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ex-Partners tatsächlich zum Ende des Unterhalts führen. Viele übertragen diesen Gedanken automatisch auf die Trennungsphase. Dort gilt aber eine andere Logik.

Solange die Ehe rechtlich noch besteht, gibt es keine automatische Regel, wonach eine neue Lebensgemeinschaft den Ehegattenunterhalt beendet. Das ist der entscheidende Punkt. Wer Zahlungen einfach einstellt, weil der andere „ohnehin schon jemand Neuen hat“, riskiert rasch Exekution, Rückstände und zusätzlichen Prozessaufwand.

Die Geschichte dahinter: getrennt, neuer Partner, trotzdem weiter Unterhalt?

Die Ehe war nicht mehr intakt. Die Partner lebten bereits getrennt, der Alltag war längst entkoppelt. Die Frau erhielt Unterhalt. Dann kam ein neuer Mann in ihr Leben, und aus der Beziehung wurde offenbar mehr als bloßer Kontakt – man lebte zusammen. Für den Ehemann war das ein klarer Bruch mit jeder weiteren Zahlungspflicht. Er wollte den Unterhalt streichen lassen.

Sein zweites Argument betraf die Berechnung. Sein Einkommen schwankte stark. Es gab Jahre mit besseren Ergebnissen, andere mit deutlich niedrigeren Bezügen, dazu unregelmäßige Boni. Er wollte vermeiden, dass einzelne besonders gute Zeiträume die Unterhaltsbemessung dauerhaft nach oben treiben.

Die(vollständige OGH-Entscheidung) Gerichte gaben der Frau im Kern Recht. Der Mann bekämpfte diese Entscheidungen weiter, scheiterte aber auch vor dem Obersten Gerichtshof.

Warum eine neue Lebensgemeinschaft während der Ehe nicht automatisch schadet

Rechtlich läuft die Sache über zwei verschiedene Ebenen. Für den Unterhalt während aufrechter Ehe ist § 94 ABGB zentral. Diese Bestimmung regelt den Anspruch auf Ehegattenunterhalt und enthält in Abs 2 auch den Gedanken, dass ein Unterhaltsanspruch unter besonderen Umständen verwirkt sein kann. Verwirkung bedeutet: Der Anspruch fällt nicht schon durch einen einzelnen Umstand automatisch weg, sondern nur dann, wenn die weitere Zahlung grob unbillig wäre.

Für geschiedene Ehegatten spielt hingegen § 75 Ehegesetz eine wichtige Rolle. Diese Vorschrift sagt vereinfacht: Der Unterhaltsanspruch endet bei Wiederverheiratung. Die Rechtsprechung behandelt eine gefestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft nach der Scheidung in vielen Fällen ähnlich. Dahinter steht der Gedanke, dass sich die unterhaltsberechtigte Person in eine neue, auf Dauer angelegte Versorgungs- und Lebensgemeinschaft begeben hat.

Genau diese Überlegung lässt sich aber nicht einfach auf die Trennungszeit vor der Scheidung übertragen. Denn wer noch verheiratet ist, kann sich gerade nicht wiederverheiraten. Deshalb gibt es während der aufrechten Ehe keinen automatischen Gleichlauf zwischen „neue Beziehung“ und „kein Unterhalt mehr“.

Wann der Anspruch trotzdem verloren gehen kann

Das bedeutet nicht, dass eine neue Partnerschaft immer folgenlos bleibt. Der Unterhaltsanspruch kann während der Ehe sehr wohl verwirkt sein, wenn besondere Umstände vorliegen. Entscheidend ist, ob es grob unbillig wäre, den anderen weiter zahlen zu lassen.

Dafür braucht es aber konkrete Tatsachen. Etwa, dass der neue Partner den Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Person tatsächlich und regelmäßig mitträgt. Wenn Miete, Lebensmittel, laufende Kosten oder größere Ausgaben dauerhaft vom neuen Partner bezahlt werden, kann das rechtlich relevant werden. Ebenso kann das Verhalten in der neuen Beziehung Bedeutung gewinnen, wenn dadurch die eheliche Bindung in einer Weise zerstört wurde, die eine weitere Unterhaltszahlung als untragbar erscheinen lässt.

Bloße Vermutungen reichen nicht. Auch moralische Empörung ersetzt keinen Sachvortrag. Im entschiedenen Verfahren hatte der Ehemann gerade solche zusätzlichen Umstände nicht ausreichend aufgezeigt. Deshalb blieb es beim Unterhaltsanspruch.

Schwankendes Einkommen: Warum Gerichte oft mehrere Jahre mitteln

Der zweite Streitpunkt ist für viele Selbständige, leitende Angestellte, Vertriebsmitarbeiter oder Bonusbezieher fast noch wichtiger als die neue Beziehung: Welches Einkommen zählt überhaupt?

Wenn die Bezüge stark schwanken, darf das Gericht einen längeren Beobachtungszeitraum heranziehen. Ziel ist ein realistisches Bild der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein einzelnes schwaches Jahr soll den Unterhalt nicht künstlich drücken. Umgekehrt soll ein einmaliger Ausreißer nach oben nicht allein entscheidend sein.

Auch unregelmäßige Boni dürfen auf mehrere Jahre verteilt werden. Im behandelten Fall hielt der OGH einen Zeitraum von 4,5 Jahren für sachgerecht. Das zeigt, wie praxisnah Gerichte bei volatilen Einkommen rechnen: Nicht der letzte Gehaltszettel entscheidet, sondern die nachhaltige Einkommenslage.

Was das für Betroffene jetzt tatsächlich bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hängt viel davon ab, in welcher Phase Sie sich befinden: Trennung bei aufrechter Ehe oder bereits nach der Scheidung. Diese Unterscheidung entscheidet oft über mehrere hundert Euro pro Monat.

  • Sie zahlen Unterhalt und der andere lebt schon mit einem neuen Partner: Stellen Sie Zahlungen nicht eigenmächtig ein. Zuerst muss geprüft werden, ob bloß eine neue Beziehung vorliegt oder ob der neue Partner den Lebensunterhalt tatsächlich mitfinanziert.
  • Sie beziehen Unterhalt und haben eine neue Beziehung: Der Anspruch fällt während der Ehe nicht automatisch weg. Kritisch wird es, wenn der neue Partner regelmäßig Ihre laufenden Kosten übernimmt.
  • Ihr Einkommen schwankt stark: Rechnen Sie damit, dass das Gericht nicht nur auf die letzten Monate schaut. Provisionen, Erfolgsprämien und Boni werden häufig geglättet.
  • Sie sind bereits geschieden: Dann ist eine gefestigte neue Lebensgemeinschaft deutlich heikler. In dieser Phase kann der Unterhalt grundsätzlich enden, und bestehende Titel müssen oft aktiv abgeändert werden.

Diese Unterlagen und Beweise machen in Unterhaltsverfahren den Unterschied

  • Nachweise über Mietzahlungen, Betriebskosten und gemeinsame Haushaltsführung
  • Kontoauszüge oder Überweisungen, aus denen eine Mitfinanzierung durch den neuen Partner hervorgeht
  • Einkommensunterlagen über mehrere Jahre, nicht nur einzelne Monate
  • Bonusvereinbarungen, Jahreslohnzettel, Provisionsabrechnungen und Steuerunterlagen
  • Frühere Unterhaltsentscheidungen oder Vergleiche

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien sieht die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Unterhaltsverfahren immer wieder, dass nicht die lauteste Behauptung gewinnt, sondern die besser belegte. Gerade bei Lebensgemeinschaften und schwankendem Einkommen ist die Beweisführung oft der Kern des Verfahrens.

FAQ: So googeln Betroffene dieses Thema wirklich

Fällt der Unterhalt weg, wenn meine Noch-Ehefrau mit einem neuen Mann zusammenlebt?

Nicht automatisch. Solange die Ehe rechtlich noch besteht, führt eine neue Lebensgemeinschaft nicht von selbst zum Ende des Ehegattenunterhalts. Der Anspruch kann nur unter besonderen Umständen verwirkt sein, etwa wenn der neue Partner den Lebensunterhalt tatsächlich übernimmt oder die Zahlung grob unbillig wäre. Ohne solche konkreten Tatsachen bleibt der Unterhalt oft bestehen. Erfahren Sie mehr über die Scheidung und Unterhalt Regelungen in Österreich.

Kann ich den Unterhalt einfach stoppen, wenn sie schon einen neuen Partner hat?

Davon ist dringend abzuraten. Wer eigenmächtig nicht mehr zahlt, riskiert Rückstände und Exekutionsmaßnahmen. Zuerst muss rechtlich geprüft werden, ob überhaupt ein Grund für eine Herabsetzung oder Einstellung vorliegt. Oft braucht es dafür einen Antrag und belastbare Beweise.

Wie wird Unterhalt berechnet, wenn mein Einkommen jedes Jahr anders ist?

Bei stark schwankendem Einkommen bilden Gerichte häufig einen Durchschnitt über einen längeren Zeitraum. Das soll verhindern, dass Zufallsschwankungen das Ergebnis verzerren. Auch Boni oder Sonderzahlungen werden oft auf mehrere Jahre verteilt. Entscheidend ist das nachhaltig erzielbare Einkommen, nicht nur ein einzelnes gutes oder schlechtes Jahr.

Ist die Lage nach der Scheidung anders als während der Trennung?

Ja, und zwar deutlich. Nach der Scheidung kann eine gefestigte neue Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ex-Partners zum Wegfall des Unterhalts führen, ähnlich wie eine Wiederverheiratung. Während der noch aufrechten Ehe gibt es diesen Automatismus gerade nicht. Genau diese Unterscheidung wird in der Praxis oft übersehen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.