Leseunfähigkeit und Testament: Wie rechtliche Einschränkungen Gelten

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Leseunfähigkeit und Testament: Warum ein Notartermin allein das letzte Wort nicht rettet

Ein letzter Wille kann an ein paar nicht gelesenen Zeilen scheitern. Genau das passiert schneller, als viele glauben: Ein älterer Mensch möchte kurz vor dem Tod sein Testament noch ändern, sitzt beim Notar, unterschreibt – und trotzdem ist die neue Verfügung am Ende wertlos. Dies kann besonders in Trennungsphasen oder nach einer Scheidung relevant werden.

Gerade in Trennungsphasen, nach einer Scheidung oder in Patchwork-Familien werden Testamente oft noch einmal angepasst. Wer dann schlecht sieht, übersieht leicht ein rechtliches Detail mit enormer Sprengkraft: Nicht entscheidend ist nur, dass unterschrieben wurde. Entscheidend ist auch, ob der Testator den konkreten Text überhaupt lesen konnte – oder ob die strengere Form mit Vorlesen vor drei Zeugen nötig gewesen wäre.

Ein Mann wollte alles neu regeln und Leseunfähigkeit wurde zum Hindernis

Ein älterer Mann ohne Kinder hatte im Jahr 2012 mehrere Personen zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Jahre später änderte er seine Meinung. 2019 sollte plötzlich nur noch ein Bekannter alles bekommen. Dieser neue letzte Wille wurde gleich zweimal in Form eines fremdhändigen Testaments festgehalten, also nicht eigenhändig geschrieben, sondern von Dritten verfasst und vom Mann unterschrieben.

Der Haken: Der Mann litt bereits an einer starken Makuladegeneration. Normale Schrift konnte er weder mit Brille noch mit Lupe lesen. Lesbar wäre der Text nur mit starker technischer Vergrößerung auf einem Bildschirm gewesen. Beim Notartermin wirkte es zwar so, als könne er den Inhalt mit einer Handlupe erfassen. Tatsächlich war er aber nicht in der Lage, den konkreten Text in üblicher Form zu lesen.

Nach seinem Tod begann der Streit. Der im Jahr 2019 eingesetzte vermeintliche Alleinerbe berief sich auf die neueren Testamente. Die früher eingesetzten Erben hielten dagegen: Die späteren Verfügungen seien formungültig. Am Ende stand eine Frage im Zentrum, die in der Praxis oft unterschätzt wird: Wann gilt jemand rechtlich als „leseunfähig“ in Bezug auf Leseunfähigkeit und Testament?

Nicht lesen können heißt rechtlich mehr als nur „schlecht sehen“

Bei fremdhändigen Testamenten unterscheidet das ABGB zwei Situationen.

§ 579 ABGB regelt den Normalfall. Ein fremdhändiges Testament ist wirksam, wenn die testierende Person die Urkunde unterschreibt und vor drei Zeugen erklärt, dass diese den letzten Willen enthält. Man muss den Text dabei nicht zwingend tatsächlich lesen. Man muss ihn aber lesen können. Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Wer lesen kann, könnte den Inhalt kontrollieren.

§ 580 Abs 2 ABGB regelt den Sonderfall. Kann die Person nicht lesen, etwa wegen einer erheblichen Sehschwäche, reicht die normale Form nicht mehr. Dann muss ein Zeuge die Urkunde in Anwesenheit der beiden anderen Zeugen vorlesen. Erst danach bestätigt die testierende Person, dass dieser vorgelesene Inhalt ihrem Willen entspricht.

Genau an dieser Stelle wird es praktisch heikel. Viele Betroffene können „irgendwie noch etwas erkennen“, etwa mit Brille, Lupe oder sehr starker Vergrößerung. Rechtlich genügt das nicht immer. Maßgeblich ist, ob der konkrete Testamentstext mit üblichen Alltagshilfen erfasst werden kann.

Der OGH zieht eine klare Grenze: Spezialtechnik muss sich niemand zurechnen lassen

Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Wer einen Testamentstext wegen starker Sehschwäche nicht mit normalen Hilfsmitteln lesen kann, gilt als leseunfähig. Dann ist die strengere Vorlese-Form zwingend.

Normale Hilfsmittel sind etwa Brille, Kontaktlinsen oder eine einfache, im Alltag übliche Lupe. Nicht verlangt werden darf hingegen, dass die Person erst auf ein spezielles technisches Setup ausweicht, etwa auf einen stark vergrößernden Bildschirm. Die bloß theoretische Möglichkeit, einen Text mit außergewöhnlicher Technik sichtbar zu machen, ersetzt die gesetzlich geforderte Testamentsform nicht.

Im Verfahren stand fest, dass der Mann die 2019 errichteten Testamente in normaler Schriftgröße selbst mit Brille und Lupe nicht lesen konnte. Gerade deshalb hätte die Sonderform des § 580 Abs 2 ABGB eingehalten werden müssen – also Vorlesen in Gegenwart von drei Zeugen. Das geschah aber nicht.

Die Folge war hart, aber juristisch konsequent: Die beiden Testamente aus 2019 waren unwirksam. Gültig blieb daher das ältere Testament aus dem Jahr 2012.

Warum der Notar hier nicht „automatisch absichert“

Viele Menschen glauben, ein Notartermin mache ein Testament praktisch unangreifbar. Das stimmt so nicht. Auch ein beim Notar unterschriebenes Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Form einhalten.

Der Notar ersetzt also nicht jene Formerfordernisse, die das Gesetz gerade für leseunfähige Personen vorsieht. Wenn ein Testament vorgelesen werden müsste, aber nur unterschrieben wird, bleibt der Formmangel bestehen. Der Umstand, dass der Termin offiziell, würdevoll und notariell begleitet war, heilt diesen Fehler nicht.

Gerade bei älteren Menschen entsteht hier oft ein gefährlicher Schein der Sicherheit. Man verlässt sich auf den Rahmen des Termins und achtet zu wenig darauf, ob der Inhalt tatsächlich gelesen oder ordnungsgemäß vorgelesen wurde.

Wann dieses Urteil im Familienalltag plötzlich brisant wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann diese Entscheidung in mehreren Lebenslagen entscheidend sein:

  • Nach Trennung oder Scheidung: Ein bestehendes Testament soll rasch geändert werden, weil der frühere Ehepartner nicht mehr bedacht werden soll.
  • Bei Patchwork-Familien: Kurz vor dem Tod wird noch versucht, Kinder, Stiefkinder, Lebensgefährten oder einzelne Bezugspersonen unterschiedlich zu berücksichtigen.
  • Bei älteren Eltern oder Großeltern: Die Person sieht schlecht, möchte aber „noch schnell“ etwas neu regeln.
  • Nach dem Todesfall: Angehörige zweifeln, ob das letzte Testament formgültig errichtet wurde, obwohl es beim Notar unterschrieben wurde.

Besonders konfliktträchtig sind Konstellationen, in denen kurz vor dem Tod alles auf eine einzelne Person konzentriert werden soll. Dann ist die spätere gerichtliche Prüfung meist besonders genau.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Bringen Sie zum Termin alle üblichen Sehhilfen mit, also Brille, Kontaktlinsen oder eine regelmäßig verwendete Lupe.
  • Achten Sie darauf, dass der Text in gut lesbarer Schriftgröße vorliegt und tatsächlich erfasst werden kann.
  • Wenn der Text trotz normaler Hilfsmittel nicht lesbar ist, bestehen Sie auf der gesetzlich vorgesehenen Vorlese-Form mit drei Zeugen.
  • Lassen Sie dokumentieren, welche Hilfsmittel verwendet wurden und wie die Errichtung genau ablief.
  • Vermeiden Sie kurzfristige „Last-minute“-Änderungen unter Zeitdruck. Gerade dann passieren Formfehler.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in der Beratung immer wieder: Nicht der Inhalt eines Testaments ist das größte Problem, sondern seine Form. Ein einziger Fehler kann den gesamten letzten Willen zu Fall bringen.

FAQ: Was Menschen zum Thema Leseunfähigkeit und Testament googeln

Ist ein Testament automatisch gültig, wenn es beim Notar unterschrieben wurde?

Nein. Auch beim Notar müssen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Kann die testierende Person den Text nicht lesen, braucht es bei einem fremdhändigen Testament die besondere Vorlese-Form mit drei Zeugen. Fehlt diese, kann das Testament trotz Notartermins unwirksam sein.

Ab wann gilt man bei einem Testament als leseunfähig?

Schon dann, wenn der konkrete Text mit normalen Alltagshilfen nicht gelesen werden kann. Es reicht nicht, dass man theoretisch mit Spezialtechnik irgendwo vergrößern könnte. Entscheidend ist die praktische Lesefähigkeit beim Errichten des Testaments. Gerade starke Sehschwäche kann daher rechtlich zur Leseunfähigkeit führen.

Reicht eine Lupe, damit ein Testament wirksam ist?

Das kommt darauf an. Wenn eine übliche Lupe genügt, um den konkreten Text wirklich zu lesen, kann die normale Form ausreichen. Wenn auch mit Lupe keine echte Erfassung des Textes möglich ist, muss die strengere gesetzliche Form eingehalten werden. Der bloße Eindruck, jemand „liest irgendwie mit“, genügt nicht.

Kann ein älteres Testament wieder gelten, wenn das neue ungültig ist?

Ja. Wird ein späteres Testament wegen eines Formfehlers aufgehoben oder als unwirksam beurteilt, lebt oft die frühere wirksam errichtete Verfügung wieder auf. Genau deshalb sind Streitigkeiten um spätere Testamentsänderungen so bedeutsam. Wer sich auf ein jüngeres Testament verlässt, steht ohne Formgültigkeit schnell mit leeren Händen da. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien Mandantinnen und Mandanten bei erbrechtlichen Fragen an den Schnittstellen zu Trennung, Scheidung und Familie – besonders dann, wenn gesundheitliche Einschränkungen die formgültige Errichtung letztwilliger Verfügungen erschweren.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.