Mietwohnung nach Trennung behalten: Fakten und Risiken

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Mietwohnung nach Trennung oder Auszug behalten? Eine eigene Wohnung kann das Mietrecht kippen

Die vertraute Familienwohnung ist oft das Letzte, woran man sich nach einer Trennung klammert. Genau dort schlafen die Kinder seit Jahren, dort kennt man die Nachbarn, dort spielt sich der Alltag ab. Umso härter ist es, wenn am Ende nicht die Frage entscheidet, wer länger dort gelebt hat – sondern ob irgendwo noch eine andere, ausreichend brauchbare Wohnung vorhanden ist.

Gerade im Familienrecht taucht dieses Problem regelmäßig auf: Ein Ehepartner zieht aus, der andere bleibt mit den Kindern in der Wohnung. Oder die Wohnung lief auf einen Elternteil, tatsächlich lebte aber längst die nächste Generation dort. Dann stellt sich eine heikle Frage: Darf der Vermieter kündigen, weil die Wohnung faktisch „weitergegeben“ wurde?

Als die Mutter auszog, wurde aus dem Familienalltag ein Mietrechtsproblem

In dem Fall, der bis zum Obersten Gerichtshof ging, war die Mutter seit Jahrzehnten Hauptmieterin einer Wiener Wohnung. Ihre Tochter lebte dort seit ihrer Kindheit. Später wohnte sie dort mit ihrem Mann und den Kindern weiter. Nach außen wirkte alles wie eine typische Familienwohnung, die einfach über viele Jahre gemeinsam genutzt wurde.

Nach dem Tod des Ehemanns änderte sich die Vermögenslage der Familie. Die Mutter erhielt eine Eigentumswohnung. Auch die Tochter bekam eine andere Eigentumswohnung in der Nähe. Diese Wohnung nutzte die Tochter allerdings nicht selbst als dauerhaften Lebensmittelpunkt, sondern vermietete sie als WG weiter. Zwischen einzelnen Mietverhältnissen gab es immer wieder Leerstände.

Später zog die Mutter endgültig in ihre eigene Eigentumswohnung. In der Mietwohnung blieb die Tochter mit ihrer Familie zurück. Für die Hauseigentümerin war damit klar: Die Hauptmieterin hatte die Wohnung verlassen und einer Angehörigen überlassen. Also wurde die Kündigung ausgesprochen.

Die Mutter verteidigte sich. Die Tochter brauche die Wohnung dringend, argumentierte sie. Die andere Eigentumswohnung sei kleiner, heiß, laut und zeitweise vermietet gewesen. Das Erstgericht folgte dieser Sicht noch. In der nächsten Instanz drehte sich das Verfahren – und der OGH bestätigte schließlich die Kündigung.

Nicht jeder Familienwohnsitz ist rechtlich gesichert

Viele Betroffene verwechseln langjähriges Wohnen mit gesichertem Mietrecht. Das ist verständlich, aber gefährlich. Wer über Jahre in einer Wohnung lebt, dort Kinder großzieht und den gesamten Alltag organisiert, fühlt sich rechtlich oft stärker abgesichert, als es tatsächlich der Fall ist.

Entscheidend war hier nicht, dass die Tochter seit ihrer Kindheit dort wohnte. Entscheidend war, dass die Hauptmieterin die Wohnung endgültig verlassen hatte und die Tochter über eine andere Wohnmöglichkeit verfügte. Genau an diesem Punkt setzt das Mietrecht an.

Wann eine Wohnung als „weitergegeben“ gilt

Von einer Weitergabe spricht man vereinfacht gesagt dann, wenn der Hauptmieter auszieht und die Wohnung jemand anderem überlässt. Das muss keine formelle Übergabe mit Schlüsselprotokoll sein. Es reicht, wenn der Hauptmieter seinen Lebensmittelpunkt endgültig verlegt und ein anderer die Wohnung tatsächlich übernimmt.

Wichtig ist dabei: Gelegentliche Nächtigungen, ein paar persönliche Gegenstände oder die Behauptung, man komme „eh immer wieder vorbei“, retten die Hauptmieterschaft meist nicht. Wenn der Auszug auf Dauer angelegt ist, sehen Gerichte darin regelmäßig keine bloß vorübergehende Abwesenheit mehr.

Gerade bei Trennung und Scheidung ist das heikel. Zieht der eingetragene Hauptmieter aus und bleibt der andere Ehepartner oder ein erwachsenes Kind zurück, kann genau dieser Vorwurf der Weitergabe im Raum stehen.

Dringender Wohnbedarf: Der entscheidende Satz im Verfahren

Das Mietrecht schützt Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Schutz greift aber nicht automatisch. Er hängt daran, ob für die zurückbleibende Person ein dringender Wohnbedarf besteht.

Dringend bedeutet rechtlich nicht: „Diese Wohnung ist schöner“ oder „Diese Wohnung passt besser zum gewohnten Leben“. Gemeint ist vielmehr: Es gibt keine andere ausreichende und gleichartige Wohnmöglichkeit. Eine Ersatzwohnung muss also nicht perfekt sein. Sie muss nur brauchbar genug sein.

Genau daran scheiterte die Tochter. Ihre Eigentumswohnung war zwar aus ihrer Sicht weniger attraktiv. Sie war kleiner, laut und heiß. Das reichte dem Gericht aber nicht. Solche Unannehmlichkeiten machen eine Wohnung noch nicht rechtlich unzureichend.

Auch eine vermietete Eigentumswohnung kann gegen Sie sprechen

Der besonders praxisnahe Punkt an dieser Entscheidung liegt in der anderen Wohnung der Tochter: Sie war nicht durchgehend frei, sondern als WG vermietet. Viele würden annehmen, dass eine aktuell vermietete Wohnung als Alternative nicht zählt. So einfach ist es aber nicht.

Der OGH stellte darauf ab, ob im Zeitpunkt des Auszugs der Hauptmieterin bereits absehbar war, dass die Tochter diese Wohnung in überschaubarer Zeit selbst beziehen konnte. Wenn also ein befristetes Mietverhältnis bald endet oder zwischen Vermietungen Leerstände auftreten, kann das genügen, um den dringenden Wohnbedarf in der bisherigen Mietwohnung zu verneinen.

Mit anderen Worten: Nicht nur die sofort verfügbare Eigentumswohnung ist ein Problem. Schon eine Wohnung, die in naher Zukunft beziehbar sein wird, kann den mietrechtlichen Schutz schwächen.

Wer was beweisen muss, wird oft unterschätzt

Ein weiterer Punkt ist für Verfahren enorm wichtig: Hat der Vermieter die Weitergabe schlüssig aufgezeigt, muss die Mieterseite beweisen, dass trotzdem dringender Wohnbedarf bestanden hat. Diese Beweislast ist oft der Knackpunkt.

Besonders unangenehm wird es beim Auszugszeitpunkt. Denn auf diesen Moment kommt es an. War damals eine andere Wohnung schon vorhanden oder stand bald zur Verfügung? Wenn dieser Zeitpunkt nicht sauber dokumentiert ist, gehen Unklarheiten zulasten der Mieterseite.

Gerade Familien treffen hier häufig nur mündliche Absprachen. Man zieht schrittweise aus, schläft mal dort, mal da, lässt Möbel zurück und denkt, das werde später schon nachvollziehbar sein. Vor Gericht entstehen daraus oft Beweisprobleme.

Was das bei Trennung, Scheidung und Familienwohnungen konkret bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Entscheidung in mehreren Konstellationen relevant:

  • Wenn bei einer Trennung der Hauptmieter aus der Mietwohnung ausziehen soll und der andere Ehepartner mit den Kindern dort bleiben möchte.
  • Wenn ein erwachsenes Kind in der Wohnung eines Elternteils lebt und der Elternteil die Wohnung aufgibt.
  • Wenn eine Eigentumswohnung vorhanden ist, auch wenn sie aktuell untervermietet oder als WG genutzt wird.
  • Wenn die Ersatzwohnung zwar unattraktiver ist, aber objektiv noch als ausreichend gelten kann.

Für Betroffene zählt daher nicht nur die Familiengeschichte, sondern die Wohnsituation auf dem Papier und in der Beweislage. Als Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungs- und Familienrecht sehen wir in der Praxis oft, dass diese Fragen viel zu spät geprüft werden – nämlich erst dann, wenn die Kündigung bereits zugestellt ist.

Diese Schritte sollten Sie vor einem Auszug unbedingt prüfen

  • Halten Sie den tatsächlichen Auszugszeitpunkt genau fest: Meldezettel, Schlüsselübergaben, Umzugsrechnungen, Strom- oder Internetummeldung können wichtig werden.
  • Prüfen Sie ehrlich, ob der Zurückbleibende eine andere ausreichende Wohnmöglichkeit hat – auch eine Eigentumswohnung, die derzeit vermietet ist.
  • Dokumentieren Sie, warum eine andere Wohnung für die konkrete Familie nicht ausreicht, etwa wegen Zimmeranzahl oder objektiv zu geringer Nutzbarkeit.
  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „kleiner, lauter oder heißer“ schon genügen wird. Das überzeugt Gerichte oft nicht.
  • Sprechen Sie möglichst früh mit dem Vermieter über rechtlich saubere Lösungen, statt die Wohnsituation einfach faktisch weiterlaufen zu lassen.
  • Wenn bereits eine Kündigung zugestellt wurde, müssen Fristen und Beweismittel sofort geprüft werden.

FAQ: Was Betroffene häufig googeln

Kann mein Ex in der Mietwohnung bleiben, wenn ich Hauptmieter bin und ausziehe?

Das hängt nicht allein davon ab, dass Ihr Ex dort schon lange wohnt. Wenn Sie als Hauptmieter endgültig ausziehen, kann der Vermieter unter Umständen eine Weitergabe der Wohnung geltend machen. Entscheidend ist dann unter anderem, ob für die zurückbleibende Person ein dringender Wohnbedarf besteht. Gibt es eine andere ausreichende Wohnmöglichkeit, wird es rechtlich schwierig.

Zählt eine vermietete Eigentumswohnung trotzdem als andere Wohnmöglichkeit?

Ja, das kann sie. Entscheidend ist nicht nur, ob die Wohnung am selben Tag frei ist. Auch wenn absehbar ist, dass sie in naher Zukunft selbst genutzt werden kann, kann das gegen einen dringenden Wohnbedarf sprechen. Befristete Vermietungen oder Leerstände zwischen Mietern spielen dabei eine große Rolle.

Reicht es, wenn die andere Wohnung kleiner und schlechter ist?

Meist nicht. Die Ersatzwohnung muss nicht gleich gut oder gleich bequem sein. Sie muss rechtlich nur ausreichend und gleichartig sein. Bloße Nachteile wie Lärm, Hitze oder weniger Komfort reichen häufig nicht aus, um den Schutz der bisherigen Mietwohnung zu erhalten.

Was ist wichtiger: wie lange ich dort wohne oder ob ich eine andere Wohnung habe?

Beides kann eine Rolle spielen, aber bei der Frage des dringenden Wohnbedarfs ist die andere Wohnmöglichkeit oft ausschlaggebend. Langes Wohnen allein schafft noch keinen unantastbaren Schutz. Wenn eine brauchbare Alternative vorhanden ist oder bald verfügbar wird, steigt das Risiko einer wirksamen Kündigung deutlich.

Wer eine Familienwohnung nach Trennung, Scheidung oder Auszug eines Elternteils erhalten möchte, sollte deshalb nicht nur auf die emotionale Bindung schauen. Im Mietrecht zählen nüchterne Fragen: Wer ist Hauptmieter? Wann erfolgte der endgültige Auszug? Und gibt es eine andere Wohnung, die rechtlich als ausreichend angesehen werden kann? Genau dort entscheidet sich oft, ob die bisherige Wohnung bleibt – oder verloren geht. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.