Leibrente nach Hausverkauf – Keine Erhöhung des Unterhalts

Leibrente nach Hausverkauf: Warum selbst 11.100 Euro im Monat den Scheidungsunterhalt nicht erhöhen müssen
11.100 Euro monatlich aus zwei Immobilienverkäufen – und trotzdem kein Cent mehr Unterhalt? Genau das kann im österreichischen Scheidungsrecht passieren, wenn das Geld zwar zufließt, aber nicht für den eigenen Lebensunterhalt verwendet wird.
Der Fall wirkt auf den ersten Blick kaum nachvollziehbar: Ein Ehepaar war seit mehr als 60 Jahren verheiratet, lebte aber schon seit Jahrzehnten getrennt. Die Ehefrau wohnte seit 1990 in einer Wohnung des Mannes. Sie hatte dort ein bezahltes lebenslanges Wohnrecht, musste nur den Strom zahlen, während der Mann auch die Betriebskosten übernahm. Bereits 2006 war ihr gerichtlich ein monatlicher Unterhalt von 650 Euro zugesprochen worden – damals bereits unter Berücksichtigung der ersparten Wohnkosten.
Dann änderte sich die Vermögenslage des Mannes massiv. Er hatte zwei Zinshäuser vermietet und verkaufte diese 2019 und 2020. Statt eines bloßen Kaufpreises erhielt er für die Verkäufe lebenslange Leibrenten von 6.000 Euro und 5.100 Euro pro Monat. Zusätzlich bekam er einmalig 1 Million Euro. Für die Ehefrau lag der Schluss nahe: Wenn jetzt Monat für Monat derart hohe Beträge hereinkommen, muss doch auch ihr Unterhalt steigen.
Viel Geld am Konto ist noch nicht automatisch „Einkommen“
Genau an diesem Punkt verläuft die juristische Trennlinie. Beim Ehegattenunterhalt wird grundsätzlich das Nettoeinkommen herangezogen. Dazu zählen nicht nur klassische Arbeitseinkünfte, sondern auch Vermögenserträge wie Mieten oder Zinsen. Nicht ohne Weiteres berücksichtigt wird aber die Vermögenssubstanz selbst.
Das ist ein zentraler Unterschied: Wer ein Zinshaus besitzt und daraus Mieteinnahmen erzielt, hat unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Wer dasselbe Zinshaus verkauft und dafür Geld erhält, schichtet zunächst nur Vermögen um. Aus Immobilien werden Geldbeträge. Diese Vermögensumschichtung erhöht den Unterhalt nicht automatisch.
Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn der Kaufpreis nicht nur einmalig ausbezahlt wird, sondern in Form einer laufenden Leibrente. Die monatliche Zahlungsform allein macht aus Vermögenssubstanz noch kein unterhaltsrechtliches Einkommen.
Die Geschichte dahinter: Jahrzehntelang getrennt, aber rechtlich weiter verbunden
Die Ehefrau verlangte eine deutliche Erhöhung ihres Unterhalts um weitere 2.100 Euro monatlich. Ihre Argumentation war nachvollziehbar: Der Mann erhalte nun erhebliche laufende Zahlungen. Außerdem sei das Wohnrecht nicht oder jedenfalls nicht mehr so stark unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.
Das Erstgericht folgte dieser Sicht großteils. Das Berufungsgericht sah es anders und wies die Klage ab. Am Ende blieb auch vor dem Obersten Gerichtshof kein Raum für eine Erhöhung.
Besonders bitter aus Sicht der Ehefrau: Nicht nur die Leibrenten flossen regelmäßig, auch die einmalige Million stand im Raum. Für Außenstehende wirkt das wie ein klarer Hinweis auf gesteigerte Leistungsfähigkeit. Unterhaltsrechtlich reicht dieser Eindruck aber nicht. Entscheidend ist, ob der Verpflichtete das Geld tatsächlich zur Finanzierung seines Lebensstandards einsetzt.
Was der OGH beim Ehegattenunterhalt wirklich prüft
§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob ein Ehegatte dem anderen entsprechend den Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit Unterhalt schuldet.
Für die Unterhaltsbemessung zählt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich das gesamte verfügbare Nettoeinkommen. Erträge aus Vermögen sind einzubeziehen. Die bloße Substanz des Vermögens hingegen nicht. Wer also Kapital besitzt, muss nicht automatisch dieses Kapital selbst für Unterhalt verwerten.
Genau deshalb war die Frage hier nicht: „Wie hoch sind die Leibrenten?“ Sondern: „Wofür werden sie verwendet?“ Der Mann legte die gesamten Leibrentenzahlungen auf Sparbücher. Er verbrauchte sie nicht für den Alltag, nicht für seinen Lebensstil und nicht für laufende Ausgaben. Damit blieb es unterhaltsrechtlich bei einer Vermögensumschichtung.
Auch steuerliche Kategorien halfen der Ehefrau nicht weiter. Ob eine Zahlung steuerlich als Unterhaltsrente oder Kaufrente behandelt wird, ist für den Ehegattenunterhalt nicht ausschlaggebend. Im Familienrecht kommt es auf die wirtschaftliche Realität an: Wird Vermögensertrag erzielt oder wird nur vorhandene Substanz in anderer Form gehalten?
Das Wohnrecht kann den Unterhaltsbedarf spürbar senken
Ein zweiter wichtiger Punkt des Falls war das lebenslange Wohnrecht der Ehefrau. Wer auf Dauer besonders günstig oder sogar mietfrei wohnt, hat geringere Wohnkosten. Diese Ersparnis kann den Unterhaltsbedarf reduzieren.
Hier wohnte die Ehefrau seit Jahrzehnten in einer Wohnung des Mannes und musste nur den Strom zahlen. Die übrigen Wohnkosten trug er. Schon bei der früheren Unterhaltsentscheidung war dieser Vorteil eingerechnet worden. Das zeigt, wie stark ein Wohnrecht den Geldunterhalt beeinflussen kann.
Der OGH musste die Frage des Wohnrechts letztlich gar nicht mehr zum entscheidenden Punkt machen. Denn selbst wenn man darüber diskutiert hätte, fehlte der Ehefrau schon wegen der nicht anrechenbaren Leibrenten die Grundlage für eine Erhöhung. Ohne diese Zahlungen ergab die Berechnung keinen höheren Anspruch als die bereits bestehenden 650 Euro.
Wann ein Immobilienverkauf doch zu mehr Unterhalt führen kann
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Vermögensverkäufe immer folgenlos bleiben. Relevant wird es dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Verkaufserlöse oder Leibrenten tatsächlich verbraucht. Wer damit regelmäßig seinen Lebensunterhalt finanziert, seinen Konsum bezahlt oder seinen Lebensstandard anhebt, kann unterhaltsrechtlich sehr wohl angreifbar werden.
Auch ein anderer Punkt ist heikel: Wenn jemand absichtlich Erträge schmälert, etwa Immobilien unter Wert vermietet, leer stehen lässt oder Einnahmen vermeidbar reduziert, kann unter Umständen mit einem fiktiven Einkommen argumentiert werden. Dafür braucht es aber eine saubere Tatsachengrundlage.
- Wenn Ihr früherer Ehepartner eine Liegenschaft verkauft und danach aus dem Verkaufsgeld lebt, kann das für eine Unterhaltserhöhung relevant sein.
- Wenn Leibrenten nur angespart werden, wird eine Erhöhung deutlich schwieriger.
- Wenn Sie selbst ein Wohnrecht, eine Dienstwohnung oder mietfreies Wohnen haben, kann das Ihren Anspruch senken.
- Wenn Mieteinnahmen bewusst gedrückt oder aufgegeben werden, lohnt sich eine genaue Prüfung der Anspannung.
Was Betroffene vor einer Unterhaltsklage prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Beweislage entscheidend. Nicht die Schlagzeile „Er hat Millionen bekommen“ zählt, sondern der Nachweis, wie dieses Geld tatsächlich verwendet wird.
- Kontoauszüge und Sparbuchbewegungen sichern, soweit sie im Verfahren zugänglich sind.
- Laufende Lebenshaltungskosten des anderen Ehegatten möglichst genau aufbereiten.
- Prüfen, ob Leibrenten angespart oder für Konsum, Reisen, Autos oder sonstige Ausgaben verwendet werden.
- Das eigene Wohnrecht realistisch bewerten: Welche Miete wird tatsächlich erspart?
- Vor einer Klage die gesamte Unterhaltsrechnung erstellen lassen, nicht nur einzelne Positionen herausgreifen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Unterhaltsfragen scheitern selten an einem einzigen Rechtsbegriff, sondern oft an fehlenden Nachweisen zur tatsächlichen Geldverwendung.
FAQ: So wird nach Leibrente und Unterhalt wirklich gegoogelt
Zählt eine Leibrente nach einem Hausverkauf automatisch als Einkommen für den Unterhalt?
Nein. Entscheidend ist nicht nur, dass monatlich Geld zufließt, sondern ob dieses Geld zur Lebensführung verwendet wird. Wird die Leibrente bloß angespart, sieht die Rechtsprechung darin regelmäßig eine Vermögensumschichtung und kein unterhaltsrelevantes Einkommen.
Bekomme ich mehr Ehegattenunterhalt, wenn mein Ex eine Immobilie verkauft hat?
Nicht automatisch. Ein Verkaufserlös ist zunächst Vermögenssubstanz. Mehr Unterhalt kommt eher in Betracht, wenn der frühere Ehepartner das Geld oder die laufenden Rentenzahlungen tatsächlich für seinen Alltag verbraucht oder dadurch seinen Lebensstandard finanziert.
Wird ein lebenslanges Wohnrecht beim Unterhalt angerechnet?
Sehr oft ja. Wer günstiger wohnt als am freien Markt oder überhaupt keine Miete zahlen muss, hat einen wirtschaftlichen Vorteil. Diese ersparten Wohnkosten können den Unterhaltsbedarf mindern.
Was muss ich beweisen, wenn ich wegen neuer Leibrentenzahlungen mehr Unterhalt will?
Sie brauchen möglichst konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen nicht nur angespart, sondern konsumiert werden. Wichtig sind Hinweise auf regelmäßige Entnahmen, laufende Ausgaben, teureren Lebensstil oder den Einsatz des Geldes für den persönlichen Unterhalt. Bloße Vermutungen reichen in der Regel nicht.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung. Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, lesen Sie über Scheidung und Unterhalt auf unserer Webseite.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.