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Nachehelicher Unterhalt trotz Abfertigung erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Nachehelicher Unterhalt trotz Abfertigung erklärt

Nachehelicher Unterhalt trotz Abfertigung: Warum eine Einmalzahlung den Anspruch nur vorübergehend stoppen kann

Nachehelicher Unterhalt trotz Abfertigung: Eine Ehefrau verliert ihren gut bezahlten Arbeitsplatz, erhält eine hohe Abfertigung und bekommt zunächst keinen zusätzlichen Unterhalt – später spricht ihr der OGH dennoch monatlich 29.283 Schilling zu.

Eine Abfertigung verschafft Sicherheit – aber nicht unbedingt auf Dauer

Die Ehefrau und ihr Mann waren während der Ehe beide berufstätig. Der Mann verdiente allerdings deutlich mehr. Die Ehefrau arbeitete bei einer Fluggesellschaft und schied im Rahmen eines betrieblichen Sparprogramms aus dem Unternehmen aus. Für diesen Schritt erhielt sie eine erhebliche Abfertigung sowie weitere Zahlungen im Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Altersversorgung.

Die Vereinbarung sollte die Zeit bis zu ihrer Frühpension überbrücken. Die Ehefrau war nur noch wenige Jahre vom Pensionsantritt entfernt. Nach dem Ende ihrer Beschäftigung sank ihr laufendes Einkommen jedoch erheblich. Ihre spätere Pension lag deutlich unter dem früheren Gehalt.

Die Ehe war inzwischen geschieden. Das alleinige Verschulden an der Scheidung wurde dem Ehemann angelastet. Damit stand grundsätzlich die Frage im Raum, ob und in welcher Höhe er seiner ehemaligen Ehefrau nachehelichen Unterhalt zahlen musste.

Der Mann überwies während der Ehe beziehungsweise danach monatlich rund 9.000 Schilling und übernahm bestimmte Rechnungen. Er argumentierte, dieses Zahlungsmodell müsse bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Außerdem unterstützte er seine arbeitslose erwachsene Tochter und seine einkommensschwache Mutter.

Die Ehefrau hielt die bisherigen Zahlungen angesichts des Einkommensunterschieds und ihrer niedrigen Pension für zu gering. Sie verlangte höheren Unterhalt. Dabei musste sie sich aber auch anrechnen lassen, dass sie beim Ausscheiden aus dem Unternehmen eine beträchtliche Einmalzahlung erhalten hatte.

Was beim Unterhalt nach der Scheidung rechtlich zählt

Nach § 66 EheG kann der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen Ehegatten Unterhalt schulden, wenn dieser seinen angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Die Höhe richtet sich nicht nur nach dem aktuellen Einkommen, sondern auch nach den ehelichen Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

§ 68 EheG betrifft Fälle, in denen ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt, obwohl die Voraussetzungen des verschuldensabhängigen Unterhalts nicht vollständig erfüllt sind. Entscheidend sind dabei unter anderem die Dauer der Ehe, die wirtschaftliche Bedürftigkeit und die jeweiligen Lebensumstände.

Das allgemeine Unterhaltsrecht des ABGB ergänzt diese Regeln. § 94 ABGB beschreibt den Beitrag der Ehegatten zu den gemeinsamen Bedürfnissen während aufrechter Ehe. Nach der Scheidung wird der Anspruch jedoch grundsätzlich nach den Bestimmungen des Ehegesetzes beurteilt.

Bei der Berechnung werden regelmäßig die Einkommen beider Ehegatten gegenübergestellt. Hat eine Person ein deutlich höheres Einkommen, kann der schlechter verdienende Ehegatte einen Ergänzungsanspruch haben. Das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Person wird dabei berücksichtigt und vermindert den Zahlungsanspruch.

Eine besondere Rolle spielen auch weitere Unterhaltspflichten. Nach § 231 ABGB müssen Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, solange diese nicht selbsterhaltungsfähig sind. Das kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein erwachsenes Kind betreffen, wenn es unverschuldet und nicht nur kurzfristig ohne ausreichendes Einkommen ist.

Für den Unterhalt von Eltern enthält § 234 ABGB eigene Regeln. Eine Pension oder eine Ausgleichszulage schließt den Anspruch eines Elternteils nicht automatisch aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob die eigenen Mittel für einen angemessenen Lebensbedarf ausreichen und ob das Kind leistungsfähig ist.

Nachehelicher Unterhalt trotz Abfertigung: Was der OGH entschied

Der OGH befasste sich mit dieser Konstellation in seiner Entscheidung OGH vom 27.04.1999, 1 Ob 288/98d. Die Entscheidung ist bereits aus dem Jahr 1999. Die damaligen Schillingbeträge können deshalb nicht auf heutige Fälle übertragen werden; die rechtlichen Überlegungen zur Behandlung einer Abfertigung bleiben für die Einordnung vergleichbarer Situationen dennoch interessant.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Zunächst stellte der OGH klar, dass die Ehefrau ihre gut bezahlte Beschäftigung nicht ohne vernünftigen Grund aufgegeben hatte. Das Unternehmen hatte älteren Mitarbeitern im Rahmen eines Sparprogramms einen finanziell abgesicherten Ausstieg angeboten. Außerdem stand die Frau nur noch wenige Jahre vor der Pension.

Von ihr zu verlangen, dieses Angebot abzulehnen und ihre bisherige Tätigkeit unbedingt fortzusetzen, wäre unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen. Ihr Ausscheiden wurde daher nicht wie eine freiwillige, unterhaltsrechtlich vorwerfbare Einkommensverringerung behandelt.

Die Abfertigung und die zusätzliche Zahlung für die betriebliche Altersversorgung blieben aber nicht ohne Wirkung. Der OGH sah diese Beträge als Mittel an, die gerade zur Überbrückung der Zeit bis zum Pensionsantritt bestimmt waren. Deshalb wurden sie nicht als einmaliges Vermögen vollständig außer Betracht gelassen, sondern auf den betreffenden Zeitraum verteilt als Einkommen berücksichtigt.

Für die Zeit bis Ende April 1997 bestand deshalb kein zusätzlicher Unterhaltsanspruch. Die Ehefrau musste zunächst von den erhaltenen Zahlungen zehren. Dass die Summe als Einmalbetrag ausbezahlt worden war, änderte an ihrer wirtschaftlichen Funktion nichts.

Ab Beginn der Frühpension veränderte sich die Situation wesentlich. Das laufende Einkommen der Ehefrau war nun deutlich niedriger. Der OGH sprach ihr ab diesem Zeitpunkt monatlich 29.283 Schilling Unterhalt zu. Bereits geleistete Zahlungen mussten für die ersten Monate angerechnet werden.

Auch Tochter und Mutter des Mannes spielten eine Rolle

Der OGH berücksichtigte bei der Leistungsfähigkeit des Ehemanns auch seine weiteren Unterhaltspflichten. Seine erwachsene Tochter bezog zwar eine Arbeitslosenunterstützung, war damit aber nicht vollständig selbsterhaltungsfähig. Eine Unterhaltspflicht gegenüber einem erwachsenen Kind kann wieder aufleben, wenn dieses nach einer Phase eigener Erwerbstätigkeit unverschuldet arbeitslos wird und die Arbeitslosigkeit nicht bloß kurzfristig ist.

Auch die Mutter des Ehemanns konnte grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch haben. Ihre Pension und die Ausgleichszulage schlossen einen Anspruch nicht automatisch aus. Eltern können mehr verlangen als nur das absolut Notwendige, wenn ein angemessener Unterhalt ansonsten nicht gesichert ist.

Mangels genauer Angaben nahm der OGH für die Mutter allerdings nur eine vergleichsweise geringe Belastung des Ehemanns an. Weitere Sorgepflichten können den Unterhalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten daher reduzieren, sie führen aber nicht automatisch zum Wegfall des Anspruchs.

Bemerkenswert war außerdem, dass der OGH keine allgemeine „Luxusgrenze“ für den Unterhalt zwischen Erwachsenen anerkannte. Ein besonders hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen bedeutet nicht automatisch, dass der Unterhalt auf einen niedrigen Fixbetrag begrenzt werden muss. Entscheidend bleiben die ehelichen Lebensverhältnisse, die konkrete Bedürftigkeit und die tatsächliche Leistungsfähigkeit.

Warum frühere Zahlungen nach der Trennung neu bewertet werden

Während der Ehe kann ein Paar die Kosten sehr unterschiedlich aufteilen: Ein Ehegatte bezahlt die Miete, der andere übernimmt Lebensmittel, Versicherungen oder Ausgaben für die Kinder. Zusätzlich können regelmäßige Überweisungen erfolgen. Dieses Modell funktioniert im gemeinsamen Haushalt oft problemlos.

Nach der Scheidung ändern sich die Verhältnisse. Jeder Ehegatte muss seinen eigenen Haushalt finanzieren. Die Übernahme einzelner Rechnungen während der Ehe beweist daher nicht automatisch, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte dauerhaft auf weitere Ansprüche verzichtet hat.

Auch eine monatliche Zahlung von 9.000 Schilling war nach Ansicht des OGH nicht allein deshalb ausreichend, weil sie während der Ehe oder nach der Trennung regelmäßig geleistet worden war. Entscheidend war, ob dieser Betrag den gesetzlichen Unterhaltsanspruch angesichts der Einkommen und Lebensverhältnisse tatsächlich abdeckte.

Rechtsanwalt Wien: In welchen Situationen die Entscheidung heute praktisch wichtig wird

  • Frühpension oder Arbeitsplatzverlust: Wenn Ihr Einkommen nach der Scheidung durch Pension, Arbeitslosigkeit oder einen unfreiwilligen Jobwechsel sinkt, kann sich der Unterhaltsanspruch verändern.
  • Abfertigung und Abfindung: Eine größere Einmalzahlung kann den Anspruch für einen bestimmten Zeitraum vermindern. Sie wird nicht zwingend nur in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausbezahlt wurde.
  • Deutlich höheres Einkommen des Ex-Partners: Ein hoher Verdienst kann zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen. Eine starre Begrenzung auf einen kleinen Pauschalbetrag gibt es nicht automatisch.
  • Weitere Unterhaltsberechtigte: Arbeitslose erwachsene Kinder oder bedürftige Eltern können bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Rolle spielen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die gesamte wirtschaftliche Entwicklung zeitlich nachvollziehbar dokumentieren. Wichtig sind etwa der Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses, der Auszahlungstag der Abfertigung, der Pensionsantritt, die Höhe der Pension und sämtliche bisher geleisteten Zahlungen. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Diese Unterlagen entscheiden häufig über die Berechnung

  • Gehaltsabrechnungen und Einkommensteuerbescheide beider Ehegatten;
  • Pensionsbescheide, Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeunterlagen;
  • Abfertigungsvereinbarung, Abfindungsabrechnung und Nachweise über weitere Einmalzahlungen;
  • Bankauszüge zu monatlichen Unterhaltszahlungen;
  • Belege über übernommene Miete, Versicherungen, Kreditraten oder sonstige Kosten;
  • Nachweise über weitere Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Eltern;
  • Unterlagen zur Scheidung und zu einem allfälligen Verschuldensausspruch.

Ein Unterhaltspflichtiger sollte den Betrag nicht eigenmächtig reduzieren, nur weil sich seine finanzielle Situation verschlechtert hat. Umgekehrt muss eine unterhaltsberechtigte Person eine Abfertigung oder andere Einkünfte vollständig offenlegen. Eine Änderung kann je nach Situation durch eine Vereinbarung, einen Antrag oder eine Unterhaltsklage geklärt werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei Unterhaltsfragen insbesondere die zeitliche Entwicklung der Einkommen, die Verwendung von Einmalzahlungen und die Auswirkungen weiterer Sorgepflichten. Die Entscheidung aus dem Jahr 1999 ist dabei kein Rechenmodell für heutige Beträge, sondern ein Beispiel dafür, wie genau die wirtschaftliche Funktion einer Zahlung betrachtet werden muss. Bei einer Scheidung kann außerdem die Übersicht zum Thema Scheidung hilfreich sein.

Häufige Fragen zum nachehelichen Unterhalt

Wird eine Abfertigung beim Ehegattenunterhalt angerechnet?

Das kann der Fall sein. Entscheidend ist, welchem Zweck die Zahlung dient und welchen Zeitraum sie finanziell abdecken soll. Eine Abfertigung kann daher auf mehrere Monate oder einen längeren Überbrückungszeitraum verteilt berücksichtigt werden. Ob sie den Anspruch vollständig oder nur vorübergehend vermindert, hängt von den konkreten Zahlen ab.

Bekomme ich nach der Pension automatisch mehr Unterhalt?

Nein, eine Pensionierung führt nicht automatisch zu einer bestimmten Unterhaltshöhe. Wenn die Pension aber deutlich niedriger ist als das frühere Erwerbseinkommen, kann sich der Ergänzungsanspruch erhöhen. Dafür werden die Pension, das Einkommen des geschiedenen Ehepartners und die ehelichen Lebensverhältnisse gegenübergestellt.

Muss mein Ex-Mann zuerst für seine erwachsene Tochter zahlen?

Eine Unterhaltspflicht gegenüber einem erwachsenen Kind kann bestehen, wenn dieses nicht selbsterhaltungsfähig ist und die Bedürftigkeit nicht selbst verschuldet wurde. Sie wird bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Anspruch des geschiedenen Ehegatten entfällt.

Gilt die monatliche Zahlung aus der Ehe auch nach der Scheidung weiter?

Nicht zwingend. Die während der Ehe gelebte Kostenaufteilung kann ein Indiz für die wirtschaftlichen Verhältnisse sein, ersetzt aber nicht automatisch die rechtliche Unterhaltsberechnung. Nach der Trennung muss geprüft werden, welche Bedürfnisse neu entstanden sind und ob die bisherigen Zahlungen den gesetzlichen Anspruch tatsächlich abdecken.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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