
Nachehelicher Unterhalt trotz GmbH und geringer Gewinne? Wann der OGH genauer hinsieht
Eine Kanzlei läuft wirtschaftlich gut, doch auf dem Papier bleiben kaum Gewinne übrig – kann der geschiedene Ehepartner dann weniger zahlen, wenn Sie den nachehelichen Unterhalt bei GmbH berechnen müssen?
Genau diese Frage stellte sich nach einer Scheidung, bei der der Ehemann allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich war. Die Ehefrau bezog eine Pension, konnte damit ihren Lebensbedarf aber nicht vollständig decken. Ihr ehemaliger Mann war Steuerberater und erzielte sein Einkommen nicht nur aus seiner Kanzlei, sondern auch aus weiteren Tätigkeiten.
Kurz vor der Unterhaltsklage änderte sich die Unternehmensstruktur: Aus dem bisherigen Einzelunternehmen wurde eine GmbH. Zusätzlich übertrug der Mann später einen erheblichen Teil seiner Geschäftsanteile an seinen Sohn. Die GmbH wies wegen Firmenwertabschreibungen und Kreditrückzahlungen nur geringe Gewinne aus. Für die Ehefrau stellte sich deshalb die entscheidende Frage: War der Mann tatsächlich weniger leistungsfähig – oder wurde sein Einkommen nur rechnerisch klein gehalten?
Nachehelichen Unterhalt bei GmbH berechnen: Der Fall auf dem Papier arm, wirtschaftlich aber weiterhin erfolgreich?
Der Ehemann argumentierte, sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen müsse sich an den niedrigen Gewinnen der GmbH orientieren. Firmenwertabschreibungen, Darlehensrückzahlungen und weitere Unternehmensaufwendungen hätten den Gewinn reduziert. Auch Kosten für die Villa, in der die Ehefrau weiterhin wohnte, führte er als Belastung an.
Die Ehefrau sah die wirtschaftliche Lage anders. Die Kanzlei war aus ihrer Sicht weiterhin erfolgreich. Die Abschreibungen führten nicht zwingend dazu, dass jährlich Geld in derselben Höhe tatsächlich abfloss. Außerdem war die Übertragung von 49 Prozent der Geschäftsanteile an den Sohn zeitlich auffällig nahe an der Unterhaltsforderung erfolgt.
Der Ehemann legte dem Sachverständigen trotz mehrfacher Aufforderung nicht sämtliche Unterlagen vor. Damit ließ sich die tatsächliche Entwicklung des Unternehmens nicht vollständig nachvollziehen. Die Gerichte mussten deshalb entscheiden, ob eine Schätzung seines Einkommens zulässig war und welche finanziellen Belastungen tatsächlich berücksichtigt werden durften.
Was beim nachehelichen Unterhalt wirklich zählt
§ 66 EheG regelt den nachehelichen Unterhalt für den überwiegend oder allein schuldigen Ehegatten. Vereinfacht gesagt kann der schuldige Ehepartner unterhaltspflichtig sein, wenn der andere Ehegatte seinen angemessenen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften decken kann und der Verpflichtete leistungsfähig ist.
Für die Berechnung ist nicht ausschließlich entscheidend, welcher Gewinn in der Steuererklärung oder im Jahresabschluss steht. Maßgeblich ist vielmehr, welche wirtschaftlichen Mittel tatsächlich vorhanden sind und welches Einkommen der Unterhaltspflichtige bei vernünftiger Unternehmensführung erzielen kann.
Bei Selbstständigen wird deshalb häufig ein Durchschnitt mehrerer Jahre gebildet. Einzelne besonders gute oder schlechte Geschäftsjahre sollen die Unterhaltshöhe nicht automatisch bestimmen. Gleichzeitig darf das Gericht nicht einfach veraltete Zahlen übernehmen, wenn es konkrete Hinweise auf eine bessere wirtschaftliche Entwicklung gibt.
Warum eine Firmenwertabschreibung den Unterhalt nicht automatisch senkt
Die GmbH hatte den Firmenwert der eingebrachten Kanzlei abgeschrieben. Diese Abschreibung verringerte zwar den steuerlichen Gewinn. Sie bedeutete aber nicht zwingend, dass der Ehemann in derselben Höhe tatsächlich weniger Geld zur Verfügung hatte.
Unterhaltsrechtlich kann eine solche Gestaltung daher anders beurteilt werden als steuerlich. Der OGH wertete den damaligen „Kaufpreis“ für die Einbringung der Kanzlei unterhaltsrechtlich im Ergebnis als Gewinnentnahme. Die steuerrechtlich zulässige Struktur durfte nicht automatisch dazu führen, dass die Ehefrau dauerhaft weniger Unterhalt erhielt.
Das bedeutet nicht, dass jede Abschreibung ignoriert wird. Entscheidend ist, ob ihr ein realer Geldabfluss gegenübersteht, ob sie betrieblich erforderlich war und wie sie sich auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit auswirkt. Steuerrecht und Unterhaltsrecht verfolgen unterschiedliche Ziele.
Fehlende Unterlagen können zur Schätzung führen
Wer als Unternehmer zur Unterhaltsberechnung notwendige Unterlagen nicht vollständig vorlegt, erschwert die genaue Feststellung seines Einkommens. Das kann sich im Verfahren nachteilig auswirken.
Der OGH ließ deshalb eine Schätzung zu. Das Gericht durfte auf belegte frühere Jahre zurückgreifen und Durchschnittswerte bilden. Eine solche Schätzung ist kein Freibrief für beliebige Beträge. Sie muss sich an nachvollziehbaren Zahlen, der Unternehmensentwicklung und den konkreten Umständen orientieren.
Der Ehemann konnte sich nicht gleichzeitig auf seine unübersichtliche wirtschaftliche Situation berufen und die Aufklärung dieser Situation verhindern. Wer seine Einkommensverhältnisse nicht ausreichend offenlegt, trägt das Risiko einer für ihn ungünstigeren Schätzung.
Geschäftsanteile an den Sohn: Ein Schritt mit unterhaltsrechtlichen Folgen
Die Übertragung von Geschäftsanteilen an ein Familienmitglied ist nicht automatisch unzulässig. Sie wird aber besonders genau geprüft, wenn sie zeitlich nahe an einer Unterhaltsforderung erfolgt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen verändert.
Im Verfahren war nicht ausreichend nachvollziehbar, ob der Sohn für die Anteile einen angemessenen Kaufpreis bezahlt hatte. Deshalb durfte der Verdacht berücksichtigt werden, dass die Übertragung die wirtschaftliche Position des Ehemanns und damit seine Unterhaltspflicht verringern sollte.
Hier kommt der Gedanke der sogenannten Anspannung ins Spiel. Vereinfacht bedeutet das: Niemand darf sein Einkommen ohne sachlichen Grund vermindern und anschließend verlangen, dass der Unterhalt im selben Ausmaß sinkt. Das Gericht kann jenes Einkommen zugrunde legen, das bei pflichtbewusster und vernünftiger Vermögensverwaltung weiterhin erzielbar wäre.
Wann Kreditraten und Wohnkosten berücksichtigt werden
Kreditrückzahlungen mindern den nachehelichen Unterhalt nicht automatisch. Zunächst muss geklärt werden, wofür der Kredit aufgenommen wurde und wem die damit finanzierte Investition zugutekommt.
- Wurde das Darlehen für die gemeinsame Ehewohnung aufgenommen?
- Hat auch die unterhaltsberechtigte Person von der Investition profitiert?
- War die Kreditaufnahme während der Ehe gemeinsam gewollt?
- Ist die Rückzahlung dringend und wirtschaftlich angemessen?
- Handelt es sich um eine private, betriebliche oder ausschließlich ehebezogene Verpflichtung?
Eine Renovierung der gemeinsamen Immobilie kann anders zu beurteilen sein als ein Darlehen, das ausschließlich der Erweiterung eines Unternehmens dient. Die monatliche Kreditrate wird nicht einfach zur Unterhaltsberechnung durchgereicht.
Anders können Zahlungen für die weiterhin von der Ehefrau bewohnte Villa behandelt werden. Übernimmt der ehemalige Ehemann Betriebskosten oder erhält er den Wohnraum, kann darin Naturalunterhalt liegen. Ein Teil der Unterhaltspflicht wird dann nicht in Geld, sondern durch die Bereitstellung der Wohnung erfüllt. Die Höhe dieses Naturalunterhalts muss allerdings nachvollziehbar festgestellt werden.
Was der OGH in 1 Ob 119/07t klargestellt hat
Der OGH entschied mit Urteil vom 26.02.2008, 1 Ob 119/07t. Die Entscheidung ist damit bereits deutlich älter, bleibt für vergleichbare Konstellationen mit selbstständigen Unternehmern und Gesellschaftsstrukturen aber relevant.
Der OGH stellte klar, dass niedrige GmbH-Gewinne nicht automatisch das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen darstellen. Steuerliche Abschreibungen dürfen nicht ohne weitere Prüfung als tatsächliche finanzielle Belastung behandelt werden. Wegen der fehlenden Mitwirkung des Ehemanns durfte sein Einkommen geschätzt werden.
Gleichzeitig zog der OGH der Schätzung Grenzen. Die Vorinstanz hatte für spätere Jahre im Wesentlichen ältere Einkommenswerte übernommen. Hinweise auf eine positive Entwicklung der Kanzlei und die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung durften dabei nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Eine Schätzung muss realistisch sein, darf aber auch nicht auf bloßen Spekulationen beruhen.
Damit korrigierte der OGH eine zu pauschale Betrachtung: Einerseits konnte sich der Ehemann nicht auf künstlich niedrige Unternehmensgewinne und unvollständige Unterlagen zurückziehen. Andererseits musste die konkrete Entwicklung des Unternehmens ebenso geprüft werden wie die tatsächliche Bedeutung von Krediten und Wohnkosten.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Diese Situationen führen in der Praxis häufig zu Streit
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es besonders auf die wirtschaftlichen Details an:
- Der ehemalige Ehepartner ist selbstständig: Dann reichen Gehaltszettel meist nicht aus. Jahresabschlüsse, Privatentnahmen, Beteiligungen und mehrere Geschäftsjahre können entscheidend sein.
- Das Einkommen wird über eine GmbH bezogen: Ein geringes Geschäftsführergehalt bedeutet nicht zwingend, dass auch die tatsächliche Leistungsfähigkeit gering ist.
- Gewinne bleiben im Unternehmen: Es ist zu prüfen, ob die Thesaurierung betrieblich notwendig ist oder ob dadurch Unterhalt vermieden werden soll.
- Geschäftsanteile werden übertragen: Zeitpunkt, Kaufpreis und wirtschaftlicher Zweck der Übertragung können unterhaltsrechtlich erhebliche Bedeutung haben.
- Die frühere Ehewohnung wird weiterhin finanziert: Zahlungen können Naturalunterhalt sein, dürfen aber nicht ohne genaue Zuordnung zusätzlich oder doppelt berücksichtigt werden.
Welche Unterlagen jetzt wichtig werden
Unterhaltsberechtigte sollten Informationen über Unternehmen, Beteiligungen, Immobilien, Fahrzeuge und weitere Einkommensquellen sichern. Hilfreich können frühere Jahresabschlüsse, Firmenbuchauszüge, Hinweise auf Ausschüttungen, Miet- oder Kreditunterlagen und die tatsächlichen Lebensverhältnisse sein.
Unterhaltspflichtige sollten dem Gericht und einem Sachverständigen vollständig und fristgerecht Auskunft geben. Unternehmensübertragungen an Angehörige sollten durch nachvollziehbare Verträge, Zahlungsnachweise und eine wirtschaftliche Begründung dokumentiert sein.
Wichtig ist die Trennung zwischen laufendem Unterhalt und Vermögensaufteilung. Eine mögliche Ausgleichsforderung aus der Aufteilung der ehelichen Vermögenswerte kann nicht ohne Weiteres mit monatlichen Unterhaltszahlungen verrechnet werden.
Nachehelichen Unterhalt bei GmbH berechnen: Rechtsanwalt Wien prüft die Details
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fällen nicht nur den ausgewiesenen Gewinn, sondern auch die dahinterliegende Unternehmensstruktur, Vermögensbewegungen und die konkrete Verwendung von Krediten. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt sowie zur Vermögensaufteilung.
Häufige Fragen zum nachehelichen Unterhalt bei Selbstständigen
Wie lässt sich nachehelichen Unterhalt bei GmbH berechnen?
Nicht zwingend. Das Geschäftsführergehalt ist nur ein Bestandteil der wirtschaftlichen Betrachtung. Auch Ausschüttungen, Privatentnahmen, im Unternehmen belassene Gewinne und tatsächlich verfügbare Mittel können eine Rolle spielen. Steuerlich niedrige Gewinne sind für sich allein kein Beweis für eine geringe Leistungsfähigkeit.
Kann mein Ex-Partner durch eine Übertragung an sein Kind den Unterhalt reduzieren?
Eine Übertragung ist nicht automatisch unwirksam. Erfolgt sie jedoch kurz vor einer Unterhaltsforderung und bleibt ein angemessener Kaufpreis unklar, kann das Gericht die Transaktion besonders kritisch prüfen. Unter Umständen wird jenes Einkommen berücksichtigt, das ohne die wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Übertragung weiterhin erzielbar wäre.
Werden Kredite meines Ex-Mannes vom Unterhalt abgezogen?
Das hängt vom Zweck und von der konkreten wirtschaftlichen Bedeutung des Kredits ab. Darlehen für eine gemeinsame Immobilie können anders behandelt werden als reine Unternehmens- oder Konsumkredite. Eine Kreditrate wird nicht automatisch in voller Höhe vom Unterhalt abgezogen.
Gilt die Übernahme der Betriebskosten für meine Wohnung als Unterhalt?
Ja, solche Zahlungen können als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere, wenn der ehemalige Ehepartner der unterhaltsberechtigten Person weiterhin Wohnraum erhält oder laufende Wohnkosten übernimmt. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung, die Höhe der Leistungen und eine klare Abgrenzung zum Geldunterhalt.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.