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Nachehelicher Unterhalt nach eigener Scheidungsklage

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Nachehelicher Unterhalt nach eigener Scheidungsklage

FUNDSTELLE: OGH vom 17.10.2006, 1 Ob 190/06g
Nachehelicher Unterhalt nach eigener Scheidungsklage

Nachehelicher Unterhalt trotz eigener Scheidungsklage? Warum erwachsene Kinder plötzlich mitentscheiden können

Die Ehe ist geschieden, die Frau arbeitet weiterhin als Hausbesorgerin – und trotzdem reicht ihr Einkommen nicht für den angemessenen Lebensunterhalt. Muss nun der Ex-Mann zahlen? Oder sind zuerst die erwachsenen Kinder am Zug?

Eine internationale Ehe und eine Unterhaltsfrage mit unerwarteter Wendung

Ein Ehepaar heiratete in Wien. Beide hatten damals die Staatsangehörigkeit des ehemaligen Jugoslawiens. Später wurde die Ehe nach jugoslawischem Recht geschieden. Dieses Scheidungsrecht kannte keinen Ausspruch darüber, welcher Ehegatte das Scheitern der Ehe verschuldet hatte.

Die Frau hatte die Scheidung selbst eingeklagt. Nach österreichischer Betrachtung hätte dieser Umstand leicht gegen sie sprechen können. Gleichzeitig arbeitete sie als Hausbesorgerin und verfügte über ein eigenes Einkommen. Dieses reichte nach ihrer Auffassung jedoch nicht aus, um ihren angemessenen Lebensunterhalt zu decken.

Sie verlangte deshalb von ihrem geschiedenen Mann monatlichen Unterhalt. Die ersten Gerichte sprachen ihr einen geringeren Betrag zu. Dabei gingen sie davon aus, dass der Mann für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich gewesen sei.

Der Fall war damit aber noch nicht abschließend beurteilt. Der Oberste Gerichtshof verlangte eine genauere Prüfung: Wie hoch waren die Einkommen der ehemaligen Ehegatten? Welche finanziellen Möglichkeiten hatte die Frau selbst? Und konnten möglicherweise die erwachsenen Kinder zur Unterstützung beitragen?

Was „Unterhalt nach Billigkeit“ in Österreich bedeutet

Nach österreichischem Recht kann ein geschiedener Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt nach Billigkeit verlangen. „Billigkeit“ bedeutet dabei nicht, dass das Gericht frei nach Gefühl entscheidet. Geprüft wird vielmehr die gesamte wirtschaftliche und persönliche Situation beider Seiten.

§ 68 EheG regelt den sogenannten Billigkeitsunterhalt für bestimmte Konstellationen, in denen ein Anspruch nach den allgemeinen Verschuldensregeln nicht oder nicht vollständig greift. Maßgeblich sind unter anderem die Bedürftigkeit der antragstellenden Person und die Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten.

Ein eigenes Einkommen schließt einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die eigenen Einkünfte für den angemessenen Lebensunterhalt ausreichen. Eine berufstätige Person kann daher weiterhin Unterhalt verlangen, wenn zwischen ihrem Einkommen und dem notwendigen Lebensbedarf eine erhebliche Lücke besteht.

Auch die eigene Scheidungsklage führt nicht zwangsläufig zum Verlust des Anspruchs. Das gilt besonders dann, wenn das ausländische Scheidungsrecht keinen Schuldausspruch kennt. Wer eine Ehe beendet, weil die Fortsetzung wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten unzumutbar geworden ist, darf nicht allein wegen des eingebrachten Scheidungsantrags vom Unterhalt ausgeschlossen werden.

Nachehelicher Unterhalt nach eigener Scheidungsklage: Was gilt?

In seiner Entscheidung OGH vom 17.10.2006, 1 Ob 190/06g stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass die Frau trotz ihrer eigenen Scheidungsklage grundsätzlich einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nach Billigkeit haben konnte.

Das Gericht musste daher nicht nochmals umfassend untersuchen, wer tatsächlich für das Scheitern der Ehe verantwortlich war. Der ausländische Scheidungsausspruch enthielt gerade keine Verschuldensentscheidung. Für den Unterhalt standen deshalb andere Fragen im Vordergrund: War die Frau bedürftig? Konnte der geschiedene Mann Unterhalt leisten? Und gab es vorrangig unterhaltspflichtige Angehörige?

Die unteren Instanzen hatten der Frau zunächst einen Betrag zugesprochen, weil sie von einer Verantwortung des Mannes für die Zerrüttung ausgegangen waren. Nach Ansicht des OGH reichte diese Begründung nicht aus. Vor einer endgültigen Entscheidung mussten die finanziellen Verhältnisse umfassender erhoben werden.

Besonders wichtig war die Situation der erwachsenen Kinder. Der Anspruch gegen den geschiedenen Ehegatten war in diesem Fall nachrangig. Das bedeutet: Zuerst musste geprüft werden, ob unterhaltspflichtige Verwandte einen Beitrag leisten konnten, ohne den eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden.

Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Sohn könne wegen seines Militärdienstes keinesfalls Unterhalt leisten. Der OGH hielt diese Annahme für zu pauschal. Der Grundwehrdienst konnte bereits beendet sein. Danach konnte der Sohn ein eigenes Einkommen erzielt haben. Erst die tatsächlichen Einkommens- und Lebensverhältnisse ermöglichten eine rechtlich tragfähige Beurteilung.

Warum die Finanzen erwachsener Kinder eine Rolle spielen können

Nach den unterhaltsrechtlichen Regeln des ABGB können auch Verwandte in gerader Linie unter bestimmten Voraussetzungen zur Unterstützung verpflichtet sein. Das betrifft nicht nur Eltern und minderjährige Kinder. Auch erwachsene Kinder können in Betracht kommen, wenn ein Elternteil bedürftig ist und die Kinder finanziell leistungsfähig sind.

Eine solche Verpflichtung besteht nicht grenzenlos. Das Kind muss seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt sichern können. Eigene Kinder, Kredite, Wohnkosten, Ausbildung oder andere gesetzliche Sorgepflichten können die Leistungsfähigkeit vermindern.

Für die unterhaltsberechtigte Person bedeutet das: Sie muss ihre wirtschaftliche Situation offenlegen und grundsätzlich auch erklären, weshalb eine Unterstützung durch erwachsene Kinder nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Pauschale Hinweise auf Arbeitslosigkeit, früheren Militärdienst oder schwierige Familienverhältnisse reichen nicht immer aus.

Für die unterhaltspflichtige Person gilt umgekehrt: Der bloße Hinweis, die erwachsenen Kinder könnten zahlen, ersetzt keine konkreten Feststellungen. Entscheidend sind deren tatsächliches Einkommen, Vermögen, laufende Belastungen und die familiäre Situation.

Rechtsanwalt Wien: Vier Situationen, in denen diese Entscheidung heute wichtig wird

  • Scheidung nach ausländischem Recht: Wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde oder das ausländische Recht keinen Schuldausspruch kennt, ist die Unterhaltsfrage nicht automatisch nach denselben Kriterien zu beurteilen wie bei einer österreichischen Verschuldensscheidung.
  • Eigene Scheidungsklage: Wer selbst die Scheidung eingereicht hat, verliert dadurch nicht zwingend jeden Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die Gründe für die Antragstellung und die anwendbaren Rechtsregeln bleiben wesentlich.
  • Teilzeit oder geringes Einkommen: Berufstätigkeit schließt Bedürftigkeit nicht aus. Entscheidend ist, ob das Einkommen für den angemessenen Lebensunterhalt genügt.
  • Erwachsene Kinder: Wenn Kinder bereits berufstätig sind, kann ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in die Prüfung einbezogen werden. Das heißt jedoch nicht automatisch, dass sie den gesamten Bedarf eines Elternteils übernehmen müssen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie ausländische Scheidung und österreichischen Unterhalt nicht getrennt voneinander betrachten. Für die Beurteilung kann entscheidend sein, welches Recht auf die Scheidung und welches Recht auf die Unterhaltsfrage angewendet wird.

Welche Unterlagen für den Unterhaltsstreit entscheidend sein können

  • Bescheid oder Urteil über die Scheidung einschließlich Angaben zum angewendeten ausländischen Recht;
  • Gehaltszettel, Pensionsbescheide und sonstige Einkommensnachweise der letzten Monate;
  • Nachweise über Wohnkosten, Kredite, Gesundheitsausgaben und andere regelmäßige Belastungen;
  • Unterlagen zu Vermögen, Ersparnissen und sonstigen Einkünften;
  • soweit bekannt: Informationen über Einkommen, Beruf und Sorgepflichten erwachsener Kinder;
  • Nachweise über eigene Erwerbsbemühungen und die tatsächliche Möglichkeit, das Einkommen zu erhöhen.

Wer Unterhalt verlangt, sollte seine finanzielle Situation vollständig und nachvollziehbar darstellen. Wer Unterhalt abwehren oder reduzieren möchte, sollte nicht nur das Einkommen der früheren Ehefrau oder des früheren Ehemannes bestreiten, sondern auch die eigene Leistungsfähigkeit konkret belegen.

Häufige Fragen zum nachehelichen Unterhalt mit Auslandsbezug

Bekomme ich nachehelichen Unterhalt, wenn ich selbst die Scheidung eingereicht habe?

Das ist möglich, aber nicht automatisch. Bei einer Scheidung nach ausländischem Recht ohne Schuldausspruch darf die eigene Scheidungsklage nicht ohne weitere Prüfung zum Ausschluss führen. Entscheidend sind insbesondere Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und die konkreten Umstände der Eheauflösung.

Schließt ein eigenes Einkommen den Unterhalt nach der Scheidung aus?

Nein. Ein eigenes Einkommen kann den Unterhaltsanspruch verringern, beseitigt ihn aber nicht zwingend. Maßgeblich ist, ob die Einkünfte den angemessenen Lebensunterhalt decken. Dafür werden auch notwendige Ausgaben und die persönliche Lebenssituation berücksichtigt.

Müssen erwachsene Kinder für ihre geschiedene Mutter oder ihren Vater zahlen?

Eine Unterhaltspflicht erwachsener Kinder kommt unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Sie hängt von der Bedürftigkeit des Elternteils und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kindes ab. Das Kind muss seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt sowie vorrangige Sorgepflichten weiterhin sichern können.

Gilt ein ausländisches Scheidungsurteil automatisch auch für den Unterhalt?

Nein, die Scheidung und der nacheheliche Unterhalt können rechtlich unterschiedlich beurteilt werden. Ein ausländisches Urteil ohne Schuldausspruch beantwortet nicht zwingend die Frage, ob nach österreichischem Recht ein Unterhaltsanspruch besteht. Bei internationalen Ehen muss daher das anwendbare Recht für beide Bereiche gesondert geprüft werden.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2006 zeigt damit eine bis heute wichtige Grenze: Nachehelicher Unterhalt nach eigener Scheidungsklage hängt nicht ausschließlich davon ab, wer die Scheidung beantragt hat oder wer nachträglich als „schuld“ angesehen wird. Ebenso wichtig sind die tatsächliche Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten und – je nach Anspruchsgrundlage – die wirtschaftlichen Möglichkeiten erwachsener Kinder.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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